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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – III ZR 3/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in der Baulandsache

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 29. Mai 2002

beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil

des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braun-

schweig vom 3. Dezember 2001 auf mehr als 60.000 DM festzu-

setzen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Beteiligte zu 1 bekämpft zwar die (Voll-)Enteignung des Flurstücks

944/2 als rechtswidrig, stellt aber nicht in Abrede, daß er diese Fläche dauer-

haft als Zuwegung für das benachbarte Anwesen S. weg 6 zur Verfügung

stellen muß. Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert

des Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignungs-

beschluß vom 4. März 1997 angesetzt mit 16.200 DM). Hinzu kommt die Wert-

minderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flur-

stück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und

nicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist.

Daß unter

letzterem Gesichtspunkt die Beschwer des Beteiligten zu 1

- insgesamt - über 60.000 DM läge, läßt sich dem Vorbringen des Beteiligten

zu 1 in dem Schriftsatz vom 18. April 2002 nicht hinreichend entnehmen. Das

beigefügte Gutachten M. vom 10. April 2002 errechnet zwar - abweichend

vom Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 - einen Wertverlust des bebauten

Grundstücks des Beteiligten zu 1 in Höhe von 60.000 €. Diesen Wertverlust

nimmt M. jedoch in gleicher Weise für den Fall eines öffentlichen Straßen-

baus wie auch für den Fall der Begründung eines Wegerechts durch Grund-

dienstbarkeit oder Baulast an. Zwar widerspricht der Beteiligte zu 1 insoweit

der Beurteilung in dem von ihm vorgelegten Gutachten. Wieso nach seiner

Auffassung der das Flurstück 944/1 treffende Wertverlust "nur einen Bruchteil"

der von dem Sachverständigen M. errechneten 60.000 € ausmachen soll,

wenn das Flurstück 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder

eine Baulast begründet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit der Betei-

ligte zu 1 damit argumentiert, im Falle einer bloßen Belastung des Flurstücks

944/2 mit einer Grunddienstbarkeit könne er "den gesamten Durchfahrtverkehr"

mit Ausnahme des Zugangs zu dem Anwesen S. weg 6 untersagen, wird

nicht deutlich, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Nach den Örtlich-

keiten, von denen das angefochtene Urteil ausgeht, kommt nur ein ganz be-

grenzter Anliegerverkehr in Betracht. Die vorhandene Durchfahrt endet jeden-

falls für Kraftfahrzeuge in dem Wendehammer vor dem Anwesen S. weg 6.

Über eine wesentliche Beeinträchtigung durch Radfahrer und Fußgänger ist

- wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - in den Tatsacheninstanzen

nichts vorgetragen worden.

Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem jetzigen Antrag unter Bezugnahme

auf das Gutachten M. zusätzlich von einem "befahrbaren Weg ... am Bahn-

körper ... direkt zum Flurstück 944/2 ... über die angrenzendenen Flurstücke

989/56 und 989/53 ..." spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt,

durch den die Einschätzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter

nicht in Frage gestellt werden kann.

Wurm

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr