Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2002 – III ZR 285/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Revisionsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigter:

-

gegen

Beklagte und Revisionsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die

Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 19. November 2001 – 12 U 913/00 - wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet. Bezüglich des Anspruchs auf Zahlung eines weiteren

Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen,

daß die am Tage des Fristablaufs eingereichte Klage die Frist nicht

unterbrechen konnte, weil das gleichzeitig eingereichte

Prozeßkostenhilfegesuch unvollständig war.

Wurm Streck