Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 4 StR 164/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die rechtlich bedenkliche Versa- gung der Versuchsmilderung in den Fällen II 2 bis 4 und 7 der Urteilsgründe (UA 25, 27) hat sich hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann