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BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 4 StR 156/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 156/02

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. November 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Urteilstenor - dahingehend be- richtigt, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann