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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 3 StR 425/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 425/01

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kiel vom 12. Juli 2001 wird

a) das Verfahren

aa) eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 6, 12,

13, 14, 21, 23, 24 und 28 der Urteilsgründe verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last,

bb) im Fall III 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des se-

xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen,

des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Be-

handlungsverhältnisses in Tateinheit mit unerlaubter

Ausübung der Heilkunde in drei Fällen, des sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon

in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung

der Heilkunde, sowie der unerlaubten Ausübung der

Heilkunde in sechs weiteren Fällen schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 17 der Ur-

teilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Teileinstellung des Verfahrens läßt die in den Fällen III 6, 12, 13, 14,

21, 23, 24 und 28 verhängten Einzelstrafen entfallen. Keinen Bestand hat auch

die im Fall III 17 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe von sechs

Monaten, nachdem die Verfolgung insoweit auf den Vorwurf des sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt worden ist. Der Senat kann

nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des von ihr

bejahten tateinheitlichen Verstoßes gegen § 5 HPrG eine mildere Strafe ver-

hängt hätte. Der Wegfall dieser neun Einzelstrafen hat die Aufhebung der Ge-

samtstrafe zur Folge.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-

bach

Pfister Becker