BGH Beschluss vom 29.05.2002 – III ZR 3/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in der Baulandsache
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 29. Mai 2002
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil
des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braun-
schweig vom 3. Dezember 2001 auf mehr als 60.000 DM festzu-
setzen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1 bekämpft zwar die (Voll-)Enteignung des Flurstücks
944/2 als rechtswidrig, stellt aber nicht in Abrede, daß er diese Fläche dauer-
haft als Zuwegung für das benachbarte Anwesen S. weg 6 zur Verfügung
stellen muß. Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert
des Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignungs-
beschluß vom 4. März 1997 angesetzt mit 16.200 DM). Hinzu kommt die Wert-
minderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flur-
stück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und
nicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist.
Daß unter
letzterem Gesichtspunkt die Beschwer des Beteiligten zu 1
- insgesamt - über 60.000 DM läge, läßt sich dem Vorbringen des Beteiligten
zu 1 in dem Schriftsatz vom 18. April 2002 nicht hinreichend entnehmen. Das
beigefügte Gutachten M. vom 10. April 2002 errechnet zwar - abweichend
vom Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 - einen Wertverlust des bebauten
Grundstücks des Beteiligten zu 1 in Höhe von 60.000 €. Diesen Wertverlust
nimmt M. jedoch in gleicher Weise für den Fall eines öffentlichen Straßen-
baus wie auch für den Fall der Begründung eines Wegerechts durch Grund-
dienstbarkeit oder Baulast an. Zwar widerspricht der Beteiligte zu 1 insoweit
der Beurteilung in dem von ihm vorgelegten Gutachten. Wieso nach seiner
Auffassung der das Flurstück 944/1 treffende Wertverlust "nur einen Bruchteil"
der von dem Sachverständigen M. errechneten 60.000 € ausmachen soll,
wenn das Flurstück 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder
eine Baulast begründet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit der Betei-
ligte zu 1 damit argumentiert, im Falle einer bloßen Belastung des Flurstücks
944/2 mit einer Grunddienstbarkeit könne er "den gesamten Durchfahrtverkehr"
mit Ausnahme des Zugangs zu dem Anwesen S. weg 6 untersagen, wird
nicht deutlich, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Nach den Örtlich-
keiten, von denen das angefochtene Urteil ausgeht, kommt nur ein ganz be-
grenzter Anliegerverkehr in Betracht. Die vorhandene Durchfahrt endet jeden-
falls für Kraftfahrzeuge in dem Wendehammer vor dem Anwesen S. weg 6.
Über eine wesentliche Beeinträchtigung durch Radfahrer und Fußgänger ist
- wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - in den Tatsacheninstanzen
nichts vorgetragen worden.
Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem jetzigen Antrag unter Bezugnahme
auf das Gutachten M. zusätzlich von einem "befahrbaren Weg ... am Bahn-
körper ... direkt zum Flurstück 944/2 ... über die angrenzendenen Flurstücke
989/56 und 989/53 ..." spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt,
durch den die Einschätzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter
nicht in Frage gestellt werden kann.
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr