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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 1 StR 158/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision macht im Zusammenhang mit der Verwertung der im
Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Polen gemachten Aussagen
des Zeugen T. geltend, der Angeklagte und sein Verteidi-
ger seien von der Vernehmung nicht unterrichtet worden.
Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachzu-
gehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehört
werden, weil für ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein so-
fortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen
wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2002, 110, 111
m.w.Nachw.).
Hierzu teilt die Revision jedoch nichts mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO):
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Hebenstreit