BGH Beschluss vom 29.05.2002 – III ZB 12/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Richter Dr.
Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2002 - 3 W 405/01
- wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 956,38 €
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres
Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem
angefochtenem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).
Beide Vorraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außergerichtliche
Beschwerde ist daneben nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wurm
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr