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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 3 StR 160/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 160/02

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von

zwei Dritteln der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, dies mit der Maßgabe, daß zwei

Drittel der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf den Rechtsfol-

genausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der

Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten erkennen lassen.

Die Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 15. Mai 2002 zutreffend ausführt, nicht tragfähig begründet, wes-

halb der Angeklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 67

Abs. 1 StGB sogleich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt zuzuführen

ist. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der Vorwegvollzug eines

Teils der Strafe erforderlich ist, um seine Therapiebereitschaft zu fördern, und

weshalb dieses Ziel nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg im Maßregelvollzug

erreicht werden kann, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch hat

sich die Strafkammer nicht erkennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt,

daß der Angeklagte im Zeitraum zwischen der Tat und seiner Verurteilung be-

reits zwei Monate Untersuchungshaft erlitten und zehn Monate Strafhaft in an-

derer Sache verbüßt hatte.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand ha-

ben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich noch ergänzende Fes t-

stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vor

dem Vollzug der Maßregel rechtfertigen könnten, verweist er die Sache inso-

weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurück.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

Pfister Becker