Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 3 StR 160/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von
zwei Dritteln der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, dies mit der Maßgabe, daß zwei
Drittel der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf den Rechtsfol-
genausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der
Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten erkennen lassen.
Die Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 15. Mai 2002 zutreffend ausführt, nicht tragfähig begründet, wes-
halb der Angeklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 67
Abs. 1 StGB sogleich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt zuzuführen
ist. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der Vorwegvollzug eines
Teils der Strafe erforderlich ist, um seine Therapiebereitschaft zu fördern, und
weshalb dieses Ziel nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg im Maßregelvollzug
erreicht werden kann, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch hat
sich die Strafkammer nicht erkennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt,
daß der Angeklagte im Zeitraum zwischen der Tat und seiner Verurteilung be-
reits zwei Monate Untersuchungshaft erlitten und zehn Monate Strafhaft in an-
derer Sache verbüßt hatte.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand ha-
ben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich noch ergänzende Fes t-
stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vor
dem Vollzug der Maßregel rechtfertigen könnten, verweist er die Sache inso-
weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurück.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
Pfister Becker