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BGH Beschluss vom 23.05.2002 – VII ZR 165/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 21. März 2001 wird nicht angenommen,

soweit sie nicht gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO, § 547 ZPO statthaft ist

(1.601,22 € = 3.131,72 DM aus dem Ursprungsverfahren

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,

§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom

11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Streitwert vor Entscheidung über die Annahme: 141.511,17 €

Streitwert nach Entscheidung über die Annahme: 1.601,22 €

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

soweit die Revision nicht angenommen worden ist, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte.

3. Die Klägerin wird bezüglich des Prozeßkostenhilfeantrages wegen

des noch anhängigen Teils ( 1.601,22 € aus dem

Ursprungsverfahren 10 O 137/99 ) darauf hingewiesen, dass sie

ihre Bedürftigkeit bislang nicht ausreichend dargetan hat und ein

Gutachten über ihre Vermögensverhältnisse nicht vorgelegt ist.

Ullmann

Wiebel

Haß

Hausmann

Kniffka