BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 4 StR 164/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die rechtlich bedenkliche Versa- gung der Versuchsmilderung in den Fällen II 2 bis 4 und 7 der Urteilsgründe (UA 25, 27) hat sich hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann