BGH Beschluss vom 04.06.2002 – XI ZR 379/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 4. Juni 2002
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Se-
natsbeschluß vom 22. Januar 2002 wird zurückgewie-
sen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Herabsetzung des Revisions-
streitwerts keinen Anlaß. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-
richts bindet den erkennenden Senat nicht. Die von der Klägerin in der
Berufungsinstanz vorgenommene Änderung ihres Klageantrags Ziff. 1
verringert den Umfang des der Streitwertberechnung zugrunde zu legen-
den Kostenaufwands für die geschuldeten Arbeiten nicht. Auf die als
Anlage K 9 zur Klage vorgelegte Kostenschätzung des Bauamtes vom
17. Juli 1995 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zurückge-
griffen werden, weil sie in dem Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen S. vom 23. Dezember 1997 bereits berücksichtigt und
im Ergebnis korrigiert worden ist. Das von den Beklagten vorgelegte An-
gebot des Bauunternehmens A. K. vom 2. Mai 2000 rechtfertigt eine
niedrigere Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht, weil nicht erkennbar ist,
ob die darin genannten Angebotspreise verbindlich waren und noch im-
mer sind und weil überdies ohne Einschaltung eines Sachverständigen
nicht festgestellt werden kann, ob die angebotenen Arbeiten zur Erbrin-
gung der den Beklagten im Berufungsurteil auferlegten Leistung ausrei-
chend sind.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann