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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – 5 StR 99/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K und F ge-
gen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Novem-
ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Wert der Erbenstellung erschöpft sich nicht allein in Ansprüchen gegen
den vermögenslosen Angeklagten F . An die Rechtsposition der Erben
waren nämlich Ersatzansprüche gegen die in die Grundstücksgeschäfte ein-
gebundenen Personen und Organe geknüpft.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause