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BGH Urteil vom 23.05.2002 – 1 StR 372/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

________________________

StGB § 331 Abs. 1 aF

Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch

das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt einer Ein-

schränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hoch-

schulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Leh-

re und Forschung – und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes –

einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerech-

tigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon da-

durch angemessen Rechnung getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschriebe-

ne Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten

wird.

BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - LG Heidelberg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 372/01

URTEIL

vom

- -2

23. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vorteilsannahme

- -3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

15. Mai 2002 in der Sitzung vom 23.Mai 2002, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt und Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- -4

I.1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft, soweit diese zu Gunsten des Angeklagten wirkt, wird

das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. März 2001

aufgehoben

a) im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe (Verurteilung wegen

Untreue; Überweisungsauftrag vom 28. September 1990);

insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Ange-

klagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen;

b) in den Fällen II. 6. b), c), d), e) und f) der Urteilsgründe,

soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener

Untreue verurteilt worden ist;

c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie noch

nicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des

Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

- -5

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete

Urteil, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist,

wird verworfen.

Die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen

Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen,

davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Vorteilsannahme, zu einer Ge-

samtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von je 1.000 DM verurteilt. Hiergegen

richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die

Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt

eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Bestechlichkeit anstelle derje-

nigen wegen Vorteilsannahme. Ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes

Rechtsmittel ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verlet-

zung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht; sie hat Erfolg, soweit der

Angeklagte auch wegen Untreue verurteilt worden ist und führt deshalb in ei-

nem Falle zum Freispruch, im übrigen zum Wegfall der tateinheitlichen Verur-

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teilung wegen Untreue sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-

spruchs.

A.

Der Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Ärztlicher

Direktor einer Klinikabteilung von einer Firma für medizintechnische Produkte,

die seine Abteilung belieferte, umsatzabhängige Zuwendungen gutgebracht

bekam und deren Auszahlung in sechs Teilbeträgen auf das Konto eines auf

seine Initiative gegründeten Fördervereins für seine Abteilung veranlaßte. Die

Mittel wurden unter Umgehung der Universitätsverwaltung für Zwecke der Wis-

senschaft und Forschung sowie zur Gerätebeschaffung und -wartung verwandt.

Das Landgericht sieht in den Zuwendungen umsatzbezogene Rückvergütun-

gen, die dem Klinikum als Kostenträger zugestanden hätten. Die Zuwendungen

an den Angeklagten seien als Gegenleistung für dessen Beschaffungsent-

scheidungen zu werten, die er jedoch nicht pflichtwidrig getroffen habe.

I.

Der Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universität Heidelberg

und Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie des Universitätsklinikums.

Er hat die damit verbundenen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen; im

Rahmen seiner Abteilung ist er auch für die Krankenversorgung verantwortlich.

Ihm obliegen die Organisation der Dienstpläne, die Entscheidung über den

Einsatz der Geräte und Einrichtungen der Herzchirurgie sowie die Bewirt-

schaftung der zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel. Zu seinen Dienst-

aufgaben gehört weiter die Einwerbung sogenannter Drittmittel für die For-

schung.

- -7

Die Medizintechnikfirma M. GmbH belieferte das Universitätskli-

nikum Heidelberg mit medizintechnischen Produkten, vor allem Herzklappen,

Herzschrittmachern und Defibrillatoren. Innerhalb der Herzchirurgie trug der

Angeklagte aufgrund seiner Stellung die Verantwortung für die Auswahl und

den Einsatz der dort implantierten Herzklappen und Herzschrittmacher. Deren

eigentliche Bestellung sowie der Abschluß entsprechender Rahmenverträge

mit den Lieferanten oblag der Materialverwaltung der Universität, die auf der

Grundlage der Vorgaben der medizinischen Abteilungen die bestmöglichen

Konditionen mit den Lieferanten auszuhandeln hatte.

Im Jahr 1988 vereinbarte der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma

M. GmbH, daß diese ihm in der Folgezeit "Boni" in Höhe von fünf Pro-

zent auf den getätigten Umsatz gewähre und auf einem bei dem Unternehmen

geführten "Bonus-Konto" gutbringe. Die aufgelaufenen "Boni" sollten ihm so-

dann zur Verfügung stehen. Durch die Annahme dieser Zuwendungen wollte

sich der Angeklagte nicht selbst bereichern. Er war allein darauf bedacht, für

seine Forschungsvorhaben eine zusätzliche Geldquelle zu erschließen. Da er

Effizienz und Umfang der Förderung dieser Vorhaben aufgrund seiner bisheri-

gen Erfahrung mit der Verwendung seines offiziellen Forschungsbudgets und

des bei der Universitätsverwaltung für ihn geführten Drittmittelkontos gefährdet

sah, falls die Zuwendungen an die Universitätsverwaltung gelangt wären,

gründete er einen Verein "Freunde und Förderer der Herzchirurgie Heidel-

berg", dessen erster Vorsitzender er war und dem ganz überwiegend Mitarbei-

ter von ihm angehörten. In der Zeit zwischen September 1990 und August 1992

veranlaßte er aufgrund der mit der Firma M. GmbH getroffenen Verein-

barung insgesamt sechs Zahlungen dieser Medizintechnikfirma - die von dem

dort geführten "Bonus-Konto" erfolgten - in Höhe von insgesamt ca. 162.000

DM zugunsten dieses Vereines. Entsprechend dem Vereinszweck wurden mit

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dessen Mitteln - von denen die durch die Firma M. gezahlten Zuwen-

dungen sich im Zeitraum von Juni 1990 bis August 1992 auf etwa 43 Prozent

beliefen - Mitarbeitern der Herzchirurgie Auslagen für Kongreßreisen ersetzt,

die Beschaffung und Wartung von büro- und medizintechnischen Geräten fi-

nanziert, Probanden in verschiedenen Studien bezahlt sowie Aushilfslöhne für

geringfügig Beschäftige finanziert, die in unterschiedlichen Forschungsprojek-

ten tätig waren.

Im einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen:

- am 28. September 1990 wurden bis dahin aufgelaufene "Boni" in Höhe von

ca. 70.000 DM an den Förderverein überwiesen,

- am 16. Mai 1991 ca. 30.000 DM,

- am 4. Juli 1991 folgte eine Überweisung in Höhe von etwa 2.900 DM,

- am 11. Mai 1992 eine Überweisung in Höhe von ca. 48.000 DM,

- am 13. Juli 1992 eine solche in Höhe von 4.700 DM und

- am 19. August 1992 eine Überweisung von etwa 6.000 DM.

Zum Teil erhielt die Firma M. GmbH Spendenquittungen. Der Ange-

klagte bedankte sich für die Unterstützung seiner Forschungsvorhaben.

Neben diesen der Aburteilung zugrundeliegenden Zahlungen beglich die

Firma M. vor dem in Rede stehenden Zeitraum Rechnungen für die Be-

schaffung medizinischen Geräts für die Abteilung des Angeklagten in Höhe von

etwa 44.000 DM sowie für die Beschaffung einer EDV-Anlage für die Herzchir-

urgie in Höhe von ca. 53.000 DM. Zudem übermittelte sie zum Jubiläum der

Herzchirurgie einen Scheck in Höhe von 5.000 DM. Nach dem Tatzeitraum kam

es zu weiteren Zuwendungen der Firma M. an die Herzchirurgie Hei-

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delberg, allerdings bei geänderter Förderpraxis. Die Firma übernahm Rech-

nungen für medizinische Geräte: im Januar 1993 für die Anschaffung einer

EDV-Anlage im Wert von 75.000 DM; im Oktober 1993 für die Beschaffung ei-

nes Fluoreszenzphotometers in Höhe von ca. 48.000 DM, im November 1993

für die Beschaffung eines Zellseperators im Wert von etwa 10.000 DM, und in

der zweiten Jahreshälfte 1993 stellte die Firma M. für die Reparatur

eines Elektronenmikroskops 48.000 DM bereit. Diese Zahlungen liegen der

Aburteilung nicht zugrunde. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach

§ 154 StPO eingestellt.

Mit ihren Zuwendungen verfolgte die Firma M. GmbH das Ziel,

ihre Umsätze zu steigern und zu sichern. Für die "entscheidungsrelevanten

Mitarbeiter" ihrer Kunden wurden deshalb die sogenannten Bonuskonten ver-

waltet. Die Finanzabteilung der Firma bestand darauf, die Gelder - mochte

auch der Begünstigte über die nähere Verwendung bestimmen - der Forschung

und in diesem Zusammenhang entweder der Universität selbst oder einer ihr

zugehörigen Institution zukommen zu lassen. Die „Bonusgutschrift“ hätte des-

halb auch einem Drittmittelkonto des Angeklagten bei der Universität zugeführt

werden können. Der Angeklagte entschied sich indessen dafür, den Förderver-

ein zu gründen und die Geldzahlungen der Firma M. über diesen abzu-

wickeln.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u.a. dahin eingelas-

sen, die Umgehung der Universitätsverwaltung sei "ohne Hintergedanken" er-

folgt, um die Gelder effizient und unproblematisch einsetzen zu können. Die

von ihm praktizierte Form der Kooperation sei üblich gewesen. Die Einwerbung

von Drittmitteln sei seitens der Politik nachhaltig gefordert und angesichts der

unzureichenden Förderung durch das Land essentiell gewesen. Soweit der

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Angeklagte geltend gemacht hat, eine Bonusvereinbarung habe er mit der

M. GmbH nicht getroffen gehabt, die Zuwendungen seien als Kostener-

stattung für die Cardiomyoplastie-Forschung gedacht gewesen, hat das Land-

gericht seine Einlassung als widerlegt erachtet.

II.

Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue als erfüllt angesehen.

Der Angeklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht für die Universität und

seinen Dienstherrn gehabt. Die günstige Bewirtschaftung der Kosten seiner

Abteilung sei wesentlicher Teil seines Pflichtenkreises. Der Universität sei ein

Vermögensnachteil entstanden, weil er eine kostengünstigere Beschaffung

durch die Vereinnahmung der Zuwendungen für den Förderverein vereitelt ha-

be. Bei den Boni handele es sich um umsatzbezogene Rückvergütungen, die

dem Klinikum als Kostenträger zugestanden hätten. Der Angeklagte habe zu-

dem die Mittel der Verfügungs- und Entscheidungsmöglichkeit der Universitäts-

verwaltung entzogen und irreparabel in die Haushaltshoheit der Universität

eingegriffen.

Überdies sei der Tatbestand der Vorteilsannahme in seiner bis zum

19. August 1997 geltenden Fassung gegeben. Daß die Zuwendungen an den

Förderverein erfolgt seien, sei unerheblich. Sie seien jedenfalls wirtschaftlich

auch dem Angeklagten zugute gekommen und hätten für ihn selbst eine Bes-

serstellung zur Folge gehabt. Dabei stellt das Landgericht auch auf die Recht-

sprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als Zuwendungsempfängern

sich solche Leistungen auch auf das einzelne Mitglied auswirken und deshalb

ein eigenes, persönliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe (Bezugnah-

me auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Überdies habe der Angeklagte den

- -11

Förderverein gerade deshalb gegründet, um unabhängig von den Vorgaben

des Drittmittelrechts über die Gelder verfügen zu können.

Eine teleologische Einengung des Vorteilsbegriffs im Blick auf die grund-

rechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verbürgte Forschungsfreiheit und wegen

der hier erfolgten Verwendung der Zahlungen zur Finanzierung der Forschung

komme nicht in Betracht. Diesen Belangen könne durch das geltende Drittmit-

telrecht bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zuwendungen

seien auch für die Diensthandlungen des Angeklagten erfolgt, nämlich für sei-

ne Mitwirkung bei der Auswahl der zu beziehenden medizintechnischen Pro-

dukte. Durch die prozentuale Verknüpfung mit dem Umsatz sei zugleich eine

hinreichende Konkretisierung zwischen Vorteil und Diensthandlung gegeben.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit hat die Straf-

kammer indessen abgelehnt. Sie vermochte nicht festzustellen, daß der Ange-

klagte sich hinsichtlich der Auswahl der in seiner Abteilung verwendeten medi-

zintechnischen Implantate gegenüber der Firma M. GmbH bereit ge-

zeigt hätte, sich durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen. Daß der An-

geklagte bei der Behandlung der Zuwendungen eine Untreue begangen habe,

sei für die vom Tatbestand der Bestechlichkeit geforderte Pflichtwidrigkeit au-

ßer Betracht zu lassen. Die hier erforderliche Pflichtwidrigkeit müsse sich ge-

rade auf diejenige Dienstpflicht beziehen, für die die Zuwendung erbracht wor-

den sei.

Die Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, daß die bei der ersten

vom Angeklagten veranlaßten Zahlung tateinheitlich mit der Untreue verwirk-

lichte Vorteilsannahme der absoluten Verjährung unterfällt. Deshalb hat sie

lediglich bei den folgenden Zahlungen den Angeklagten jeweils wegen Untreue

in Tateinheit mit Vorteilsannahme für schuldig erachtet.

- -12

B.

Zur Revision des Angeklagten:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand. Die im Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß der

Angeklagte keine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des

§ 266 Abs. 1 StGB verletzt hat. Das Landgericht hat Inhalt und Reichweite der

Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten unzutreffend bestimmt und in

diesem Zusammenhang die Zuwendungen rechtlich fehlerhaft eingeordnet;

diese erweisen sich nicht als Rückvergütungen auf Kaufpreise, sondern stan-

den nach dem rechtserheblichen Wollen der an der zugrundeliegenden Ab-

sprache Beteiligten dem Angeklagten zu. Schon dies führt zur Aufhebung so-

wohl des Schuldspruchs als auch des Strafausspruchs und zum Freispruch des

Angeklagten im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe. Darüber hinaus leiden die

Ausführungen des Landgerichts zum Vermögensnachteil und zur subjektiven

Tatseite der Untreue – auch auf der Grundlage der Annahme einer Treupflicht-

verletzung – unter Erörterungsmängeln, die ebenso die Aufhebung des

Schuldspruchs wegen Untreue geboten hätten. Die Würdigung des Verhaltens

des Angeklagten als Vorteilsannahme begegnet hingegen im Ergebnis keinen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch ist der für die Strafzumessung

erhebliche Schuldumfang insoweit aufgrund der bisherigen Feststellungen

nicht hinreichend sicher bestimmbar.

- -13

I.

Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann kei-

nen Bestand haben.

1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte eine Vermö-

gensbetreuungspflicht nicht verletzt hat. Die Strafkammer geht zwar zutreffend

davon aus, daß dem Angeklagten als ordentlichem Hochschulprofessor und

Ärztlichem Direktor einer Abteilung des Universitätsklinikums an sich eine sol-

che Vermögensbetreuungspflicht oblag. Bei genauer Bestimmung des damit

verbundenen Pflichtenkreises und richtiger Einordnung des Rechtscharakters

der Zuwendungen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zeigt sich

aber, daß gerade die in Rede stehenden Verfügungen des Angeklagten nicht

seiner Treuepflicht im Sinne des Tatbestandes unterfielen. Aus den Urteils-

gründen ergibt sich ohne weiteres, daß die Zuwendungen nach dem Willen der

an der zugrunde liegenden Vereinbarung Beteiligten nicht der Universität, son-

dern dem Angeklagten zugedacht waren, auch wenn sie mit einer Verwen-

dungsauflage versehen waren. Sie hatten den Charakter einer Provision oder

personengebundenen Spende. Die Feststellungen bieten zudem keinen Anhalt

dafür, daß der Angeklagte treuwidrig zu Lasten der Universität Einfluß auf die

Gestaltung der Preise genommen hätte, namentlich die Vereinbarung über-

höhter Preise bewirkt oder die Möglichkeit zur Erzielung günstigerer Preise

vereitelt hätte.

a) Der Treubruchtatbestand setzt voraus, daß die verletzte Pflicht inner-

halb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, über

das fremde Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (Identität der zu betreu-

enden und der geschädigten Vermögensinteressen; vgl. Schünemann in LK

11. Aufl. § 266 Rdn. 101). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

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anerkannt, daß Beziehungen, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne

des § 266 Abs. 1 StGB darstellen, Verpflichtungen enthalten können, deren

Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist. Maßgebend für die Be-

stimmung der Vermögensbetreuungspflicht sind Inhalt und Umfang der sog.

Treuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis,

den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt. So hat etwa ein

im Außenverhältnis Vertretungsberechtigter ebenso wie ein interner Entschei-

dungsträger mit bestimmendem Einfluß auf Vergabeentscheidungen und Auf-

tragserteilungen im Rahmen seiner Obliegenheiten selbstverständlich auf gün-

stige Vertragsabschlüsse für den Treugeber hinzuwirken. Hingegen ist die

Pflicht, persönliche Provisionen oder gar Schmiergelder an den Geschäftsher-

ren herauszugeben (§ 667 BGB) grundsätzlich keine spezifische Treuepflicht.

Sie unterscheidet sich nicht von sonstigen Herausgabe- und Erstattungspflich-

ten (dazu BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 138; BGHR StGB § 266 Abs. 1

Nachteil 19, 35, 40). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn ein

Anspruch, auch ein Provisionsanspruch, dem Treugeber selbst zusteht, die

Forderung aber treuwidrig vom Treunehmer vereinnahmt wird (BGHR StGB

§ 266 Abs. 1 Nachteil 40). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats

auch für Beamte (siehe auch OVG Koblenz DVBl 2001, 752; BayVGH ZBR

1992, 29; zu unbefugt von einem Beamten angenommenen Vorteilen vgl. wei-

ter BGHSt 30, 46, 48). Verstößt ein Beamter gegen seine allgemeine beamten-

rechtliche Treuepflicht, so begründet das nicht ohne weiteres eine vermögens-

bezogene Treuwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

b) Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten im

Zusammenhang mit dem Aushandeln und Vereinbaren der Kaufpreise für die

medizintechnischen Produkte hat das Landgericht nicht festgestellt. Das be-

gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem im Urteil mitgeteilten Aufga-

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ben- und Pflichtenkreis des Angeklagten hatte dieser als Ärztlicher Direktor die

zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel zu bewirtschaften und damit die

sächlichen und personellen Mittel seiner Abteilung zweckentsprechend einzu-

setzen. Insoweit unterlag er sicher einer Vermögensbetreuungspflicht. Schon

hinsichtlich des Abschlusses von Kaufverträgen über die Beschaffung von me-

dizintechnischen Produkten versteht sich die Annahme einer Treupflicht nicht

von selbst. Denn dies war Sache der Materialverwaltung der Universität, die

auch die Preise auszuhandeln hatte. Soweit der Angeklagte hieran mittelbar

beteiligt war, weil er die zu beschaffenden Produkte auswählte, kam ihm aller-

dings ein bestimmender Einfluß auf die Auftragsvergabe zu. Das rechtfertigt es,

ihn auch insoweit für verpflichtet zu erachten, die Vermögensinteressen der

Universität wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19). Der

Angeklagte hätte also insoweit treuwidrig gehandelt, wenn er mittelbar dazu

beigetragen hätte, überhöhte Preise zu akzeptieren, oder wenn er die Material-

verwaltung der Universität nicht in den Stand gesetzt hätte, noch günstigere

Preise auszuhandeln, obgleich seines Wissens die Firma M. GmbH zu

deren Gewährung bereit gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall: Die Ur-

teilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang, daß hier gerade keine über-

höhten Preise vereinbart wurden, um die in Rede stehenden Zuwendungen zu

speisen (sog. kick-back-Fall), und daß die Preise auch ohne die Zuwendungen

nicht noch niedriger ausgefallen wären (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1

Nachteil 19). Das Landgericht ist zwar der Ansicht, der Angeklagte habe eine

kostengünstigere Beschaffung durch Vereinnahmung der Zuwendungen für

den Förderverein vereitelt. Damit meint es aber, daß sich die Einnahme der

Zuwendungen durch die Universität im Ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt

hätte. Von der Erzielbarkeit günstigerer Preise geht auch die Strafkammer nicht

aus. Nach der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen, vom Landgericht als

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glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen S. von der Materialver-

waltung der Universität war es diesem nicht möglich gewesen, eine umsatzab-

hängige Rückvergütung zu erreichen. Ihm war mitgeteilt worden, die der Uni-

versität Heidelberg angebotenen Preise seien bereits günstiger als die Listen-

preise (UA S. 37, 38). Firmenintern wurden die Zuwendungen bei der M.

GmbH dem Budget der jeweiligen Abteilung weiterbelastet, was sich letztlich

zu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16

oben). Auch das verdeutlicht, daß die Zahlungen nicht zu einer Verteuerung

der Produkte führten.

c) Die Vereinnahmung der Zuwendungen durch den Angeklagten für den

Förderverein und deren Nichtabführung an die Universität unterfiel nicht der

qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten. Diese Zahlungen

sollten nicht der Universität selbst als Vertragspartner der Firma M.

GmbH zukommen; die Universität sollte insoweit nicht Berechtigte sein. Die

Zuwendungen waren vielmehr von der M. GmbH dem Angeklagten per-

sönlich zugedacht, wiewohl mit der generellen Zweckbestimmung, sie "für die

Universität oder eine ihr zugehörige Institution" zu verwenden. Es handelt sich

der Sache nach um eine Provision für den eigentlichen Entscheidungsträger

bei der Vergabe von Aufträgen oder eine personengebundene Spende, nicht

aber – wie das Landgericht meint - um eine Rückerstattung auf den Kaufpreis,

die dem Vertragspartner, der Universität zugestanden hätte.

Das Landgericht beurteilt die Zahlungen als umsatzbezogene Rückver-

gütungen, bezeichnet sie als "kostenreduzierenden Faktor", der zu den Erträ-

gen der Universität gehöre. Dabei stützt es sich auf die Umsatzabhängigkeit,

aber auch auf die Bezeichnung der gutgebrachten Beträge als "Boni". Das er-

weist sich als nicht tragfähig. Im Gegenteil: Anerkannten zivilrechtlichen Ausle-

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gungsgrundsätzen folgend ergibt sich aus den Urteilsgründen zwingend, daß

die Zuwendungen nach dem rechtserheblichen Wollen der an der Absprache

insoweit Beteiligten in die Herrschaftsmacht des Angeklagten als Begünstigtem

fallen sollten (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen, auch unter Berück-

sichtigung des Gesamtverhaltens und der Interessenlage der Beteiligten: § 133

BGB; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 133 Rdn. 8, 46, 48, 56). "Zu-

wendungsempfänger" (UA S. 15) der Zahlungen von sogenannten "Bonuskon-

ten" sollten nach dem Willen der Verantwortlichen der Firma M. GmbH

die maßgeblichen, für die Beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen

Chefärzte sein. Unter deren Namen wurden die sogenannten "Bonuskonten"

bei M. geführt. Diesen sollten die Beträge "als Begünstigten zur Verfü-

gung stehen" (UA S. 15 unten). Mit ihnen - nicht mit der die Vertragsverhand-

lungen führenden Materialverwaltung der Universität - wurden die entspre-

chenden Vereinbarungen getroffen (UA S. 15). Dafür, daß der Angeklagte bei

der „Bonus“-Vereinbarung sowie bei der Veranlassung und Inempfangnahme

der Zuwendungen als Vertreter der Universität und nicht im eigenen Namen

handeln wollte, fehlt jeglicher Anhalt. Dazu wäre er im Außenverhältnis – wie

sich aus der im Urteil beschriebenen Aufgabenverteilung ergibt – auch nicht

berufen gewesen. Zwar kam die Auszahlung der Beträge auf ein privates Konto

des Angeklagten nicht in Betracht, weil diese "der Forschung und in diesem

Zusammenhang entweder der Universität selbst oder einer der Universität zu-

gehörigen Institution" zukommen sollten. Der "Begünstigte" - also der Ange-

klagte - sollte aber "über die nähere Verwendung bestimmen" und „über das

Geld verfügen“ können (UA S. 22 unten). Schon dies belegt, daß hier keine

Rückvergütungsansprüche des Vertragspartners begründet werden sollten,

sondern eine Absprache über eine - wenn auch umsatzabhängige und mit ei-

ner allgemeinen Verwendungsmaßgabe versehene - Provision oder Spende in

- -18

Rede stand, die dem Angeklagten selbst ("Begünstigter") zugedacht war. Dem

entspricht, daß es – wie bereits erwähnt - dem Zeugen S. von der

Materialverwaltung der Universität bei seinen Preisverhandlungen mit M.

nicht möglich war, eine umsatzabhängige Rückvergütung zu erreichen (UA

S. 37).

Auch für die rechtliche Einordnung der Zuwendungen ist – unter den

Gesichtspunkten der Interessenlage und des Gesamtverhaltens - nicht ohne

Bedeutung, daß diese firmenintern bei der M. GmbH dem Budget der

jeweiligen Firmenabteilung weiterbelastet wurden, was sich letztlich zu Lasten

der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16 oben). Der

Sache nach wurden mithin intern (für die Mitarbeiter) vorgesehene Provisionen

gleichsam nach außen verschoben und als - wenn auch in allgemeiner Weise

verwendungsgebundene - Provision an Externe ausgekehrt. All dies belegt,

daß der Angeklagte nicht etwa Forderungen seines Dienstherrn treuwidrig ver-

einnahmt hat; die Zuwendungen hatten den Charakter einer personengebun-

denen Provision oder Spende und wurden damit nicht von seiner qualifizierten

Vermögensbetreuungspflicht erfaßt. Das Verhalten des Angeklagten mag in-

soweit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen seine dienst- und be-

amtenrechtlichen Pflichten an anderer Stelle zu würdigen sein (vgl. § 73 Sätze

2 und 3, § 74 Satz 2 LBG BW, jeweils in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 UG

BW); Untreue ist es nicht.

2. Der Schuldspruch wegen Untreue kann dessen ungeachtet auch im

Blick auf das Erfordernis eines Vermögensnachteils nicht bestehen bleiben.

§ 266 Abs. 1 StGB schützt als ein Vermögensdelikt nur das Vermögen des Ge-

schäftsherrn oder Treugebers als ganzes, nicht seine Dispositionsbefugnis. Ob

ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muß grundsätzlich durch einen Ver-

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gleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung

nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHR StGB § 266

Abs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.; vgl. auch Schünemann in LK aaO Rdn. 137 f.,

148, 149). Deshalb hätte differenziert erörtert werden müssen, daß der Ange-

klagte die Zuwendungen in seinem dienstlichen Aufgabenfeld verwandt hat und

diese möglicherweise auch der Universität - jedenfalls teilweise - zugute ge-

kommen sind. Eine solche kompensatorische Betrachtung setzt zwar grund-

sätzlich voraus, daß die ungetreue Verfügung Vermögenseinbuße und Ko m-

pensation zugleich hervorbringt. Eine Ausnahme von diesem Gleichzeitigkeits-

erfordernis kann indessen dann angebracht sein, wenn - bei wirtschaftlicher

Betrachtung - nach einem vernünftigen Gesamtplan mehrere Verfügungen er-

forderlich sind, um den ausgleichenden Erfolg zu erreichen (vgl. Schünemann

in LK aaO Rdn. 137) und eine konkrete, schadensgleiche Gefährdung des zu

betreuenden Vermögens ausscheidet.

3. Schließlich wird die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven

Tatseite der Untreue den Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Wegen

der grundsätzlichen Weite des Untreuetatbestandes in der Treubruchalternati-

ve sind an die Annahme von Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur bedingter

Vorsatz in Frage steht und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH

NJW 1975, 1234, 1236; NJW 1983, 461; 1984, 800, 801; BGHR StGB § 266

Abs. 1 Nachteil 38; Schünemann in LK aaO Rdn. 151). Der Täter muß sich

nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gerade des da-

durch bewirkten Nachteils für das zu betreuende Vermögen bewußt sein

(BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachwei-

sen). Die hierzu vom Landgericht angestellten Erwägungen hätten im Blick

darauf, daß der Angeklagte sich nicht selbst bereichern wollte, sondern allein

- -20

darauf bedacht war, für seine Forschungsvorhaben eine zusätzliche Geldquelle

zu erschließen (UA S. 19), alle insoweit bedeutsamen Umstände einbeziehen

müssen, die sich aus dem Urteil ergeben (vgl. dazu UA S. 9, 17/18, 19, 68/69).

Der Senat weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, daß der Stand von

Diskussion und Erkenntnis über erlaubte und nicht erlaubte Abwicklungswege

im Tatzeitraum ebenso zu bedenken gewesen wäre wie der Beweggrund des

Angeklagten, die Effizienz der Förderung zu sichern. Für seine innere Haltung

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist schließlich nicht völlig unbedeutend,

daß er ein auf seinen Namen eingerichtetes Drittmittelkonto mit Beträgen in

namhafter Höhe aus seiner Privatliquidation speiste.

II.

Die Würdigung des Handelns des Angeklagten als Vorteilsannahme

(§ 331 Abs. 1 aF) begegnet hingegen im Ergebnis keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht die vom Tatbestand

vorausgesetzte Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung zu Recht be-

jaht.

Allerdings muß der Tatbestand (§ 331 Abs. 1 StGB) im Blick auf die

hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe eines Hochschullehrers zur Ein-

werbung von Drittmitteln einschränkend ausgelegt werden, um Wertungswider-

sprüche zu vermeiden. Regelt wie hier das Landeshochschulrecht (§ 8 Abs. 2,

§ 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW idF. vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545)

und damit eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Einwerbung von zweckbe-

stimmten Mitteln durch einen Amtsträger, die sich i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB als

Vorteil darstellen und bei denen ein Beziehungsverhältnis zu einer Dienst-

- -21

handlung besteht, so ist das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut,

das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ dienstlichen

Handelns, dann nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maße straf-

rechtlich schutzbedürftig, wenn das in jenem Gesetz vorgesehene Verfahren

eingehalten, namentlich die Annahme der Mittel angezeigt und genehmigt wird.

Auf diese Weise wird die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorganges

hinreichend sichergestellt, den Kontroll- und Aufsichtsorganen eine Überwa-

chung ermöglicht und so der Notwendigkeit des Schutzes vor dem Anschein

der „Käuflichkeit“ von Entscheidungen des Amtsträgers angemessen Rechnung

getragen. Zudem werden Strafrecht und Hochschulrecht so auf der Tatbe-

standsebene in einen systematischen Einklang gebracht und ein Wertungs-

bruch vermieden.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das hochschulrechtlich vorge-

schriebene Verfahren zur Behandlung von Drittmitteln jedoch nicht eingehalten.

Deshalb hat seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme im Ergebnis Bestand.

Der Schuldumfang muß indessen neu festgestellt werden, weil das Landgericht

das Ausmaß des tatbestandsmäßigen Vorteils des Angeklagten verkannt hat.

Der Strafausspruch unterliegt daher auch aus diesem Grunde der Aufhebung.

1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des

Tatbestandes angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil für den Täter selbst

in Rede steht und dieser "als Gegenleistung für eine Diensthandlung" gefordert

oder angenommen wird (anders nunmehr § 331 Abs. 1 StGB idF des Gesetzes

zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl I S. 2036, der zu-

folge Begünstigter auch ein "Dritter" sein kann und der Vorteil "für die Dienst-

ausübung" gefordert, versprochen oder angenommen worden sein muß).

- -22

Rechtlich zutreffend hat es den Angeklagten aufgrund seiner Stellung auch als

Amtsträger im Sinne des Tatbestandes behandelt.

2. Im Ergebnis hat die Strafkammer überdies die Annahme eines Vorteils

durch den Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht.

Unter einem Vorteil im Sinne der alten Fassung des Tatbestandes ist je-

de Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die

seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv ver-

bessert. Dazu mußte die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Bes-

serstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage

genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher

Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen

objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tat-

sächlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31,

264, 279 f.; 35, 128, 133 f.). Ob dazu schon die bloße "Befriedigung des Ehr-

geizes" oder die Erhaltung oder Verbesserung von "Karrierechancen" genügen

kann, wie dies vereinzelt vertreten wird (vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl. § 331

Rdn. 9 m.w.Nachw.), kann hier dahingestellt bleiben, weil das Landgericht dar-

auf nicht abgehoben hat und sich solches auch aus den Feststellungen nicht

ergibt. Es erscheint dem Senat zudem eher fernliegend. Ansehensmehrung

und Steigerung der wissenschaftlichen Reputation des Angeklagten hier als

Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB begreifen zu wollen, hieße ihm letztlich

anzulasten, daß er seine forschungs- und klinikbezogenen Aufgaben möglichst

gut zu erfüllen versuchte; eine solche Betrachtung würde den Bereich der ob-

jektiven Meßbarkeit oder Darstellbarkeit eines Vorteils verlassen und ins Un-

bestimmte abgleiten.

- -23

Das Landgericht knüpft bei der Bemessung des Vorteils daran an, daß

der Angeklagte als Vorsitzender des Fördervereins maßgeblichen Einfluß auf

die weitere Verwendung der Gelder nehmen konnte. Es orientiert sich dabei an

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen bestimmungsge-

mäßer Weitergabe von Vorteilen durch Mitglieder von Personenvereinigungen,

in denen ein persönlicher Vorteil auch dann gegeben sein kann, wenn er dem

Begünstigten nur mittelbar zugute kommt. Wann diese Voraussetzung bei Mit-

gliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese

vorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalles, zu

deren Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mit-

gliedes an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann

(BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Diese Rechtsprechung betrifft politische

Parteien und Sportvereine. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne

weiteres übertragbar. Der Förderverein hat hier nicht als solcher Bedingungen

für seine Vereinsmitglieder oder Vereinsverantwortlichen geschaffen, die ver-

mittelt über den Vereinszweck letztlich eine Besserstellung des Angeklagten

innerhalb des Vereins bewirkten. Der Verein war lediglich eine Art Durchlauf-

station für Geldzuwendungen um - von vornherein geplant - die Arbeits- und

Forschungsbedingungen des Angeklagten und die seiner Abteilung zu verbes-

sern. Deshalb läßt der Senat offen, ob auf die Erlangung der Verfügungsbe-

fugnis abgestellt werden konnte. Er hebt auf den dem Angeklagten selbst mit-

telbar zugute gekommenen Vorteil, auf die letztlich bewirkte Verbesserung sei-

ner Arbeits- und Forschungsbedingungen ab. Denn nur das kann unter den

besonderen Umständen des Falles für die Bemessung des Unrechtsgehalts

und die Strafzumessung bestimmend sein.

Hinsichtlich dieses Vorteils hat das Landgericht indessen nur ganz all-

gemeine Feststellungen getroffen. Nutzte der Angeklagte die Mittel, um Ausla-

- -24

gen für Kongreßreisen von Mitarbeitern der Herzchirurgie zu ersetzen, büro-

und medizintechnische Geräte zu beschaffen und warten zu lassen, Probanden

in verschiedenen Studien zu bezahlen sowie Aushilfslöhne für geringfügig Be-

schäftigte zu finanzieren, die in unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig

waren, so ergibt sich, daß jedenfalls "dem Grunde nach" eine objektiv meßbare

Verbesserung seiner persönlichen Wirkungsmöglichkeiten eintrat. Daß darin

ein Vorteil im Sinne des Tatbestandes liegt, hat auch die Revision in der

Hauptverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen läßt sich allerdings

das Maß der mittelbaren Vorteile, die dem Angeklagten selbst zugute kamen,

nicht genauer bestimmen und auch nicht mit den unmittelbaren Vorteilen ande-

rer abgleichen, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren. Dessen bedarf es

aber, um den Schuldumfang genügend zu umgrenzen und auf dieser Grundla-

ge gegebenenfalls eine Strafe für die im Kern ersichtlich ganz überwiegend

fremdnützige Vorteilsannahme tragfähig zumessen zu können. Die Sache muß

deshalb auch aus diesem Grunde neu verhandelt und entschieden werden.

3. Das vom Tatbestand vorausgesetzte, auch als Unrechtsvereinbarung

charakterisierte Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung hat

das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Die hochschulrechtlich verankerte

Dienstaufgabe des Angeklagten, zur Förderung von Forschung und Lehre

Drittmittel einzuwerben, gebietet auf diesem Felde allerdings eine Einschrän-

kung des Anwendungsbereichs der Strafvorschrift. Nur so lassen sich auf der

Tatbestandsebene die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen in einen

systematischen Einklang bringen. Voraussetzung für eine solche Einschrän-

kung des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daß es sich bei den ein-

zuwerbenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für For-

- -25

schung und Lehre handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht

vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung).

Das war hier nicht geschehen.

a) Wesentlich für die Annahme eines Beziehungsverhältnisses ist nach

der zur Tatzeit geltenden engeren Fassung des Tatbestandes die - ausdrück-

lich oder konkludent getroffene - Vereinbarung, in der Amtsträger und Vorteils-

geber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenlei-

stung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung

einig werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu ent-

geltenden Diensthandlung nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vor-

teilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der Gewährung und Annahme des Vor-

teils für ein künftiges dienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste

einig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann,

bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Vereinba-

rung einlösen will. Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen

brauchen daher ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkenn-

bar und festgelegt zu sein. Einem Schuldspruch wegen Vorteilsannahme nach

der alten Fassung des Tatbestandes wird indessen der Boden entzogen, wenn

Zuwendungen an den Amtsträger, denen keine konkrete Unrechtsvereinbarung

(Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit

Rücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gele-

genheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemei-

ne Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291;

BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277, BGH, Beschl. v. 28. April 1994 -

1 StR 173/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht das vom Tat-

bestand geforderte Beziehungsverhältnis (sogenannte Unrechtsvereinbarung).

- -26

Das hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Be-

weiswürdigung angenommen.

b) Dieses „unrechte“ Beziehungsverhältnis entfällt nicht schon deshalb,

weil die als Gegenleistung gewährten Vorteile für Wissenschaft und Forschung

verwendet werden. Eine solche Betrachtung, die der Revision vorschwebt und

die für das Feld der Wissenschaft und Forschung zu einem einschränkenden

Verständnis des Tatbestandes führen soll, hält zwar auch der Senat im Grund-

satz für geboten. Es gilt, Wertungsbrüche zu vermeiden, die sonst durch die

hochschulrechtlichen Regelungen ausgelöst werden können, welche die An-

nahme von Drittmitteln zur Forschungsfinanzierung vorsehen (vgl. § 25 HRRG,

§ 59 Abs. 2 UG BW idF vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und deren Ein-

werbung nach den Urteilsfeststellungen auch als Dienstaufgabe des Ange-

klagten angesehen wurde (UA S. 7). Die aus systematischen Gründen und im

Interesse der Einheit der Rechtsordnung deshalb vorzunehmende Einschrän-

kung des Anwendungsbereichs setzt aber nicht nur voraus, daß Fördermittel

von Produktlieferanten eingeworben werden, die dem sachlichen Gehalt nach

eben Drittmittel sind und der Förderung von Forschung und Lehre dienen. Er-

forderlich ist weiter im Interesse des Schutzgutes der Strafvorschrift (Vertrauen

in die Sachgerechtigkeit der Entscheidungen) die Offenlegung, die Anzeige der

Mitteleinwerbung und ihre Genehmigung in dem hochschulrechtlich dafür vor-

gesehenen Verfahren.

aa) Die Notwendigkeit der genannten einschränkenden Auslegung für

diesen Bereich ergibt sich aus folgendem: Das baden-württembergische Uni-

versitätsgesetz sah und sieht – wie entsprechende Gesetze anderer Länder

auch - vor, daß für die Forschung und die Lehre Zuwendungen Dritter ange-

nommen werden dürfen. Dies setzt indessen die Einhaltung bestimmter Regu-

- -27

larien voraus, insbesondere die vorherige Anzeige beim Verwaltungsrat der

Universität (vgl. § 8 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW in

der zur Tatzeit geltenden Fassung). Solche Fördermittel Dritter sind, auch

wenn sie nicht dem hochschulrechtlichen Verfahren gemäß behandelt werden,

der Sache nach auch bei zweckgerechter Verwendung zugleich in der Regel

materielle Vorteile. An der Bewertung der Zuwendung als Vorteil und als Ge-

genleistung im Rahmen des tatbestandlichen Beziehungsverhältnisses im Sin-

ne herkömmlichen Verständnisses vermag sich durch den Einsatz der Mittel für

Wissenschaft und Forschung nichts zu ändern. Da dort, wo Produktlieferanten

Forschung und Lehre durch Zuwendungen fördern oft die Höhe der Förderung

auch von Umfang und Intensität der geschäftlichen Beziehung zum Zuwen-

dungsempfänger abhängt, bis hin zu Umsatzorientierung oder gar zur Umsatz-

abhängigkeit, kann sich für den Hochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung

solcher Mittel angehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewehrten Verbot

der Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und die hochschulrechtlich ver-

ankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbung sind deshalb in einen Einklang zu

bringen, der dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutzgut der

Strafvorschrift angemessen Rechnung trägt.

bb) Der Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher Aufgaben-

stellung und der Strafvorschrift über die Vorteilsannahme ist auf der Tatbe-

standsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene zu suchen. § 331 Abs. 3

StGB sieht zwar eine Rechtfertigung des Vorteilsnehmers durch die Genehmi-

gung des Vorteilsversprechens oder der Vorteilsannahme vor (zur Bewertung

dieser Vorschrift als Rechtfertigungsgrund vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl.

§ 331 Rdn. 16; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 32,

jew.

m.w.Nachw.). Die Rechtfertigungsbestimmung greift indes dann nicht, wenn die

eingeworbenen Mittel gefordert worden sind. Der Senat hält es deshalb für vor-

- -28

zugswürdig, bei der Auslegung des vom Tatbestand vorausgesetzten Bezie-

hungsverhältnisses zwischen Vorteil und Diensthandlung zu berücksichtigen,

daß dieses Beziehungsverhältnis auch durch eine vom Dienstherrn an sich

erwünschte und grundsätzlich genehmigungsfähige Einwerbung von Drittmit-

teln beeinflußt und mit geprägt wird. Im Vordergrund steht nach Maßgabe der

spezifischen gesetzgeberischen Wertung für diesen Bereich dann nicht, daß

die Fördermittel „als Gegenleistung“ für eine Diensthandlung (oder, nach neu-

em Recht, „für die Dienstausübung“) gewährt werden, sondern daß sie zur

Förderung von Forschung und Lehre eingeworben, angenommen und einge-

setzt werden.

cc) Allerdings erfordert dies, daß das für die Einwerbung solcher Dritt-

mittel hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten und nicht

umgangen wird. Der Schutz des Rechtsguts, dem der Straftatbestand der Vor-

teilsannahme zu dienen bestimmt ist, gebietet das Anzeigen und Genehmi-

genlassen des Vorteils. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die "Nicht-

Käuflichkeit" von dienstlichen Handlungen und in die Sachlichkeit der Ent-

scheidungen der Amtsträger, kurz: in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes

(vgl. zur Beschreibung des Rechtsguts BGHSt 15, 88, 96 f.; 30, 46, 48; vgl.

weiter Jescheck in LK aaO vor § 331 Rdn. 17;Tröndle/Fischer aaO § 331 Rdn.

3 m.w.Nachw.) ist gerade im Bereich der von Amtsträgern ausgeübten medizi-

nischen Forschung und wahrgenommenen klinischen Versorgung in besonde-

rer Weise schutzbedürftig, weil sich - wie der vorliegende Fall verdeutlicht -

hier die Verantwortung für Auswahl und Beschaffung medizintechnischer Pro-

dukte und von Medikamenten einerseits sowie die Verantwortung für die Ein-

werbung von Forschungsmitteln Dritter andererseits personell oft nicht trennen

lassen wird (sog. Trennungsprinzip). Gerade hier soll auch der Patient, der sich

in eine Universitätsklinik oder in eine sonst von einem Amtsträger geleitete Kli-

- -29

nik begibt, das Vertrauen haben können, daß die Auswahl eines etwa zu im-

plantierenden medizintechnischen Produkts allein nach medizinischen Kriteri-

en, allenfalls bei gleicher Eignung auch unter weiteren aufgabengerechten Ge-

sichtspunkten erfolgt. Es liegt darüber hinaus auch im Interesse der jeweiligen

Verantwortungsträger, ihre Unbefangenheit bei der jeweiligen Entscheidung zu

schützen und die abstrakte Gefahr einer unbewußten Beeinflussung der Aus-

wahlentscheidung durch etwaige hohe, gar direkt umsatzabhängige Gewäh-

rung von Forschungsmitteln durch bestimmte Produktlieferanten unter Ver-

nachlässigung medizinischer Gesichtspunkte zu minimieren. Das kann nach

Lage der Dinge nur durch ein größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit

(Transparenz) und durch die Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten sicher-

gestellt werden. Eine solche Kontrolle wird durch Dokumentation und institutio-

nalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen, namentlich über Anzeige- und

Genehmigungspflicht erreicht. Damit wird einem Interessenkonflikt von vorn-

herein entgegengewirkt.

Bei dieser Gesetzesauslegung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung

wird derjenige Forscher, der Drittmittel einwirbt und damit wie hochschulrecht-

lich und beamtenrechtlich vorgegeben verfährt, kaum je Gefahr laufen, in den

Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Verläßliche Richtschnur werden ihm

auch in einem nicht-juristischen Sinne die allgemeinen Regeln der Lauterkeit

und Offenheit bieten. Im übrigen wird es - gerade auch nach der Erweiterung

des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte im Jahr 1997 - aus fürsorgli-

chen, aber auch aufsichtlichen Erwägungen Sache der Universitätsverwaltun-

gen und der Kultusverwaltungen sein, ihre Drittmittel einwerbenden Hoch-

schullehrer zu beraten und in geeigneten Fällen auch von der Verwaltung der

Mittel durch die Universität abzusehen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 4 UG BW).

- -30

dd) Das von der Revision vorgeschlagene Verständnis des Beziehungs-

verhältnisses zwischen Diensthandlung und Vorteil als Gegenleistung für ge-

setzlich besonders geregelte Bereiche wie die Forschungsförderung, das nicht

auf einer Offenlegung in einem bestimmten, dafür eigens vorgesehenen Ver-

fahren besteht, hätte demgegenüber im Blick auf die in Rede stehenden

Rechtsgüter nicht hinnehmbare Nachteile. Es brächte erhebliche Unsicherhei-

ten für die Beteiligten mit sich. Zudem würde es tendenziell die Entwicklung

einer Art Drittelmittel-Schattenwirtschaft fördern, weil die Einwerbung und Ver-

wendung solcher Zuwendungen an der Universitätsverwaltung vorbei und ohne

Offenlegung dann nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB wä-

re. Das liefe - wie der Senat bereits hervorgehoben hat - dem Schutzanliegen

des Tatbestandes gerade

in dem hier

in Rede stehenden besonders

schutzwürdigen Bereich zuwider. Es ginge weiter mit einer entsprechenden

Einschränkung für den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB)

einher. Das könnte dazu führen, daß bei nicht angezeigter und genehmigter

Einwerbung von Zuwendungen und deren sachlicher Verwendung für Wissen-

schaft und Forschung selbst eine daran geknüpfte pflichtwidrige Diensthand-

lung nicht nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar wäre.

3. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen hat die Strafkammer er-

sichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch für den Vorsatz hinsichtlich

des Vorteils, bei dem es sich nicht um ein normatives, sondern ein tatsächli-

ches Merkmal handelt. Der wenigstens bedingte Vorsatz ergibt sich noch ge-

nügend aus den festgestellten Umständen. Die Umsatzabhängigkeit der Zu-

wendungen und die Umgehung der Universitätsverwaltung sind insoweit hinrei-

chend tragfähige Beweisanzeichen.

- -31

III.

Danach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit der

Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist; in einem dieser Fälle (Fall II.

6. a) der Urteilsgründe) ist er freizusprechen. In den verbleibenden fünf Fällen

entfällt die Verurteilung wegen Untreue, während der Schuldspruch wegen (bis

dahin tateinheitlicher) Vorteilsannahme bestehen bleiben kann. Die Rechtsfol-

genfrage bedarf deswegen ebenfalls der erneuten Verhandlung und Entschei-

dung. Soweit es danach auf die von der Revision des Angeklagten erhobenen

Verfahrensrügen überhaupt noch ankommen kann, bleiben diese aus den Er-

wägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2001

(Seite 8 ff.) erfolglos.

Der neue Tatrichter wird den mittelbaren Vorteil, der dem Angeklagten

selbst zugute kam, genauer zu bestimmen und ihn auch mit den unmittelbaren

Vorteilen anderer – etwa der Universität - abzugleichen haben, die mit dem

Mitteleinsatz verbunden waren. Für die Rechtsfolgenentscheidung könnte sich

erweisen, daß das verwirklichte Unrecht hier am unteren Rande des überhaupt

Strafwürdigen liegt. Im Verbund mit der langen Dauer des Verfahrens und den

justitiell zu verantwortenden Verzögerungen (vgl. UA S. 102) wird ein Ahn-

dungsbedürfnis dann möglicherweise nicht mehr bestehen und eine Sachbe-

handlung nach § 153 StPO in Betracht zu ziehen sein.

- -32

C.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe sich neben der Un-

treue nicht nur der Vorteilsannahme, sondern in den in Rede stehenden fünf

Fällen der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Sie erstrebt eine Änderung des

Schuldspruchs durch das Revisionsgericht und eine Aufhebung des Rechtsfol-

genausspruchs.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angegriffene Würdigung des

Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die vom Tatbestand der Be-

stechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) geforderte Pflichtwidrigkeit der Diensthand-

lung könne sich hier auch aus der Untreue des Angeklagten ergeben, geht am

Wortlaut der Strafvorschrift vorbei. Danach können tatbestandsmäßig nur Vor-

teile sein, die als Gegenleistung "dafür" gefordert, versprochen oder ange-

nommen werden, daß eine (bestimmte) Diensthandlung vorgenommen wird

und der Amtsträger "dadurch" seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen

würde. Diese sprachliche Verknüpfung erhellt, daß sich die Vorteilsannahme

wie auch die Pflichtverletzung jeweils auf eine bestimmte Diensthandlung be-

ziehen müssen, die bewirkt werden soll ("Gegenleistung dafür"). Die pflichtwid-

rige Handlung im Sinne des § 332 StGB kann mithin nicht schon in dem An-

nehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils selbst bestehen.

Ebensowenig macht die Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung,

auf die sie sich beziehen, schon zu einer pflichtwidrigen. Deshalb ist jeweils die

Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine schon an

- -33

sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte (vgl. nur BGHSt 15, 239,

241/242).

Nach den Urteilsfeststellungen war allein die Mitwirkung des Angeklag-

ten an den Auswahlentscheidungen für bestimmte medizintechnische Produkte

die ins Auge gefaßte Diensthandlung. Das Landgericht hat nicht festzustellen

vermocht, daß der Angeklagte sich bereit gezeigt habe, sich durch die Gewäh-

rung der Vorteile bei seinen Auswahlentscheidungen beeinflussen zu lassen.

Die dafür von der Strafkammer angeführten Umstände sind ohne weiteres

tragfähig (UA S. 84/85). Die Beweggründe des Zuwendenden waren in diesem

Zusammenhang unerheblich.

Da das Landgericht den Tatbestand der Bestechlichkeit insoweit zutref-

fend ausgelegt und angewandt hat, kommt es nicht mehr darauf an, daß die

Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch auf dem Boden ihrer Rechtsauffas-

sung ins Leere geht, weil der Angeklagte durch das Annehmen des tatbe-

standsmäßigen Vorteils eine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt und

den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt hat.

- -34

Die auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vorzunehmende

Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler, die den Angeklagten

beschweren (vgl. § 301 StPO), führt zu demselben Ergebnis wie die auf das

Rechtsmittel des Angeklagten hin veranlaßte (siehe oben unter B.).

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