Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 23.05.2002 – 3 StR 58/02
3. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________
JGG § 33 Abs. 1, § 107
StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4
Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit §
209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist,
wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Ange-
klagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat
(nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungs-
beschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige
Jugendkammer zu verweisen.
BGH, Urt. vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 - LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin Rechtsanwältin als Vertreterinnen der Nebenkläger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des Tatopfers, mit
ihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen Mor-
des. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfah-
rensrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur Last
gelegt, am 13. April 2000 ihren Lebensgefährten E. vorsätzlich getö-
tet zu haben. Da die Ermittlungen keine Gewißheit darüber erbracht hatten, ob
die Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon Er-
wachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch Heranwachsen-
de), ist die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden. Diese hat vor ih-
rer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Sachverständigengut-
achten zur Bestimmung des Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungen
hierzu durchgeführt. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist die Ju-
gendkammer davon ausgegangen, daß die Angeklagte entsprechend der Ein-
tragung in ihrem Paß 1978 geboren worden, zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfe-
nen Tat folglich mindestens 21 Jahre alt war. Dementsprechend hat sie das
Hauptverfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO vor der Schwurge-
richtskammer des Landgerichts eröffnet. In der Hauptverhandlung ist die
Schwurgerichtskammer nach Würdigung der von ihr erhobenen Beweise zu
dem Ergebnis gelangt, daß das Geburtsjahr der Angeklagten und ihr Alter zur
Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden können. Das
hat sie zum Anlaß genommen, die Angeklagte als Heranwachsende zu behan-
deln und sie zu Jugendstrafe zu verurteilen.
2. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Erfolg, daß die Schwurge-
richtskammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 338 Nr. 4
StPO).
a) Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß die Nebenkläger
im Verfahren vor der Schwurgerichtskammer keinen Einwand gegen die Zu-
ständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben haben. Eine dem § 6 a StPO
entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachse-
nengericht und Jugendgericht nicht vor (BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77;
Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieß in
Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46).
b) Die Rüge ist auch begründet.
aa) Rechtsfehlerfrei hat die Schwurgerichtskammer die Angeklagte als
Heranwachsende angesehen. Sie hat nach umfangreicher Beweiserhebung
und sachlich-rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung letzte Zweifel
daran, daß die Angeklagte zur Tatzeit nicht mindestens 21, sondern noch
20 Jahre alt und deshalb Heranwachsende war, nicht zu überwinden vermocht.
Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat
nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon
auszugehen, daß er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGHSt
5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 1
Rdn. 11; Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).
bb) Daraus folgt aber, daß die Schwurgerichtskammer bei Erlaß des
Urteils für die Aburteilung der Angeklagten nicht zuständig war. Zuständig war
vielmehr gemäß § 107 i. V. m. § 33 Abs. 1 JGG die Jugendkammer. § 74 e
GVG gilt im Verhältnis der Schwurgerichtskammer zur Jugendkammer nicht.
Den Vorrang der Jugendkammer mußte die erkennende Strafkammer von Amts
wegen beachten (vgl. Rudolphi in SK-StPO § 6 a Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 6 a Rdn. 2 m. w. N.). Sie hätte deshalb die Sache
gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO an die Jugendkammer als gemäß
§ 270 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i. V. m. § 209 a Nr. 2 StPO höherrangiges Gericht
verweisen müssen (Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 34; Engelhardt in KK-
StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 270
Rdn. 11; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 20; Schlüchter
in SK-StPO § 270 Rdn. 12).
cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Jugendkammer zuvor im Eröff-
nungsverfahren ihre Zuständigkeit aufgrund der von ihr erhobenen Beweise
verneint und das Verfahren gemäß § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO
vor der Schwurgerichtskammer eröffnet hatte.
aaa) Ob und wie weit der Beschluß, durch den ein Gericht das Haupt-
verfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung
eröffnet, dieses in der Entscheidung über seine Zuständigkeit bindet, wird un-
terschiedlich beurteilt. Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Gericht, vor
dem das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge
dieses Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemäß § 225 a Abs. 1
Satz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es
etwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis ge-
langt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts höherer Ordnung doch
dessen Zuständigkeit begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer,
StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulässig nur bei
veränderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-
Goßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorle-
gung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen in
SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30). Insofern mögen schon
im Hinblick darauf, daß die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie
auch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens
jeweils eine vorläufige ist und in der Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer
Ordnung gemäß § 209 StPO eine Vorwegnahme der ablehnenden Entschei-
dung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen werden könnte, gute Gründe
für die Annahme einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren eröffnet
wurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden.
bbb) Die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209
Abs. 1 StPO reicht nämlich, soweit sie die Zuständigkeit des Gerichtes niedri-
gerer Ordnung betrifft, nicht - jedenfalls nicht uneingeschränkt - in die Haupt-
verhandlung hinein. Daß nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverwei-
sung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich
möglich ist, entspricht allgemeiner Auffassung (Julius in HK-StPO § 209
Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 209 Rdn. 7 [vgl. aber auch Rdn. 2];
Loos aaO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer aaO § 209 Rdn. 3; Rieß aaO § 209 Rdn. 30;
Seidl in KMR § 209 Rdn. 15). Der Senat schließt sich ihr an: Die Hauptver-
handlung bietet - wie keiner näheren Begründung bedarf - als zentraler, durch
die Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägter Abschnitt des
Strafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, besse-
re Erkenntnismöglichkeiten als das Eröffnungsverfahren. Das spricht gegen die
Auffassung, dem Eröffnungsbeschluß komme hinsichtlich der Zuständigkeit des
Gerichts niedrigerer Ordnung, vor dem das Verfahren eröffnet worden ist, auch
für die Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu.
ccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur vertre-
ten wird - eine Rückverweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Gericht, das
die Sache vor dem niedrigeren Gericht eröffnet hatte, nur bei einer Änderung
der Sachlage zulässig ist (Julius aaO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO § 209 Rdn. 7) und ob - wie der Generalbundesanwalt gestützt auf diese
Auffassung meint - die Schwurgerichtskammer hier wegen unveränderter Sach-
und Beweismittellage an einer Rückverweisung an die Jugendkammer gehin-
dert war.
Die Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschränkten, Bin-
dungswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch für das Verfahren nach Beginn
der Hauptverhandlung vermag nicht zu überzeugen.
Zum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die "unveränderte Sach-
lage" überhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon eine umfassende
Prüfung der relevanten Beweismittel in der Hauptverhandlung kann die Sach-
oder Beurteilungsgrundlage grundlegend verändern, selbst wenn die Beweis-
mittel nach Art und Anzahl gegenüber denjenigen, die der Entscheidung über
die Eröffnung zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es ersichtlich auch
in der hier zu beurteilenden Sache. Die Sachverständigen, die im Vorverfahren
schriftliche Gutachten zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten,
haben in der Hauptverhandlung ihre Gutachten mündlich erläutern und auf
Nachfragen ergänzen können und dabei ersichtlich Zweifel daran geweckt oder
bestätigt, ob ein Alter der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt der
Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.
Zum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die Zuständigkeit von Er-
wachsenengericht und Jugendgericht in Frage steht, der Blick auf die materiell-
rechtlichen Konsequenzen gegen jedwede - die Möglichkeit einer Rückverwei-
sung ausschließende - Bindung der allgemeinen Strafkammer an den Eröff-
nungsbeschluß der Jugendkammer. Die allgemeine Strafkammer ist zur An-
wendung von Jugendrecht grundsätzlich nicht berufen. Über die Verfehlungen
Jugendlicher entscheiden nach § 33 Abs. 1 JGG die Jugendgerichte. Ausnah-
men sieht das Jugendgerichtsgesetz nur für wenige Konstellationen vor (vgl.
§ 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 StPO). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß
wegen der besonderen Aufgaben des Strafrechts bei der Ahndung von Taten
jugendlicher oder heranwachsender Straftäter nur Gerichte zur Entscheidung
berufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines
jugendgemäßen Verfahrensablaufs und einer maßgeblich am Erziehungsg e-
danken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden können. Die vom
Jugendgerichtsgesetz vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche Kom-
petenz der Richterbank wäre bei der Aburteilung der Tat eines Jugendlichen
oder Heranwachsenden durch eine allgemeine Strafkammer aber grundsätzlich
nicht gewährleistet. Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der Haupt-
verhandlung feststellt, daß sie es mit einem nach Jugendrecht zu bestrafenden
Täter zu tun hat, auch dann nicht zur Entscheidung in der Sache gezwungen
sein, wenn die eigentlich zuständige Jugendkammer das Verfahren vor ihr er-
öffnet hat; ob der Erkenntnis, daß Jugendrecht anzuwenden ist, neue Tatsa-
chen oder Beweismittel zugrunde liegen oder nicht, kann dabei nicht von Be-
lang sein.
Aus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit wie auch aus dem Be-
schleunigungsgrundsatz ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen
eine (Rück-) Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO. Hat das Erwachsenenge-
richt, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a
Nr. 2 StPO eröffnet hat, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Jugend-
gericht zurückverwiesen, nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund eige-
ner Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht sei trotz des-
sen abweichender Einschätzung im Eröffnungsbeschluß selbst zuständig, so
schließt § 47 a Satz 1 JGG eine erneute Zuständigkeitsübertragung des Ver-
fahrens durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieser
Vorschrift, die der Regelung des § 269 StPO entspricht (Rieß aaO § 209 a
Rdn. 20), dürfen sich Jugendgerichte nicht mehr für unzuständig erklären,
wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeit eines Er-
wachsenengerichts ergibt. Danach kann es nach Eröffnung des Verfahrens vor
einem Erwachsenengericht allenfalls zu einer Rückverweisung des Verfahrens
kommen, was aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmen
ist. Verzögerungen und die Mißlichkeit eines unwirtschaftlichen Verfahrensauf-
wands, die sich daraus ergeben könnten, daß sich nach (Rück-) Verweisung
der Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schon
durchgeführte (unter Umständen umfangreiche) Beweisaufnahme zur Tat als
nutzlos erweist und vollständig wiederholt werden muß, lassen sich dadurch
vermeiden, daß sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der Beweis-
aufnahme - bevor es sich den Feststellungen zu Tat und Täterschaft zuwen-
det - Gewißheit über das Alter des Täters zur Tatzeit verschafft. An dieser Ge-
staltung des Verfahrensablaufs, die sich empfehlen wird, wenn über das Le-
bensalter des Angeklagten in einer für die Anwendung von Jugend- oder Er-
wachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen, ist das Erwachse-
nengericht nicht gehindert.
3. Da die unzuständige Strafkammer entschieden hat, führt die Rüge des
§ 338 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat gemäß § 355 StPO
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen ist infolge Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf