BGH Beschluss vom 29.05.2002 – XII ZB 60/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Familiensenat,
vom 1. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8
Abs. 1 GKG).
Wert: 3.000 €.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1
ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige
Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach
§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein
anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,
§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensa-
chen das Oberlandesgericht entscheidet.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1
ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,
wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO
vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur
früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht ent-
schieden hat.
Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet,
deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Ahlt
Vézina