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BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 4 StR 160/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 3. Januar 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
im Strafausspruch
b)
soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-
gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
anzuordnen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-
gen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Angeklagte
mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler er-
geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002.
2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht
stand.
a) Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt in erster Linie, daß
das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen davon abgesehen hat, die
Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB)
anzuordnen.
Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte seit Jahren den Hang
hat, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Hiervon geht auch das Landge-
richt aus, das der gehörten Sachverständigen darin folgt, bei der Angeklagten
bestehe ein "Alkoholabhängigkeitssyndrom" (UA 18/19). Die Feststellungen
ergeben ferner, daß die Angeklagte im Sinne des § 64 StGB gefährlich ist. Wie
ihr selbst bewußt ist, reagiert sie unter dem Einfluß von Alkohol leicht reizbar
und aggressiv. Bereits zweimal ist sie wegen gefährlicher Körperverletzung,
jeweils begangen im Zustand erheblicher Alkoholisierung, strafgerichtlich in
Erscheinung getreten. Auch die neuerliche Tat, bei der die Angeklagte einen
"Zechkumpan" derart schlug und trat, daß dieser an den Folgen der Verletzun-
gen verstarb, beging die Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß, der nicht
ausschließbar zu ihrer Schuldunfähigkeit geführt hat.
Das Landgericht hat gleichwohl von der Anordnung der Unterbringung
der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB abgese-
hen, weil die dafür vorausgesetzte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht
(BVerfGE 91, 1 f.) nicht bestehe. Zur Begründung hat es sich die Auffassung
der Sachverständigen zu eigen gemacht, einer Entziehungskur könnten nur
dann konkrete Erfolgsaussichten beigemessen werden, wenn auch der Leben-
spartner abstinent sei. Dies sei bei der Angeklagten nicht gewährleistet, denn
ihr Ehemann, von dem sie sich nicht trennen wolle, leide unter chronischem
Alkoholismus und es sei nicht zu erkennen, daß er bereit sei, sich in eine Ent-
ziehungsbehandlung zu begeben.
Diese Begründung trägt die getroffene Entscheidung, von der Anord-
nung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzuse-
hen, nicht. Der Auffassung des Landgerichts kann schon im Ansatz nicht ge-
folgt werden, denn sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, von vornherein auch
diejenigen aufgrund ihrer Rauschmittelabhängigkeit gefährlichen Straftäter, die
therapiewillig und grundsätzlich auch therapiegeeignet sind, die aber in enger
sozialer und persönlicher Beziehung mit ebenfalls rauschmittelabhängigen
Personen leben, von der erforderlichen Entziehungsbehandlung auszuschlie-
ßen. Damit aber würde in weitem Umfang sowohl der auf individuelle Heilung
des Straftäters von seiner Sucht gerichtete Zweck der Maßregel als auch der
damit verbundene Präventionszweck der Maßregel verfehlt.
Der Auffassung des Landgerichts kann aber auch deshalb nicht gefolgt
werden, weil ihr ein nicht zutreffender Bezugspunkt, nämlich allein die Situation
nach Entlassung in die Freiheit, zugrunde liegt. Sinn der Maßregelanordnung
nach § 64 StGB ist es aber, möglichst umgehend mit der Behandlung zu be-
ginnen, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Deshalb ist
die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung schon für die voraussichtli-
che Dauer der Inhaftierung zu prüfen, zumal es auch darum geht, den Betroffe-
nen durch die Behandlung in die Lage zu versetzen, an der Verwirklichung des
Vollzugsziels mitzuarbeiten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7
m.w.N.). Auch wenn vieles dafür sprechen mag, daß die Rückkehr eines (ehe-
mals) abhängigen Straftäters in sein "Milieu" nach Entlassung aus der Haft
trotz Entziehungsbehandlung die Gefahr des Rückfalls in frühere Verhaltens-
weisen begründet, kann dies deshalb für sich kein Grund sein, die Anordnung
der Maßregel abzulehnen. Zwar mag ein solcher Umstand einen dauerhaften
Erfolg der Entziehungsbehandlung in Frage stellen. Doch verlangt § 64 Abs. 1
StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 91, 1 f.
(= NStZ 1994, 578) nicht unbedingt die Aussicht auf eine vollständige Heilung
von der Sucht; vielmehr genügt danach die konkrete Aussicht, „den Süchtigen
über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewah-
ren“.
Ob auch eine solche zumindest vorläufige Heilung der Angeklagten von
ihrer Alkoholabhängigkeit durch eine gezielte Entwöhnungsbehandlung nicht
zu erreichen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Es versteht sich auch nicht
von selbst. Die Angeklagte hat sich nicht grundsätzlich gegen eine Therapie
ausgesprochen. Abgesehen davon hängt die Erfolgsaussicht nicht unbedingt
von der in der Hauptverhandlung geäußerten Einstellung zur Therapie ab;
vielmehr ist es gerade Aufgabe des Maßregelvollzugs, den Untergebrachten
für die Therapie zu motivieren (vgl. BVerfG aaO). Die Angeklagte hat sich bis-
lang keiner Entwöhnungsbehandlung unterzogen, so daß auch nicht etwa er-
folglose Therapieversuche der Annahme hinreichend konkreter Erfolgsaussicht
entgegenstehen.
Über die Frage der Unterbringung ist deshalb neu zu entscheiden. Das
Verschlechterungsverbot steht der Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die
Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht wirksam von ihrem Rechtsmittelan-
griff ausgenommen.
b) Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs auch den Straf-
ausspruch auf. Denn er kann nicht ausschließen, daß das Landgericht im Fall
einer Unterbringung der Angeklagten gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere
Freiheitsstrafe erkannt hätte. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf
hin, daß der neue Tatrichter auch zu prüfen haben wird, ob die alkoholabhän-
gige Angeklagte in ihrer Fähigkeit, der Versuchung des Sichberauschens zu
widerstehen, im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR
StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7). Ausdrücklich hat das Landgericht
bislang nur ausgeschlossen, daß ihre Alkoholabhängigkeit es ihr "unmöglich"
machte, die Herbeiführung eines Rausches zu verhindern (UA 20). Damit ist -
rechtsfehlerfrei - aber nur der Ausschluß völliger Aufhebung der Schuldfähig-
keit (§ 20 StGB) in Bezug auf das Sichberauschen belegt. Dies erübrigt die
Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht, zumal das Landgericht die
Frage der Schuldfähigkeit des Sichberauschens nur unter dem Gesichtspunkt
einer krankhaften seelischen Störung, nicht aber auch einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit erörtert hat.
Es wird sich empfehlen, für das neue Verfahren einen weiteren, mit der
Sache noch nicht befaßten Sachverständigen hinzuzuziehen.
3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurück, da nach Rechtskraft des Schuldspruchs keine die Zu-
ständigkeit des Schwurgerichts begründende Zuständigkeit mehr besteht.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann