Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 3 StR 68/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2001 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Mie- bach Pfister Becker