Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 22.05.2002 – VIII ZR 217/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die

Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus dem

Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2001 auf

mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Entscheidungen des Thüringischen Oberlandesgerichts vom

24. April 2001 und vom 31. Juli 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, auf sei-

nem Grundstück I. Straße in E. die Verlegung einer Zufüh-

rungsleitung DN 400 zu dem Hochbehälter der Klägerin in dem bereits vorhan-

denen Schutzstreifen zu dulden, der Klägerin den Zutritt zu dem vorgenannten

Grundstück zu ermöglichen und es zu unterlassen, die dortigen Verlegungsar-

beiten zu behindern. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Gericht

auf 30.000 DM festgesetzt.

II.

Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Beschwer ermes-

senfehlerhaft bestimmt. Die beabsichtigte Verlegung der Wasserleitung zwinge ihn, 3.750 m2 seines insgesamt über 8.000 m2 großen Grundstücks von jegli-

cher Bebauung freizuhalten. Aufgrund der damit verbundenen zusätzlichen Wertbeeinträchtigung von 50 DM/m2 ergebe sich ein Verlust von 187.500 DM.

Zudem sei er gezwungen, das Grundstück, durch das die Wasserleitung ver-

legt werde, zu pflegen, instandzuhalten und zu düngen. Dafür sei eine monatli-

che Pacht von 2.500 DM angemessen.

Der Antrag ist nicht begründet. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist

gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine Anwendung der

Sondervorschrift für die Wertbemessung von Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO)

scheidet aus, weil sich der streitgegenständliche Duldungsanspruch nicht auf

eine Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff BGB stützt. Bei dem Anspruch, den

die Klägerin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Wasser-

versorgungsvertrag herleitet und als dessen Grundlage das Berufungsgericht

zu Recht § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver-

sorgung mit Wasser (AVBWasserV) herangezogen hat, handelt es sich

- anders als bei Grunddienstbarkeiten und ähnlichen Rechten - um ein persön-

liches Recht der Klägerin ohne subjektiv-dinglichen Charakter (vgl. Mu-

sielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3 und 4; Zöller/Herget, 23. Aufl., ZPO, § 7

Rdnr. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 = WM

1992, 1114 = NJW-RR 1993, 141 unter II 2 b bb; BGH, (unveröffentl.) Urteil

vom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89).

Für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des

Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungs-

anspruchs maßgebend (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 4. November 1998

- XII ZR 111/98 = FamRZ 1999, 647 unter II). Dieses Interesse übersteigt den

vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von 30.000 DM nicht.

Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat (Seite 6 oben des Urteils vom

31. Juli 2001), ist die Verlegung der neuen Leitung (DN 400) in dem ohnehin

schon vorhandenen Schutzbereich verschiedener bestandsgeschützter Was-

serleitungen mit den Abmessungen DN 600 und DN 900 vorzunehmen. Eine

fühlbare und dauerhafte zusätzliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte

weitere Wasserleitung scheidet daher aus. Die Nutzung des Grundstücks für

den Beklagten unterliegt nur während der Bautätigkeit zum Zwecke der Rohr-

verlegung (vorübergehenden) Beschränkungen.

Abgesehen davon hat der Beklagte selbst vorgetragen, der Teil des

Grundstücks, durch den die Leitung verlegt werden soll, werde als Wiese ge-

nutzt. Diese Nutzung steht dem Beklagten nach Verlegung der Wasserleitung

wieder offen. Einer Bebauung dieser Grundstücksfläche steht nicht erst die

geplante, sondern stehen bereits die verlegten Wasserleitungen entgegen; die

dadurch bedingte Minderung des Grundstückswertes ist jedoch nicht Gegen-

stand des vorliegenden Verfahrens.

Die vom Beklagten genannten Beträge (50 DM/m2 Wertausgleich und

Pachtzins in Höhe von 2.500 DM/monatlich) können bei der Bemessung der

Beschwer schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte sich in

den Vorinstanzen darauf beschränkt hat, die Abweisung des Klageantrages zu

begehren. Eine Widerklage auf Zahlung eines bestimmten Pachtzinses oder

einer Entschädigung hat er nicht erhoben.

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen