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BGH Urteil vom 28.05.2002 – 5 StR 559/01

5. Strafsenat

5 StR 559/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt N ,

Rechtsanwalt S

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist

dem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 19. Mai 1992

20.45 Uhr und dem 20. Mai 1992 6.30 Uhr seine Ehefrau I im

gemeinsamen Wohnhaus in Jonsdorf aus Habgier – auf unbekannt geblie-

bene Art und Weise – getötet zu haben. Das Landgericht hat den Ange-

klagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete

Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht ver-

treten wird, hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die Darle-

gungen des Landgerichts der sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Be-

gründungspflicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 7 und 11)

gerecht.

Soweit das Landgericht sich nicht von der Täterschaft des Angeklag-

ten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zu-

grunde. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt

grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisi-

onsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-

gene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner

Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der

Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so

kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf

Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in

sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-

schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder

ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung

erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Be-

weiswürdigung 16, BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492;

BGH NStZ 2002, 48).

Die Revision deckt keine derartigen Rechtsfehler auf. Namentlich vor

dem Hintergrund, daß es – abgesehen von dem Verschwinden der Ehefrau

des Angeklagten aus ihrem bekannten sozialen Umfeld seit dem der Ankla-

ge zugrunde gelegten Tatzeitraum – an irgendwelchen sonstigen unmittelba-

ren Tatindizien gänzlich fehlt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine tat-

sächliche Grundlage für die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlich-

keit

des

Angeklagten für den Tod seiner Ehefrau zu finden vermocht. Dabei hat es

sogar letztlich nachvollziehbar nicht einmal den Tod von I als

ausreichend sicher erwiesen erachtet.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause