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BGH Urteil vom 23.05.2002 – 3 StR 58/02

3. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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JGG § 33 Abs. 1, § 107

StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4

Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit §

209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist,

wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Ange-

klagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat

(nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungs-

beschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige

Jugendkammer zu verweisen.

BGH, Urt. vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 - LG Kiel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 58/02

URTEIL

vom

23. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwältin Rechtsanwältin als Vertreterinnen der Nebenkläger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des Tatopfers, mit

ihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen Mor-

des. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfah-

rensrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur Last

gelegt, am 13. April 2000 ihren Lebensgefährten E. vorsätzlich getö-

tet zu haben. Da die Ermittlungen keine Gewißheit darüber erbracht hatten, ob

die Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon Er-

wachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch Heranwachsen-

de), ist die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden. Diese hat vor ih-

rer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Sachverständigengut-

achten zur Bestimmung des Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungen

hierzu durchgeführt. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist die Ju-

gendkammer davon ausgegangen, daß die Angeklagte entsprechend der Ein-

tragung in ihrem Paß 1978 geboren worden, zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfe-

nen Tat folglich mindestens 21 Jahre alt war. Dementsprechend hat sie das

Hauptverfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO vor der Schwurge-

richtskammer des Landgerichts eröffnet. In der Hauptverhandlung ist die

Schwurgerichtskammer nach Würdigung der von ihr erhobenen Beweise zu

dem Ergebnis gelangt, daß das Geburtsjahr der Angeklagten und ihr Alter zur

Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden können. Das

hat sie zum Anlaß genommen, die Angeklagte als Heranwachsende zu behan-

deln und sie zu Jugendstrafe zu verurteilen.

2. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Erfolg, daß die Schwurge-

richtskammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 338 Nr. 4

StPO).

a) Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß die Nebenkläger

im Verfahren vor der Schwurgerichtskammer keinen Einwand gegen die Zu-

ständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben haben. Eine dem § 6 a StPO

entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachse-

nengericht und Jugendgericht nicht vor (BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77;

Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieß in

Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46).

b) Die Rüge ist auch begründet.

aa) Rechtsfehlerfrei hat die Schwurgerichtskammer die Angeklagte als

Heranwachsende angesehen. Sie hat nach umfangreicher Beweiserhebung

und sachlich-rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung letzte Zweifel

daran, daß die Angeklagte zur Tatzeit nicht mindestens 21, sondern noch

20 Jahre alt und deshalb Heranwachsende war, nicht zu überwinden vermocht.

Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat

nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon

auszugehen, daß er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGHSt

5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 1

Rdn. 11; Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).

bb) Daraus folgt aber, daß die Schwurgerichtskammer bei Erlaß des

Urteils für die Aburteilung der Angeklagten nicht zuständig war. Zuständig war

vielmehr gemäß § 107 i. V. m. § 33 Abs. 1 JGG die Jugendkammer. § 74 e

GVG gilt im Verhältnis der Schwurgerichtskammer zur Jugendkammer nicht.

Den Vorrang der Jugendkammer mußte die erkennende Strafkammer von Amts

wegen beachten (vgl. Rudolphi in SK-StPO § 6 a Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. § 6 a Rdn. 2 m. w. N.). Sie hätte deshalb die Sache

gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO an die Jugendkammer als gemäß

§ 270 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i. V. m. § 209 a Nr. 2 StPO höherrangiges Gericht

verweisen müssen (Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 34; Engelhardt in KK-

StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 270

Rdn. 11; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 20; Schlüchter

in SK-StPO § 270 Rdn. 12).

cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Jugendkammer zuvor im Eröff-

nungsverfahren ihre Zuständigkeit aufgrund der von ihr erhobenen Beweise

verneint und das Verfahren gemäß § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO

vor der Schwurgerichtskammer eröffnet hatte.

aaa) Ob und wie weit der Beschluß, durch den ein Gericht das Haupt-

verfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

eröffnet, dieses in der Entscheidung über seine Zuständigkeit bindet, wird un-

terschiedlich beurteilt. Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Gericht, vor

dem das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge

dieses Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemäß § 225 a Abs. 1

Satz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es

etwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis ge-

langt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts höherer Ordnung doch

dessen Zuständigkeit begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer,

StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulässig nur bei

veränderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-

Goßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorle-

gung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen in

SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30). Insofern mögen schon

im Hinblick darauf, daß die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie

auch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens

jeweils eine vorläufige ist und in der Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer

Ordnung gemäß § 209 StPO eine Vorwegnahme der ablehnenden Entschei-

dung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen werden könnte, gute Gründe

für die Annahme einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren eröffnet

wurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden.

bbb) Die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209

Abs. 1 StPO reicht nämlich, soweit sie die Zuständigkeit des Gerichtes niedri-

gerer Ordnung betrifft, nicht - jedenfalls nicht uneingeschränkt - in die Haupt-

verhandlung hinein. Daß nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverwei-

sung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich

möglich ist, entspricht allgemeiner Auffassung (Julius in HK-StPO § 209

Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 209 Rdn. 7 [vgl. aber auch Rdn. 2];

Loos aaO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer aaO § 209 Rdn. 3; Rieß aaO § 209 Rdn. 30;

Seidl in KMR § 209 Rdn. 15). Der Senat schließt sich ihr an: Die Hauptver-

handlung bietet - wie keiner näheren Begründung bedarf - als zentraler, durch

die Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägter Abschnitt des

Strafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, besse-

re Erkenntnismöglichkeiten als das Eröffnungsverfahren. Das spricht gegen die

Auffassung, dem Eröffnungsbeschluß komme hinsichtlich der Zuständigkeit des

Gerichts niedrigerer Ordnung, vor dem das Verfahren eröffnet worden ist, auch

für die Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu.

ccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur vertre-

ten wird - eine Rückverweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Gericht, das

die Sache vor dem niedrigeren Gericht eröffnet hatte, nur bei einer Änderung

der Sachlage zulässig ist (Julius aaO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner

aaO § 209 Rdn. 7) und ob - wie der Generalbundesanwalt gestützt auf diese

Auffassung meint - die Schwurgerichtskammer hier wegen unveränderter Sach-

und Beweismittellage an einer Rückverweisung an die Jugendkammer gehin-

dert war.

Die Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschränkten, Bin-

dungswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch für das Verfahren nach Beginn

der Hauptverhandlung vermag nicht zu überzeugen.

Zum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die "unveränderte Sach-

lage" überhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon eine umfassende

Prüfung der relevanten Beweismittel in der Hauptverhandlung kann die Sach-

oder Beurteilungsgrundlage grundlegend verändern, selbst wenn die Beweis-

mittel nach Art und Anzahl gegenüber denjenigen, die der Entscheidung über

die Eröffnung zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es ersichtlich auch

in der hier zu beurteilenden Sache. Die Sachverständigen, die im Vorverfahren

schriftliche Gutachten zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten,

haben in der Hauptverhandlung ihre Gutachten mündlich erläutern und auf

Nachfragen ergänzen können und dabei ersichtlich Zweifel daran geweckt oder

bestätigt, ob ein Alter der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt der

Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.

Zum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die Zuständigkeit von Er-

wachsenengericht und Jugendgericht in Frage steht, der Blick auf die materiell-

rechtlichen Konsequenzen gegen jedwede - die Möglichkeit einer Rückverwei-

sung ausschließende - Bindung der allgemeinen Strafkammer an den Eröff-

nungsbeschluß der Jugendkammer. Die allgemeine Strafkammer ist zur An-

wendung von Jugendrecht grundsätzlich nicht berufen. Über die Verfehlungen

Jugendlicher entscheiden nach § 33 Abs. 1 JGG die Jugendgerichte. Ausnah-

men sieht das Jugendgerichtsgesetz nur für wenige Konstellationen vor (vgl.

§ 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 StPO). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß

wegen der besonderen Aufgaben des Strafrechts bei der Ahndung von Taten

jugendlicher oder heranwachsender Straftäter nur Gerichte zur Entscheidung

berufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines

jugendgemäßen Verfahrensablaufs und einer maßgeblich am Erziehungsg e-

danken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden können. Die vom

Jugendgerichtsgesetz vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche Kom-

petenz der Richterbank wäre bei der Aburteilung der Tat eines Jugendlichen

oder Heranwachsenden durch eine allgemeine Strafkammer aber grundsätzlich

nicht gewährleistet. Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der Haupt-

verhandlung feststellt, daß sie es mit einem nach Jugendrecht zu bestrafenden

Täter zu tun hat, auch dann nicht zur Entscheidung in der Sache gezwungen

sein, wenn die eigentlich zuständige Jugendkammer das Verfahren vor ihr er-

öffnet hat; ob der Erkenntnis, daß Jugendrecht anzuwenden ist, neue Tatsa-

chen oder Beweismittel zugrunde liegen oder nicht, kann dabei nicht von Be-

lang sein.

Aus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit wie auch aus dem Be-

schleunigungsgrundsatz ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen

eine (Rück-) Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO. Hat das Erwachsenenge-

richt, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a

Nr. 2 StPO eröffnet hat, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Jugend-

gericht zurückverwiesen, nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund eige-

ner Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht sei trotz des-

sen abweichender Einschätzung im Eröffnungsbeschluß selbst zuständig, so

schließt § 47 a Satz 1 JGG eine erneute Zuständigkeitsübertragung des Ver-

fahrens durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieser

Vorschrift, die der Regelung des § 269 StPO entspricht (Rieß aaO § 209 a

Rdn. 20), dürfen sich Jugendgerichte nicht mehr für unzuständig erklären,

wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeit eines Er-

wachsenengerichts ergibt. Danach kann es nach Eröffnung des Verfahrens vor

einem Erwachsenengericht allenfalls zu einer Rückverweisung des Verfahrens

kommen, was aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmen

ist. Verzögerungen und die Mißlichkeit eines unwirtschaftlichen Verfahrensauf-

wands, die sich daraus ergeben könnten, daß sich nach (Rück-) Verweisung

der Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schon

durchgeführte (unter Umständen umfangreiche) Beweisaufnahme zur Tat als

nutzlos erweist und vollständig wiederholt werden muß, lassen sich dadurch

vermeiden, daß sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der Beweis-

aufnahme - bevor es sich den Feststellungen zu Tat und Täterschaft zuwen-

det - Gewißheit über das Alter des Täters zur Tatzeit verschafft. An dieser Ge-

staltung des Verfahrensablaufs, die sich empfehlen wird, wenn über das Le-

bensalter des Angeklagten in einer für die Anwendung von Jugend- oder Er-

wachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen, ist das Erwachse-

nengericht nicht gehindert.

3. Da die unzuständige Strafkammer entschieden hat, führt die Rüge des

§ 338 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat gemäß § 355 StPO

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Richter am Bundesgerichtshof

von Lienen ist infolge Urlaubs

an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf