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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 1 StR 158/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 158/02

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision macht im Zusammenhang mit der Verwertung der im

Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Polen gemachten Aussagen

des Zeugen T. geltend, der Angeklagte und sein Verteidi-

ger seien von der Vernehmung nicht unterrichtet worden.

Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachzu-

gehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehört

werden, weil für ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein so-

fortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen

wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2002, 110, 111

m.w.Nachw.).

Hierzu teilt die Revision jedoch nichts mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO):

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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