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BGH Urteil vom 06.06.2002 – 3 StR 118/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 118/02

URTEIL

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 14. Januar 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie

wegen Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung

gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten als

(Mit)Täter der Urkundenfälschungen angesehen hat.

Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten

Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu

beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden

werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tat-

beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherr-

schaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem

Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14).

Der Tatrichter war sich der Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen

Mittäterschaft und Beihilfe bewußt. Die hierzu angestellten Erwägungen sind

zwar kurz, stellen aber noch ausreichend erkennbar darauf ab, daß der Ange-

klagte, der die Urkunden nicht selbst verfälschte, durch deren Entgegennahme

von den Interessenten, die Weitergabe an den Fälscher, die Rückgabe nach

erfolgter Verfälschung und die Einziehung des Fälscherlohnes unter Entnahme

des eigenen Anteils maßgeblich an der Tatbegehung mitgewirkt hatte.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbe-

sondere mußte sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt eines bei der

nachträglichen Gesamtstrafenbildung etwa zu gewährenden Härteausgleichs

nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, daß die Strafen aus dem Gesamts-

trafenbeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15. März 1999 vollständig

erledigt waren und nicht mehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen

werden konnten.

Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, auf die bei ge-

meinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen wären, bei

getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so daß Täter im Ender-

gebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, daß eine

durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezo-

gen werden kann, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der

sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (vgl. BGHSt 31, 102,

103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 jeweils m. w. N.). Ein

Härteausgleich kommt indes nur dann in Betracht, wenn in der Erledigung der

früheren Strafe tatsächlich eine Härte für den Angeklagten zu sehen ist. Für ihn

ist kein Raum, wenn der Angeklagte durch die Erledigung der an sich ge-

samtstrafenfähigen Strafe nicht benachteiligt wird. So liegt es im Ergebnis auch

hier:

Aus der nachträglichen Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gre-

vesmühlen vom 15. März 1999 folgt, daß alle Taten, die den dabei einbezoge-

nen Einzelstrafen aus drei Urteilen zugrundelagen, vor dem ersten dieser Ur-

teile, dem des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996, begangen wor-

den sind. Vor dem 12. August 1996 liegt auch eine der 17 hier abgeurteilten

Taten des Angeklagten: eine Urkundenfälschung, für die das Landgericht eine

Einzelstrafe von sechs Monaten verhängt hat.

Wäre die Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe aus dem Be-

schluß vom 15. März 1999 noch nicht erledigt gewesen, so hätte das Urteil des

Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996 eine Zäsurwirkung entfaltet mit

der Folge, daß aus den dem Gesamtstrafenbeschluß vom 15. März 1999 z u-

grundeliegenden Einzelstrafen und dieser Einzelstrafe von sechs Monaten eine

neue Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, während aus den Einzel-

strafen für die weiteren 16 Taten eine zweite Gesamtstrafe zu bilden gewesen

wäre.

Danach ist ein auszugleichender Nachteil in der Erledigung der Strafen

aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen vom

15. März 1999 nicht zu erblicken.

Es ist ausgeschlossen, daß die im angefochtenen Urteil gebildete Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren (aus Einzelstrafen von einem Jahr und drei

Monaten, fünfmal einem Jahr und zwei Monaten, zehnmal sechs Monaten und

einmal drei Monaten) geringer ausgefallen wäre, wenn die eine Einzelstrafe

von sechs Monaten zu ihrer Bildung nicht hätte herangezogen werden können.

Es liegt andererseits nahe, daß die andere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mo-

naten (Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, von zweimal jeweils wenigen

Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen) bei Hinzu-

treten der Einzelstrafe von sechs Monaten höher ausgefallen wäre.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Becker