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BGH Beschluss vom 22.05.2002 – 2 StR 57/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 57/02

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 15. August 2001 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der

Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher

Körperverletzung auch im Hinblick auf die in Frankreich began-

genen Handlungen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Ko-

sten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-

wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil

- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ver-

gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

versuchter gefährlicher Körperverletzung, der versuchten gefähr-

lichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Körperverletzung

in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist,

- im Strafausspruch im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben

jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Verge-

waltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährli-

cher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen

sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen

dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Verurteilung im Fall II. 3. der

Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung auch auf Handlungen ge-

stützt worden ist, die der Angeklagte in Frankreich begangen hat. Damit entfällt

die Grundlage für eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher

Körperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.). Hinsichtlich des in Köln erfolg-

ten Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin verbleibt jedoch als selbständige Tat

in Anwendung des Zweifelssatzes eine versuchte gefährliche Körperverletzung

gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 StGB. Dies führt zu der aus dem

Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der insoweit geständige

Angeklagte gegen den Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen

können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 3.

verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellun-

gen können jedoch aufrechterhalten bleiben, da die Aufhebung lediglich auf-

grund einer Änderung der rechtlichen Bewertung erfolgt.

Jähnke Detter Bode

Fischer Elf