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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – V ZR 191/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Gaier und Bauner

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11. April

2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kla-

ge fehlt allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist viel-

mehr unbegründet, weil der Gegenstand, um dessen Rang ge-

stritten wird, nicht mehr existiert; die Auflassungsvormerkung ist

mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin erloschen.

Eine Klageänderung, gestützt auf Zustimmung zur Löschung der

Grundschuld, wäre nur im Berufungsverfahren zulässig gewesen,

nicht in der Revisionsinstanz. Darüber hilft auch nicht die von der

Revision erhobene Rüge nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. hin-

weg. Diese Rüge ist - unabhängig davon, daß sie auch unbe-

gründet wäre - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht

zulässig. Sie betrifft auch nicht eine jederzeit von Amts wegen zu

berücksichtigende Prozeßvoraussetzung, sondern die Frage, ob

ein richterlicher Hinweis (zudem zur materiellrechtlichen Voraus-

setzung der Klage, s.o.) hätte erteilt werden müssen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 511.291,88 €

Wenzel

Tropf

Krüger

Gaier

Bauner