Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2002 – VIII ZR 163/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die

Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des

Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung

gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu behan-

deln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen

hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten

zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zu-

rückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen

Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59

GKG). Da die Ko-

sten im übrigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den Ko-

stenansatz insgesamt zurückzuweisen.

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen