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BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 4 StR 160/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 160/02

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 3. Januar 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

im Strafausspruch

b)

soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-

gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

anzuordnen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-

gen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Angeklagte

mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler er-

geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002.

2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht

stand.

a) Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt in erster Linie, daß

das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen davon abgesehen hat, die

Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB)

anzuordnen.

Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte seit Jahren den Hang

hat, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Hiervon geht auch das Landge-

richt aus, das der gehörten Sachverständigen darin folgt, bei der Angeklagten

bestehe ein "Alkoholabhängigkeitssyndrom" (UA 18/19). Die Feststellungen

ergeben ferner, daß die Angeklagte im Sinne des § 64 StGB gefährlich ist. Wie

ihr selbst bewußt ist, reagiert sie unter dem Einfluß von Alkohol leicht reizbar

und aggressiv. Bereits zweimal ist sie wegen gefährlicher Körperverletzung,

jeweils begangen im Zustand erheblicher Alkoholisierung, strafgerichtlich in

Erscheinung getreten. Auch die neuerliche Tat, bei der die Angeklagte einen

"Zechkumpan" derart schlug und trat, daß dieser an den Folgen der Verletzun-

gen verstarb, beging die Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß, der nicht

ausschließbar zu ihrer Schuldunfähigkeit geführt hat.

Das Landgericht hat gleichwohl von der Anordnung der Unterbringung

der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB abgese-

hen, weil die dafür vorausgesetzte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht

(BVerfGE 91, 1 f.) nicht bestehe. Zur Begründung hat es sich die Auffassung

der Sachverständigen zu eigen gemacht, einer Entziehungskur könnten nur

dann konkrete Erfolgsaussichten beigemessen werden, wenn auch der Leben-

spartner abstinent sei. Dies sei bei der Angeklagten nicht gewährleistet, denn

ihr Ehemann, von dem sie sich nicht trennen wolle, leide unter chronischem

Alkoholismus und es sei nicht zu erkennen, daß er bereit sei, sich in eine Ent-

ziehungsbehandlung zu begeben.

Diese Begründung trägt die getroffene Entscheidung, von der Anord-

nung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzuse-

hen, nicht. Der Auffassung des Landgerichts kann schon im Ansatz nicht ge-

folgt werden, denn sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, von vornherein auch

diejenigen aufgrund ihrer Rauschmittelabhängigkeit gefährlichen Straftäter, die

therapiewillig und grundsätzlich auch therapiegeeignet sind, die aber in enger

sozialer und persönlicher Beziehung mit ebenfalls rauschmittelabhängigen

Personen leben, von der erforderlichen Entziehungsbehandlung auszuschlie-

ßen. Damit aber würde in weitem Umfang sowohl der auf individuelle Heilung

des Straftäters von seiner Sucht gerichtete Zweck der Maßregel als auch der

damit verbundene Präventionszweck der Maßregel verfehlt.

Der Auffassung des Landgerichts kann aber auch deshalb nicht gefolgt

werden, weil ihr ein nicht zutreffender Bezugspunkt, nämlich allein die Situation

nach Entlassung in die Freiheit, zugrunde liegt. Sinn der Maßregelanordnung

nach § 64 StGB ist es aber, möglichst umgehend mit der Behandlung zu be-

ginnen, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Deshalb ist

die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung schon für die voraussichtli-

che Dauer der Inhaftierung zu prüfen, zumal es auch darum geht, den Betroffe-

nen durch die Behandlung in die Lage zu versetzen, an der Verwirklichung des

Vollzugsziels mitzuarbeiten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7

m.w.N.). Auch wenn vieles dafür sprechen mag, daß die Rückkehr eines (ehe-

mals) abhängigen Straftäters in sein "Milieu" nach Entlassung aus der Haft

trotz Entziehungsbehandlung die Gefahr des Rückfalls in frühere Verhaltens-

weisen begründet, kann dies deshalb für sich kein Grund sein, die Anordnung

der Maßregel abzulehnen. Zwar mag ein solcher Umstand einen dauerhaften

Erfolg der Entziehungsbehandlung in Frage stellen. Doch verlangt § 64 Abs. 1

StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 91, 1 f.

(= NStZ 1994, 578) nicht unbedingt die Aussicht auf eine vollständige Heilung

von der Sucht; vielmehr genügt danach die konkrete Aussicht, „den Süchtigen

über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewah-

ren“.

Ob auch eine solche zumindest vorläufige Heilung der Angeklagten von

ihrer Alkoholabhängigkeit durch eine gezielte Entwöhnungsbehandlung nicht

zu erreichen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Es versteht sich auch nicht

von selbst. Die Angeklagte hat sich nicht grundsätzlich gegen eine Therapie

ausgesprochen. Abgesehen davon hängt die Erfolgsaussicht nicht unbedingt

von der in der Hauptverhandlung geäußerten Einstellung zur Therapie ab;

vielmehr ist es gerade Aufgabe des Maßregelvollzugs, den Untergebrachten

für die Therapie zu motivieren (vgl. BVerfG aaO). Die Angeklagte hat sich bis-

lang keiner Entwöhnungsbehandlung unterzogen, so daß auch nicht etwa er-

folglose Therapieversuche der Annahme hinreichend konkreter Erfolgsaussicht

entgegenstehen.

Über die Frage der Unterbringung ist deshalb neu zu entscheiden. Das

Verschlechterungsverbot steht der Anordnung der Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die

Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht wirksam von ihrem Rechtsmittelan-

griff ausgenommen.

b) Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs auch den Straf-

ausspruch auf. Denn er kann nicht ausschließen, daß das Landgericht im Fall

einer Unterbringung der Angeklagten gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere

Freiheitsstrafe erkannt hätte. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf

hin, daß der neue Tatrichter auch zu prüfen haben wird, ob die alkoholabhän-

gige Angeklagte in ihrer Fähigkeit, der Versuchung des Sichberauschens zu

widerstehen, im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR

StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7). Ausdrücklich hat das Landgericht

bislang nur ausgeschlossen, daß ihre Alkoholabhängigkeit es ihr "unmöglich"

machte, die Herbeiführung eines Rausches zu verhindern (UA 20). Damit ist -

rechtsfehlerfrei - aber nur der Ausschluß völliger Aufhebung der Schuldfähig-

keit (§ 20 StGB) in Bezug auf das Sichberauschen belegt. Dies erübrigt die

Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht, zumal das Landgericht die

Frage der Schuldfähigkeit des Sichberauschens nur unter dem Gesichtspunkt

einer krankhaften seelischen Störung, nicht aber auch einer schweren anderen

seelischen Abartigkeit erörtert hat.

Es wird sich empfehlen, für das neue Verfahren einen weiteren, mit der

Sache noch nicht befaßten Sachverständigen hinzuzuziehen.

3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurück, da nach Rechtskraft des Schuldspruchs keine die Zu-

ständigkeit des Schwurgerichts begründende Zuständigkeit mehr besteht.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann