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BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 3 StR 143/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 143/02

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 28. August 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung

auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur

Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen mit der Begründung

abgelehnt, es besitze insoweit selbst die erforderliche Sach-

kunde (UA S. 21). Dies ist nicht ohne weiteres damit vereinbar,

daß die Strafkammer nach der eigenen Würdigung der Aussa-

gen der Nebenklägerinnen ausgeführt hat, daß die "nachvoll-

ziehbaren und widerspruchsfreien" Feststellungen der zu-

nächst beauftragten Sachverständigen die Glaubwürdigkeit der

Geschädigten "stützen". Dies gefährdet jedoch den Bestand

des Urteils nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das

Landgericht ohne diese ergänzende Erwägung die Glaubwür-

digkeit anders beurteilt hätte. Die Strafkammer durfte sich bei

den keine besonderen Auffälligkeiten aufweisenden Geschä-

digten im Alter von 17 bzw. 19 Jahren, deren Aussagen durch

weitere Beweismittel gestützt worden sind, ohne Rechtsfehler

selbst die erforderliche Sachkunde zutrauen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

Pfister Becker

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs