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BGH Beschluss vom 05.06.2002 – 2 StR 136/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 136/02

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 17. Januar 2002 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes

unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner Re-

vision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das

Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Nach den Feststellungen konsumierte der u. a. wegen Betäubungsmit-

teldelikten bestrafte Angeklagte seit 1993 - unterbrochen durch Phasen der

Abstinenz - Heroin. In den Jahren 2000 und 2001 befand er sich zur Vorberei-

tung einer stationären Therapie zu fünf Entgiftungsbehandlungen im Pfalzklini-

kum, vom März bis Mai 2001 führte er eine stationäre Entwöhnungsbehandlung

durch. Ab August 2001 begann er - neben dem Konsum von Alkohol und Ha-

schisch - erneut fast täglich ein halbes Gramm Heroin zu spritzen. Die Tat be-

ging er, um sich jedenfalls auch Geld für Drogen zu verschaffen. Als er kurz

nach der Tat auf dem Bahnhof festgenommen wurde, beabsichtigte er, nach

Saarbrücken zu fahren, um sich dort Heroin zu kaufen. Die nach der Festnah-

me entnommene Urinprobe ergab Hinweise für den Konsum von Drogen, u. a.

von Opiaten. Das Landgericht hat sachverständig beraten eine Opiatabhängig-

keit des Angeklagten festgestellt, dazu im Widerspruch allerdings ausgeführt,

daß die Diagnosestellung einer Abhängigkeitserkrankung nicht gerechtfertigt

sei.

Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu

übermäßigem Rauschmittelkonsum - eine auf körperlicher Sucht beruhende

Anhängigkeit ist nicht erforderlich, hier aber anzunehmen - sowie einen

symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit be-

legen, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Ange-

klagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges er-

hebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB

ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel

gegeben sind. Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht

eines Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Allein der rasche

Rückfall nach der ersten, zudem nur relativ kurzen stationären Therapie läßt

einen solchen Schluß nicht zu.

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtan-

wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelan-

griff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

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