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BGH Urteil vom 23.05.2002 – 3 StR 77/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 27. November 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Ne-
benkläger mit der Sachrüge; sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten
wegen Mordes. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache.
I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich das Tatopfer Natalie K. ,
das mit dem Angeklagten seit mehr als einem Jahr zusammengelebt hatte, eine
Woche vor der Tat von dem Angeklagten getrennt.
Am Tattag trafen sie sich auf Veranlassung des Angeklagten nochmals
in seiner Wohnung. Einverständlich übten sie Geschlechtsverkehr aus. Dem
Angeklagten wurde spätestens jetzt bewußt, daß er sie nicht verlieren konnte
und wollte. Er hatte sich zumindest in den letzten beiden Tagen in einem inner-
lich erregten Zustand befunden. Auch jetzt hatte er Angst vor der möglicher-
weise endgültigen Trennung von Natalie. Dadurch geriet er in eine sich stei-
gernde Erregung. Denn er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie
für immer behalten. Der Angeklagte legte beide Hände fest um ihren Hals und
begann, sie stark zu würgen. Infolge des massiven Drucks auf den Hals konnte
Natalie nicht schreien. Sie wehrte sich heftig mit Händen und Füßen. Diese
Gegenwehr hielt den Angeklagten nicht davon ab, weiter massiv auf den Hals-
bereich von Natalie mit den Händen einzuwirken, und zwar so lange, bis er
keine Gegenwehr mehr spürte. Das war frühestens nach drei Minuten der Fall,
nachdem durch das Würgen infolge Durchblutungsunterbrechung im Gehirn
Natalie ohnmächtig geworden war.
2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines
Heimtückemordes verneint. Es hat festgestellt, daß Frau K. bei Beginn des
Würgens objektiv arg- und wehrlos war. Es hat aber nicht feststellen können,
daß der Angeklagte diese Arg- und Wehrlosigkeit erkannt, erfaßt und bewußt
für seine Tat ausgenutzt hat. Zur Tötung sei es aufgrund eines Spontanent-
schlusses gekommen, bei dem er sich in einem emotionalen Ausnahmezustand
befunden habe.
II.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht erkannt und sie deshalb nicht bewußt für
seine Tat ausgenutzt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die
allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten abstellenden Ausfüh-
rungen lassen besorgen, daß hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heim-
tückischer Begehungsweise wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden
sind (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 11).
Das Landgericht hat bei der Erörterung des § 21 StGB einen affektiven
Ausnahmezustand des Angeklagten mit der Folge einer tiefgreifenden Bewußt-
seinsstörung verneint und lediglich eine starke Erregung festgestellt, die nicht
zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigeit geführt habe. In
anderem Zusammenhang geht die Strafkammer selbst davon aus, daß der An-
geklagte die Tat bewußt erlebt habe. Er habe das Tatopfer mindestens drei
Minuten lang massiv gewürgt, dieses müsse sich in Erstickungsangst erheblich
gewehrt haben. Er habe in dem Bewußtsein gehandelt, daß er Natalie auf ke i-
nen Fall hergeben, sondern für immer behalten wolle. Angesichts dieser Fest-
stellungen liegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - die An-
nahme fern, der Angeklagte wäre trotz seiner Gemütsbewegung nicht in der
Lage gewesen, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei sei-
ner Tat zu erkennen, und daß er sich nicht bewußt war, das Überraschung s-
moment zum Angriff auf Frau K. ausgenutzt zu haben.
2. Zutreffend beanstanden die Nebenkläger auch, daß sich das ange-
fochtene Urteil zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht verhält.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach der Trennung einige Tage
vor der Tat mehreren Zeugen gegenüber geäußert, daß "kein anderer sie kri e-
gen" solle, wenn er "sie nicht bekomme". Zwar hat das Landgericht - ohne nä-
here Begründung - diese Äußerungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat als
nicht ernst gemeint gewertet. Es hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung die
Auffassung vertreten, daß diese Äußerungen bei der Tatausführung "keine
Rolle gespielt haben".
Andererseits hat die Strafkammer - nicht nachvollziehbar, weil im Wider-
spruch hierzu - festgestellt, daß der Angeklagte unmittelbar vor Beginn des
Würgens Angst vor der möglicherweise endgültigen Trennung von Natalie
K. gehabt habe, und seine Motivation bei der Tat mit der Formulierung zum
Ausdruck gebracht: "Er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie für
immer behalten. Das aber konnte er nur, wenn er sie tötete, und zwar sofort".
Damit konnte nur gemeint sein, daß er sie töten wollte, damit sie kein anderer
bekommen könne. Das aber legt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen
nahe (vgl. BGHSt 22, 11 f.; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 32;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 10).
Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-
bach
Winkler Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen ist infolge Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf