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BGH Beschluss vom 23.05.2002 – 3 StR 138/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 138/02

vom 23. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh- rers und des Generalbundesanwalts am 23. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe im Fall II. 8. der Urteilsgründe von 75 EUR auf 38 EUR herabgesetzt wird.

Da der Angeklagte nach den Feststellungen im Jahre 2001 über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 DM verfügte, ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe in EUR ersichtlich infolge eines Ver- sehens mit der Tagessatzhöhe in DM gleichgesetzt worden. Der Senat hat die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf