BGH Beschluss vom 05.06.2002 – XII ZR 302/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
und
die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu Recht
nach der Differenzmethode berechnet. Die im Versorgungsausgleich erworbenen
Rentenanwartschaften der Klägerin stellen sich als Surrogat
für
ihre
Haushaltsführung in der Ehe dar. Ihre daraus bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente
tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der
Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 91). Auf den
Umstand, daß der Beklagte selbst noch keine Rente, sondern Erwerbseinkommen
bezieht, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an.
Hahne
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt
Vézina