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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – 5 StR 99/02

5. Strafsenat

5 StR 99/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten K und F ge-

gen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Novem-

ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Wert der Erbenstellung erschöpft sich nicht allein in Ansprüchen gegen

den vermögenslosen Angeklagten F . An die Rechtsposition der Erben

waren nämlich Ersatzansprüche gegen die in die Grundstücksgeschäfte ein-

gebundenen Personen und Organe geknüpft.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause