Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 3 StR 82/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-

bundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, an zwei Hauptverhandlungstagen sei der Öffentlich-

keitsgrundsatz verletzt worden, ist zulässig erhoben. Sie ist

aber unbegründet, da jedermann die Möglichkeit hatte, sich

ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaf-

fen, wo die Strafkammer jeweils nachmittags die Sitzung fort-

gesetzt hat (vgl. BGH NStZ 2002, 46; BVerfG Beschl. vom

10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01). Dies gilt auch für die

Hauptverhandlung am 3. Juli 2001, bei der an der Teilnahme

interessierte Personen sich durch Nachfrage hätten ohne be-

sondere Schwierigkeiten davon unterrichten können, daß der

zutreffend angegebene Sitzungssaal Nr. 1 sich im Erdgeschoß

und nicht - wie irrtümlich auf der Anzeigetafel angegeben - im

ersten Obergeschoß des Gerichtsgebäudes befand.

2. Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landge-

richt hätte das Opfer nochmals als Zeugin ergänzend verneh-

men müssen, ist zulässig erhoben. Sie ist jedoch unbegründet,

weil sich die Jugendkammer angesichts der bisherigen Aussa-

ge des Opfers und der Bekundung des medizinischen Sach-

verständigen zu einer erneuten Vernehmung nicht gedrängt

sehen mußte.

3. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines auf Einholung

eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengut-

achtens gerichteten Beweisantrags beanstandet wird, ist zuläs-

sig erhoben. Der Beschwerdeführer hat das (vorläufige) schrift-

liche Gutachten der Sachverständigen mitgeteilt. In ihm sind

auf 12 Seiten die Angaben, die die Zeugin im Rahmen ihrer

Exploration gemacht hat, zusammengefaßt wiedergegeben. Ei-

ner Mitteilung der Tonbandabschrift über das Explorationsge-

spräch bedurfte es deshalb nicht. Die Rüge ist jedoch unbe-

gründet.

Die Ablehnung des Antrags hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat den Antrag der Sache nach mit der Be-

gründung zurückgewiesen, das Gegenteil der behaupteten

Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen

(§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Mit den im Beweisantrag behaup-

teten Mängeln des früheren Gutachtens hat es sich rechtsfeh-

lerfrei auseinandergesetzt. Dies zieht auch die Revision letzt-

lich nicht in Frage, denn sie rügt (S. 35 der Revisionsbegrün-

dung Rechtsanwalt Dr. M. ), daß sich das Landgericht bei

der Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft nicht auch

mit Gesichtspunkten auseinandergesetzt habe, die in einem

unmittelbar vor dem Beweisantrag gestellten, gegen die Sach-

verständige gerichteten Befangenheitsantrag vorgebracht wor-

den waren. Damit zeigt sie allerdings keinen Rechtsfehler auf.

Mit Umständen, die in einem Beweisantrag nicht vorgetragen

sind und von denen nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, daß auch

das Gericht von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeht,

muß sich dieses bei der Ablehnung des Antrags nicht ausein-

andersetzen. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, ge-

gen den die Beweiserhebung ablehnenden Beschluß Gegen-

vorstellungen zu erheben, wenn er der Auffassung gewesen

wäre, daß das Landgericht Umstände, die er zur Grundlage

seines Antrags hatte machen wollen, bei der Entscheidung

nicht berücksichtigt hatte. Mit dem Gesichtspunkt, dessen Be-

rücksichtigung bei der Ablehnung des Beweisantrags die Revi-

sion vermißt, hat sich das Landgericht im übrigen bei der Zu-

rückweisung des Ablehnungsantrags rechtsfehlerfrei ausein-

andergesetzt.

4. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort gewährt

worden, ist unbegründet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt,

wurde, nachdem der Angeklagte das letzte Wort erhalten hatte,

"die Sachverständige entlassen". Hierin liegt kein Wiedereintritt

in die Verhandlung.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Becker