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BGH Urteil vom 29.05.2002 – 2 StR 2/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 18. September 2001 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die nicht näher ausgeführte
Sachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützte
Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich. Lediglich der
Strafausspruch bedarf der Erörterung.
Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate
alten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet. Sowohl die Vorausset-
zungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als auch des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat
sie verneint. Dies ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die gegen
die Ablehnung von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerichtete Verfahrensrüge versagt.
1. a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugend-
lichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das
Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem
Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr.
BGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37). Dies hat die Jugendkammer aufgrund einer
ausführlichen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Umweltbedingungen
und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Jugendgerichtshilfe für den
Angeklagten im Ergebnis zutreffend verneint.
Die Kammer bringt zwar zum Ausdruck, daß der Angeklagte zur Tatzeit
nicht mehr einem 17-jährigen gleichgestanden habe; sie macht aber auch
deutlich, daß er über eine dem Erwachsenen gleichstehende Persönlichkeits-
reife und Selbständigkeit verfügte, wenn sie darauf abstellt, daß es im Werde-
gang des Angeklagten keine Brüche gebe, er im Alter von 19 Jahren nach Er-
reichen eines dem Fachabitur vergleichbaren Abschlusses den autonomen
Entschluß faßte, sein Heimatland Jugoslawien zu verlassen, um dem Kriegs-
dienst zu entgehen, zunächst zu Verwandten nach Deutschland zog, aber
schon nach acht Monaten in Deutschland den Familienverbund verließ, in einer
anderen Stadt ein Appartement bezog und trotz fehlender Arbeitserlaubnis zu-
mindest aushilfsweise als Türsteher in einer Diskothek arbeitete. Die Kammer
hat damit nicht ein bestimmtes Alter als unverrückbaren Maßstab genommen,
sondern im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die maßgebenden Ge-
sichtspunkte erkannt und berücksichtigt. Sie ist davon ausgegangen, daß bei
ihm im Zusammenhang mit der Flucht nach Deutschland und der Eingewöh-
nung in die neue Umgebung Reifeverzögerungen eingetreten sind, beurteilt
aber gleichwohl aus vorgenannten Gründen gegen die Empfehlung der Ju-
gendgerichtshilfe den Angeklagten als eine zur Tatzeit ausgereifte, gefestigte
Persönlichkeit. Daß sie wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht
ersichtlich. Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspiel-
raum zu (vgl. BGH NJW 2002, 73; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1992 - 1 StR
586/92). Das vom Tatrichter rechtsfehlerfrei gefundene Ergebnis hat das Revi-
sionsgericht hinzunehmen.
b) Die Jugendkammer war auch nicht im Rahmen ihrer Aufklärungs-
pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedrängt, das von der Verteidigung beantragte
Sachverständigengutachten zum Reifegrad des Angeklagten einzuholen, son-
dern durfte aufgrund eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) über die
Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf den Heranwachsen-
den entscheiden und den Antrag ablehnen.
Bei Reifeentscheidungen ist in der Regel die Anhörung eines Sachver-
ständigen nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1984, 467; BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 -
1 StR 182/98). Da hier nach beanstandungsfreier Auffassung der Kammer
Auffälligkeiten in der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten zur
Tatzeit nicht zutage getreten sind und die Jugendkammer naturgemäß sich
selbst aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren Sachkunde erworben hat-
te, war auch bei Abweichung von der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe
entgegen der Meinung der Revision die Einholung eines psychologischen
Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO nicht erforderlich. Weder
der Sachverständige noch die Jugendgerichtshilfe sind dazu berufen, dem
Richter die Verantwortung für die Urteilsfeststellungen abzunehmen. Das Revi-
sionsvorbringen erschöpft sich im übrigen in dem Versuch, die Feststellungen
des Tatrichters und die von ihm hieraus gezogenen Schlußfolgerungen durch
eigene zu ersetzen.
2. Die Jugendkammer gelangt ebenfalls ohne Rechtsfehler zu der An-
nahme, es liege keine Jugendverfehlung vor (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).
Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des
Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder
soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 2001, 102). Die abgeurteilte gefährliche
Körperverletzung wurde zwischen rivalisierenden Gruppen begangen, zu de-
nen auf der einen Seite die beiden Geschädigten und auf der anderen Seite
der Angeklagte und seine beiden Mittäter - sämtliche Mittäter mit gefährlichen
Werkzeugen bewaffnet - gehörten. Da es sich um ein geplantes und koordi-
niertes Vorgehen des Angeklagten mit seinen erwachsenen Mittätern handelte,
um den Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen, verneint die Kammer
unter Beachtung des angeführten Maßstabes rechtsfehlerfrei eine jugendtümli-
che Verfehlung.
3. Auch im übrigen ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf