Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2002 – 1 StR 124/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen UA 55 der Urteilsgründe und dem vorberei- tenden Sachverständigengutachten besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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