BGH Beschluss vom 22.05.2002 – VIII ZA 1/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2002 durch die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die als "Referenzantrag" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom
18. Januar 2002 läßt nicht eindeutig erkennen, welches Ziel der Antragsteller
mit ihr verfolgt. Auch die Antwort des Antragstellers auf einen entsprechenden
Hinweis des Senats vom 23. April 2002 hat diese Unklarheit nicht beseitigt. Da
der Antragsteller aber jedenfalls die Bestellung eines Rechtsanwalts und eine
Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen erreichen will, ist seine
Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu behandeln.
Der Antrag war jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gegen das rechtskräftige
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000, gegen das der
Antragsteller vorgehen will, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht
gegeben.
Dr. Beyer
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Leimert
Wiechers