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BGH Beschluss vom 22.05.2002 – 2 StR 77/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 77/02

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 22. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO be-

schlossen:

1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren

im Fall III.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 31. August 2001 wird als unbegründet ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu

tragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagen

hinsichtlich des Falles III.3 der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und

wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-

urteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte

Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zum Fall III.3

der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma W. GmbH)

ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an einer

Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angeklag-

ten erstrebten Bereicherung fehlt. Der Senat hat das Verfahren insoweit auf

den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig

eingestellt.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Re-

visionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht

ergeben.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der Senat kann aus-

schließen, daß ein neuer Tatrichter aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten im Fall III.3 zu einer niedrigeren Gesamtstrafe

gelangen würde. Die Summe der in den übrigen Fällen rechtsfehlerfrei ver-

hängten Einzelstrafen beträgt 22 Jahre zwei Monate; die Einsatzstrafe von vier

Jahren (Fall 8) ist von der Einstellung nicht berührt.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2

StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Revision insoweit

erhobenen Einwendungen gegen eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes

sind unbegründet, da ein der Vorbehaltserklärung des Großherzogtums Lu-

xemburg zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (vgl. BGBl 1977 II,

252) unterfallender Sachverhalt nicht gegeben war.

4. Von einer Freistellung des Angeklagten von seinen notwendigen

Auslagen hinsichtlich des vorläufig eingestellten Falles III.3 hat der Senat ge-

mäß § 467 Abs. 4 StPO abgesehen, da die rechtsfehlerfreien Feststellungen

des Landgerichts eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gerechtfertigt

hätten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 19 zu § 467).

Jähnke Detter Bode

Fischer Elf