Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 4 StR 156/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. November 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Urteilstenor - dahingehend be- richtigt, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann