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BGH Beschluss vom 05.06.2002 – VIII ZB 15/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezem-

ber 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 511,29 Euro

(1.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich dagegen richtet,

daß durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 2001 (verbunden

mit dem Berichtigungsbeschluß vom 6. November 2001) als unzulässig ver-

worfen worden ist (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der

am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). In der Sache hat sie jedoch kei-

nen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten durch das mit der

Berufung angefochtene Urteil mit Recht nach dem mit der Auskunftserteilung

verbundenen Aufwand bemessen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Be-

schluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85) und diesen unter

Berücksichtigung des Einsatzes elektronischer Dateiverarbeitung rechtsfehler-

frei auf 1.000 DM (511,29 Euro) geschätzt (§ 3 ZPO).

Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung, der Auf-

wand für die Auskunftserteilung sei wesentlich höher zu veranschlagen, weil

zunächst erhebliche Programmierarbeit geleistet werden müsse, bevor die Pro-

visionsabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2000 maschinell

erstellt werden könnten, ist nicht glaubhaft. Denn auf die Beschwerdeerwide-

rung hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2002 eingeräumt, daß

sie Provisionsabrechnungen für den Auskunftszeitraum bereits - vor Erlaß des

angefochtenen Urteils - maschinell erstellt hatte. Sie hat der Klägerin die auf

dieser Grundlage ermittelte Höhe der Provisionsansprüche für August bis De-

zember 2000 auch schon mit Schriftsatz vom 9. August 2001 mitgeteilt. Für die

Übermittlung bereits erstellter Provisionsabrechnungen fällt kein Programmier-

aufwand an.

Unerheblich ist das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom

18. März 2002, diese maschinell erstellten Provisionsabrechnungen hätten nur

vorläufigen Charakter, weil in ihnen nicht berücksichtigt sei, ob mit den Provisi-

onsansprüchen der Klägerin zu verrechnende Gegenansprüche der Beklagten

wegen Retouren, Minderungen oder Reklamationen bestünden. Auf etwaige

Gegenansprüche der Beklagten erstreckt sich die von ihr zu erteilende Auskunft

nicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beklagte die für die Er-

mittlung solcher Gegenansprüche erforderlichen Daten, wie sie behauptet, zwi-

schenzeitlich gelöscht hat.

Soweit die sofortige Beschwerde sich auch gegen die Festsetzung des

Streitwertes für den Berufungsrechtszug wendet, ist sie unzulässig. Gegen die-

se Entscheidung des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde - von hier nicht

vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO

a.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen