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BGH Urteil vom 23.05.2002 – 3 StR 53/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen

Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten

Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung

des Angeklagten werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch

diese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Rau-

bes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum

Nachteil des Zeugen S. freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer

- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision, mit der die Beweis-

würdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet

wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat

ausschließen können, daß der Zeuge S. dem Angeklagten am Vorabend

des Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehändigt hatte und der Ange-

klagte später in dem Streit mit S. um die Rückforderung der Schmuck-

stücke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff

durfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem lebens-

bedrohlichen Messerstich verteidigen.

1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom

5. März 2002 zutreffend ausgeführt hat, weist die dem Freispruch zugrunde

liegende Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der ge-

schädigte Zeuge S. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei der poli-

zeilichen Vernehmung im Krankenhaus "sauer" auf den Angeklagten gewesen

zu sein und deshalb bei seiner Schilderung übertrieben und zum Teil gelogen

zu haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es könne

sein, daß er dem Angeklagten den Ring und die Halskette "im Suff" geschenkt

habe. An den Tathergang im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte der

Zeuge sich nicht mehr erinnern, räumte aber einen Streit um die Rückgabe der

Schmuckstücke ein. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Ange-

klagten, der Zeuge S. habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits ein

auf dem Küchentisch liegendes ca. 17 cm langes Küchenmesser ergriffen und

sich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so daß er angenom-

men habe, dieser werde ihn jeden Moment "abstechen", als nicht widerlegbar

angesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrla-

ge ausgegangen, zumal bei der polizeilichen Tatortaufnahme tatsächlich ein

zweites Messer auf dem Küchentisch gefunden wurde. Angesichts der Tatsa-

che, daß beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge S. - bei

dem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Erörterung der

Frage, ob der sofortige Stich in das Herz des Geschädigten die erforderliche

Verteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrücklichen Erwähnung,

daß der Angeklagte während des sowjetischen Afghanistan-Krieges eine militä-

rische Einzelkämpferausbildung erhalten hatte.

2. Den nicht näher begründeten sofortigen Beschwerden der Staatsan-

waltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und über

die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ist

ebenfalls der Erfolg zu versagen.

a) Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessens-

vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrücklich geprüft. Diese

Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzun-

gen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig be-

lastet noch wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die

Anklageerhebung verursacht. Der Angeklagte hat allerdings gegenüber einer

Nachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äußerun-

gen über den Tathergang gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlung

vorgebrachte Notwehrlage verschwiegen; bei seinen förmlichen Vernehmungen

hat er aber keine Angaben zur Sache gemacht.

Der Senat kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen von

entlastenden Umständen Erklärungen des Beschuldigten zur Sache voraus-

setzt, die dieser in einer förmlichen Vernehmung i. S. d. §§ 136, 163 a Abs. 1

Satz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 467 Rdn. 8),

oder ob auch Äußerungen in einer informatorischen Vernehmung oder schriftli-

chen Erklärung als Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 467

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen können (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte in der

Tatsituation betroffen und durch die Aussage des Geschädigten im Ermitt-

lungsverfahren maßgeblich belastet worden war, scheidet das Verschweigen

der später vorgebrachten Umstände als vorwerfbare Mitverursachung der An-

klageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage hätte nichts

an dem wesentlich auf den früheren, erst in der Hauptverhandlung widerrufe-

nen Angaben des geschädigten Zeugen S. beruhenden dringenden Tat-

verdacht des Raubes geändert. Auch hätte ein solches Vorbringen im Wider-

spruch zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die Rückgabe des

Schmucks entwickelnden Streit gestanden.

b) Aus diesen Gründen scheidet das Aussageverhalten des Angeklagten

auch als Ursache für die Anordnung und Auf rechterhaltung der Untersu-

chungshaft aus. Die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft kann

deshalb weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG ver-

sagt werden.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf