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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – III ZB 12/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Richter Dr.

Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2002 - 3 W 405/01

- wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 956,38 €

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres

Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem

angefochtenem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).

Beide Vorraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außergerichtliche

Beschwerde ist daneben nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wurm

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr