Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2002 – XI ZR 379/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 4. Juni 2002

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Se-

natsbeschluß vom 22. Januar 2002 wird zurückgewie-

sen.

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Herabsetzung des Revisions-

streitwerts keinen Anlaß. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-

richts bindet den erkennenden Senat nicht. Die von der Klägerin in der

Berufungsinstanz vorgenommene Änderung ihres Klageantrags Ziff. 1

verringert den Umfang des der Streitwertberechnung zugrunde zu legen-

den Kostenaufwands für die geschuldeten Arbeiten nicht. Auf die als

Anlage K 9 zur Klage vorgelegte Kostenschätzung des Bauamtes vom

17. Juli 1995 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zurückge-

griffen werden, weil sie in dem Gutachten des gerichtlich bestellten

Sachverständigen S. vom 23. Dezember 1997 bereits berücksichtigt und

im Ergebnis korrigiert worden ist. Das von den Beklagten vorgelegte An-

gebot des Bauunternehmens A. K. vom 2. Mai 2000 rechtfertigt eine

niedrigere Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht, weil nicht erkennbar ist,

ob die darin genannten Angebotspreise verbindlich waren und noch im-

mer sind und weil überdies ohne Einschaltung eines Sachverständigen

nicht festgestellt werden kann, ob die angebotenen Arbeiten zur Erbrin-

gung der den Beklagten im Berufungsurteil auferlegten Leistung ausrei-

chend sind.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann