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BGH Beschluss vom 22.05.2002 – 3 StR 72/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
wegen Mordes u. a.
vom 22. Mai 2002 in der Strafsache gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Zu der Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft aus dem Schwei- gen des Angeklagten Schlüsse gezogen, bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts, daß die verlesene Er- klärung des Angeklagten zu Recht als Einlassung gewertet worden ist.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen