BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 3 StR 155/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sta- de vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Bemessung der Strafe auf der fehlerhaften Erwägung beruht, der - die Tat im wesentlichen bestrei- tende - Angeklagte zeige keinerlei Reue; nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zur persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, hätte sich eine noch mildere Strafe von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker