Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.05.2002 – 2 StR 77/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 22. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO be-
schlossen:
1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
im Fall III.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 31. August 2001 wird als unbegründet ver-
worfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu
tragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagen
hinsichtlich des Falles III.3 der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und
wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte
Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zum Fall III.3
der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma W. GmbH)
ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an einer
Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angeklag-
ten erstrebten Bereicherung fehlt. Der Senat hat das Verfahren insoweit auf
den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig
eingestellt.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Re-
visionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht
ergeben.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der Senat kann aus-
schließen, daß ein neuer Tatrichter aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten im Fall III.3 zu einer niedrigeren Gesamtstrafe
gelangen würde. Die Summe der in den übrigen Fällen rechtsfehlerfrei ver-
hängten Einzelstrafen beträgt 22 Jahre zwei Monate; die Einsatzstrafe von vier
Jahren (Fall 8) ist von der Einstellung nicht berührt.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2
StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Revision insoweit
erhobenen Einwendungen gegen eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes
sind unbegründet, da ein der Vorbehaltserklärung des Großherzogtums Lu-
xemburg zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (vgl. BGBl 1977 II,
252) unterfallender Sachverhalt nicht gegeben war.
4. Von einer Freistellung des Angeklagten von seinen notwendigen
Auslagen hinsichtlich des vorläufig eingestellten Falles III.3 hat der Senat ge-
mäß § 467 Abs. 4 StPO abgesehen, da die rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Landgerichts eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gerechtfertigt
hätten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 19 zu § 467).
Jähnke Detter Bode
Fischer Elf