BGH Beschluss vom 29.05.2002 – III ZR 285/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
-
gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die
Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 19. November 2001 – 12 U 913/00 - wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Bezüglich des Anspruchs auf Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen,
daß die am Tage des Fristablaufs eingereichte Klage die Frist nicht
unterbrechen konnte, weil das gleichzeitig eingereichte
Prozeßkostenhilfegesuch unvollständig war.
Wurm Streck