Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.06.2002 – XII ZR 302/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne

und

die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet.

Gründe

Das Berufungsgericht hat den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu Recht

nach der Differenzmethode berechnet. Die im Versorgungsausgleich erworbenen

Rentenanwartschaften der Klägerin stellen sich als Surrogat

für

ihre

Haushaltsführung in der Ehe dar. Ihre daraus bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente

tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der

Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (vgl.

Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 91). Auf den

Umstand, daß der Beklagte selbst noch keine Rente, sondern Erwerbseinkommen

bezieht, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an.

Hahne

Wagenitz

Weber-Monecke

Ahlt

Vézina