Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2002 – VIII ZA 1/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2002 durch die

Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die als "Referenzantrag" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom

18. Januar 2002 läßt nicht eindeutig erkennen, welches Ziel der Antragsteller

mit ihr verfolgt. Auch die Antwort des Antragstellers auf einen entsprechenden

Hinweis des Senats vom 23. April 2002 hat diese Unklarheit nicht beseitigt. Da

der Antragsteller aber jedenfalls die Bestellung eines Rechtsanwalts und eine

Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen erreichen will, ist seine

Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu behandeln.

Der Antrag war jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-

gung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gegen das rechtskräftige

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000, gegen das der

Antragsteller vorgehen will, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht

gegeben.

Dr. Beyer

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Leimert

Wiechers