BGH Beschluss vom 23.05.2002 – VII ZR 165/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 21. März 2001 wird nicht angenommen,
soweit sie nicht gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO, § 547 ZPO statthaft ist
(1.601,22 € = 3.131,72 DM aus dem Ursprungsverfahren
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,
§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom
11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Streitwert vor Entscheidung über die Annahme: 141.511,17 €
Streitwert nach Entscheidung über die Annahme: 1.601,22 €
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
soweit die Revision nicht angenommen worden ist, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte.
3. Die Klägerin wird bezüglich des Prozeßkostenhilfeantrages wegen
des noch anhängigen Teils ( 1.601,22 € aus dem
Ursprungsverfahren 10 O 137/99 ) darauf hingewiesen, dass sie
ihre Bedürftigkeit bislang nicht ausreichend dargetan hat und ein
Gutachten über ihre Vermögensverhältnisse nicht vorgelegt ist.
Ullmann
Wiebel
Haß
Hausmann
Kniffka