Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2002 – XII ZB 60/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Familiensenat,

vom 1. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8

Abs. 1 GKG).

Wert: 3.000 €.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1

ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige

Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach

§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein

anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für

unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,

§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensa-

chen das Oberlandesgericht entscheidet.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1

ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,

wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO

vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur

früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht ent-

schieden hat.

Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandes-

gerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet,

deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Ahlt

Vézina