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BGH Beschluß vom 06.06.2002 – 4 ARs 3/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 ARs 3/02

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in dem Auslieferungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bun-

desgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann be-

schlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückge-

geben.

Gründe:

I.

Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich hat mit

Schreiben vom 16. Februar 2001 um die Auslieferung des spätestens seit April

1995 in Deutschland wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen Hubert

Augustin W. zur Vollstreckung der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe von

178 Tagen, 21 Stunden und 10 Minuten aus einer rechtskräftigen Verurteilung

durch das Landesgericht Feldkirch vom 2. April 1991 zu 360 Tagessätzen

Geldstrafe, ersatzweise 180 Tagen Freiheitsstrafe, ersucht. Das für die Ent-

scheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Oberlandesge-

richt Stuttgart ist der Auffassung, daß zwar nach deutschem Recht Vollstrek-

kungsverjährung eingetreten sei, dies die Auslieferung aber nicht hindere, weil

nach österreichischem Recht die Vollstreckung noch nicht verjährt sei und ge-

mäß Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäi-

schen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EuAlÜbk] und

die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798 [öErgV])

sowie Art. 62 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens - SDÜ -

vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II 1010; 1994 II 631; 1996 II 242; 1997 II 966;

1998 II 1968) die österreichischen Bestimmungen über die Verjährungsverlän-

gerung bei der Verjährungsfristberechnung zu berücksichtigen seien. Dies set-

ze aber voraus, daß – was bejaht werde - unter dem in Art. IV öErgV und in Art.

62 Abs. 1 SDÜ gebrauchten Begriff "Unterbrechung der Verjährung" auch eine

Verjährungsverlängerung zu verstehen ist, die nach deutschem Verständnis

nicht auf einer Unterbrechung, sondern auf einem Ruhen bzw. auf einer Hem-

mung der Verjährung beruht (Vorlegungsfrage 1), und daß – was jedenfalls für

Art. 62 Abs. 1 SDÜ zu bejahen sei - die Grenze einer potentiellen Verlängerung

der Verjährungsfrist nach § 79 b StGB überschritten werden dürfe (Vorle-

gungsfrage 2). So zu entscheiden sieht es sich im Hinblick auf die Vorlegungs-

frage 1 durch die Senatsentscheidung vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87

(= BGHSt 35, 67) gehindert. Im übrigen hätten beide Fragen grundsätzliche

Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG), weil sie sich im deutsch-österreichischen

Auslieferungsverkehr jederzeit wieder stellen könnten und sie auch im Ausliefe-

rungsverkehr mit den Niederlanden, Italien und der Schweiz von Bedeutung

seien, da die zwischen diesen Staaten und Deutschland abgeschlossenen Er-

gänzungsverträge zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 mit Art. IV öErgV wortgleiche Bestimmungen enthielten;

eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen liege vor allem im Hinblick

auf Art. 62 Abs. 1 SDÜ vor, weil diese Vorschrift den Auslieferungsverkehr mit

sämtlichen "Schengen-Staaten" betreffe, die stark differenzierende Verjäh-

rungsvorschriften hätten. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher durch

Beschluß vom 18. April 2001 (= NStZ-RR 2001, 345) gemäß § 42 Abs. 1 IRG

dem Bundesgerichtshof zur Klärung folgender Rechtsfragen vorgelegt:

1. Ist unter "Unterbrechung der Verjährung" im Sinne von

Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüber-

einkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichte-

rung seiner Anwendung (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798

[öErgV]) und im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Schengener

Durchführungsübereinkommen (SDÜ) auch eine Verjäh-

rungsverlängerung zu verstehen, die auf einem Ruhen

(einer Hemmung) der Verjährung beruht (vorliegend: § 60

Abs. 2 Nr. 4 öStGB)?

2. Steht es der Zulässigkeit der Auslieferung entgegen, daß

die Anwendung von Art. IV öErgV und von Art. 62 Abs. 1

SDÜ zu einer Überschreitung der Grenzen führt, die

§ 79 b StGB einer Verlängerung der Verjährungsfrist

zieht?

Der Generalbundesanwalt hält die Anrufung des Bundesgerichtshofs für

zulässig. Nach seiner Auffassung sind die Vorlegungsfragen auf die Auslegung

bzw. Anwendung des Art. 62 Abs. 1 SDÜ zu beschränken; ihnen käme insoweit

grundsätzliche Bedeutung zu. In der Sache selbst teilt er im Ergebnis die

Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts.

II.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorle-

gungsvoraussetzungen nicht vorliegen: denn der beabsichtigten Entscheidung

des Oberlandesgerichts steht - soweit es um die Auslegung des Art. IV öErgV

geht – weder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen noch sind die

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Auslegung

des Art. 62 Abs. 1 SDÜ ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern der Gerichts-

hof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung berufen.

1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung sind die Rege-

lungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember

1957 (in Kraft getreten für Deutschland am 1. Januar 1977 [BGBl 1964 II 1369;

1976 II 1778], für Österreich am 19. August 1969 [BGBl 1976 II 1779]), des

sich hierauf beziehenden deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom

31. Januar 1972 (in Kraft getreten am 1. Februar 1977 [BGBl 1976 II 1798])

und des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (in

Kraft gesetzt für Deutschland am 26. März 1995 [BGBl 1996 II 242], für Öster-

reich am 1. Dezember 1997 [BGBl 1998 II 1969]) maßgebend. Hierbei steht

allein in Frage, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, und - wenn dies

nach deutschem und/oder österreichischem Recht der Fall wäre - welche Fol-

gen das für die Auslieferung hätte. Die maßgeblichen Verjährungsvorschriften

in den genannten Verträgen lauten wie folgt:

Art. 10 EuAlÜbk

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschrif- ten des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.

Art. IV öErgV

Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvor- schriften des ersuchenden Staates maßgebend.

Art. 62 Abs. 1 SDÜ

Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maßgebend.

In Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1996 aufgrund

von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-AuslÜbk; Abl.EG

vom 23. Oktober 1996 Nr. C 313 S. 11 ff.; BGBl 1998 II 2253 ff.) findet sich fol-

gende Regelung:

Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist.

Danach käme es für die Frage der Vollstreckungsverjährung nur auf das

Recht des ersuchenden Staates - hier also auf österreichisches Recht - an (vgl.

Vogel JZ 2001, 937, 938). Das EU-AuslÜbk ist jedoch noch nicht in Kraft ge-

treten. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich gilt es allerdings

aufgrund einer Regelung über seine vorzeitige Anwendbarkeit (Art. 18 Abs. 4

EU-AuslÜbk) bereits ab dem 11. Juli 2001 (BGBl 2001 II 868; österr. BGBl

2001 III Nr. 143). Da das Auslieferungsersuchen aber vor diesem Zeitpunkt

gestellt wurde, sind – grundsätzlich - die Verjährungsvorschriften beider Staa-

ten zu berücksichtigen (Art. 10 EuAlÜbk; vgl. Art. 18 Abs. 5 EU-AuslÜbk).

a) Nach österreichischem Recht ist Vollstreckungsverjährung nicht ein-

getreten: § 59 Abs. 3 2. Alt. öStGB bestimmt, daß die Verjährungsfrist zehn

Jahre beträgt, wenn - wie hier - auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer

Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist. In diese

Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen sich der Verurteilte im Aus-

land aufhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 öStGB). Da der Verfolgte spätestens seit April

1995 in Deutschland wohnt, ist somit für die ab 1991 laufende Vollstreckungs-

verjährungsfrist der Zeitraum ab April 1995 nicht zu berücksichtigen.

b) Nach deutschem Recht wäre hingegen Vollstreckungsverjährung ein-

getreten: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB), sie

wäre somit im April 1996 abgelaufen. Auch wenn bei sinngemäßer Umstellung

des Sachverhalts die zunächst dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur

Bewährung ("bedingte Strafnachsicht") bis zu deren Widerruf am 27. August

1991 als Ruhensgrund gemäß § 79 a Nr. 2 b StGB berücksichtigt wird, ergibt

sich hieraus nur eine Verjährungsfristverlängerung um etwa fünf Monate. Eine

Fristverlängerung "auf Antrag der Vollstreckungsbehörde" nach § 79 b StGB

kommt - bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts - schon deswegen

nicht in Betracht, weil das Auslieferungsersuchen erst gestellt wurde, nachdem

bereits nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten war; im

übrigen ermöglichte § 79 b StGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist ledig-

lich um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist, somit auf sieben Jahre und

sechs Monate, also bis etwa März 1999.

c) Daher stünde - weil nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung

eingetreten ist - Art. 10 EuAlÜbk der Auslieferung entgegen (vgl. BGHSt 20,

198, 200; 23, 151, 155 f.), es sei denn, die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 4

öStGB (Nichteinrechnung der Zeiten in die Verjährungsfrist, in denen sich der

Verurteilte im Ausland aufhält) fände über Art. IV öErgV oder Art. 62 Abs. 1

SDÜ, wonach für die "Unterbrechung der Verjährung" allein die Vorschriften

des ersuchenden Staates maßgebend sind, Berücksichtigung. In diesem Falle

würde die Vollstreckungsverjährung seit April 1995 ruhen.

2. Nach Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist unter "Unter-

brechung der Verjährung" im Sinne der Art. IV öErgV und Art. 62 Abs. 1 SDÜ

auch die Verjährungsfristverlängerung nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 öStGB zu ver-

stehen. Dieser Auffassung steht Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die

das Oberlandesgericht hindern könnte, wie beabsichtigt zu entscheiden, nicht

entgegen:

Der Senat hatte in seinem in BGHSt 35, 67 abgedruckten Beschluß vom

30. September 1987 - 4 ARs 7/87 - die Frage zu entscheiden, ob Art. IV Abs. 1

des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-

schen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-

rungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom

13. November 1969 - der inhaltlich der Regelung des Art. IV öErgV entspricht -

dahin ausgelegt werden kann, daß entgegen Art. 10 EuAlÜbk eine nur nach

dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung der

Auslieferung nicht entgegensteht. Er hat die Frage verneint. Der Entscheidung

lag zugrunde, daß um die Auslieferung eines im Jahre 1976 in der Schweiz zu

drei Jahren Zuchthaus Verurteilten ersucht wurde, nach deutschem Recht be-

reits Vollstreckungsverjährung eingetreten war, die Vollstreckung nach schwei-

zerischem Recht aber noch nicht verjährt war. Es ging allein um die Frage, ob

Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrags den Fall un-

terschiedlich langer Verjährungsfristen in den beiden Vertragsstaaten regelt;

möglicherweise zu berücksichtigende gesetzliche Verjährungsverlängerungs-

regelungen waren dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGHSt

35, 67, 73). Soweit der Senat - in einem obiter dictum - die Meinung vertreten

hat, unter "Unterbrechung der Verjährung" sei nur eine Handlung zu verstehen,

die sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht zur Folge

habe, daß die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung von neuem beginnt

(BGHSt aaO), kann dahinstehen, ob an dieser Rechtsauffassung festzuhalten

ist.

3. Beide vorgelegten Rechtsfragen sind im Hinblick auf Art. IV öErgV

nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG):

Eine Rechtsfrage ist dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie sich

über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen kann (BGHSt

34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). Wegen der neuen Regelung in

Art. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk, wonach es für die Frage der Strafvollstreckungsver-

jährung nur auf die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates ankommt, und

deren Geltung für Deutschland und Österreich seit dem 11. Juli 2001, ist nicht

zu erwarten, daß sich beide vorgelegten Rechtsfragen im Verhältnis zu Öster-

reich erneut stellen werden. Soweit das vorlegende Oberlandesgericht darauf

hinweist, daß für den Auslieferungsverkehr mit dem Königreich der Niederlan-

de, der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

dem Art. IV öErgV entsprechende Regelungen in Ergänzungsverträgen beste-

hen, ist ebenfalls nicht zu erwarten, daß sich die vorgelegten Rechtsfragen er-

neut stellen werden; denn die Niederlande und Italien sind Vertragsparteien

des voraussichtlich alsbald in Kraft tretenden EU-AuslÜbk (vgl. Schom-

burg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. S. 777 [Ver-

tragstabelle]; Schomburg NJW 2002, 1629, 1631 [vorzeitige Anwendung im

Verhältnis zu den Niederlanden seit dem 27. September 2000, BGBl 2001 II

574]) und Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages

vom 13. November 1969 ist bereits durch eine mit Art. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk

identische Regelung ersetzt worden (vgl. den deutsch-schweizerischen Ände-

rungsvertrag vom 8. Juli 1999 [BGBl 2001 II 946, 961]; der Vertrag ist am

1. März 2002 in Kraft getreten [BGBl 2002 II 606]).

4. Allerdings ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu

bejahen, soweit es um die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 SDÜ geht. Die ver-

bindliche Auslegung dieser Vorschrift steht jedoch allein dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) zu; eine Vorlegung an den Bun-

desgerichtshof insoweit ist unzulässig.

a) Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen

Gesetzes betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Ge-

meinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der

polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsa-

chen nach Artikel 35 des EU-Vertrages [EUV] (EuGH-Gesetz - EuGHG) vom

6. August 1998 (BGBl I 2035; 1999 I 728) hat ein Gericht, dessen Entschei-

dungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ange-

fochten werden können, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen u.a.

zur Auslegung von Übereinkommen auf dem Gebiet der justitiellen Zusammen-

arbeit in Strafsachen vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Er-

laß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 (=

BGHSt 45, 123, 129) die Frage offen gelassen, ob das Schengener Durchfüh-

rungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 dem Regelungsbereich des EuGH-

Gesetzes unterfällt (zur Rechtslage zuvor vgl. BGH NStZ 1998, 149, 151). Die

Frage ist – soweit es die Auslegung des Art. 62 SDÜ betrifft - zu bejahen; denn

nach der Überführung des "Schengen-Besitzstandes" – zu dem auch das SDÜ

gehört - in den Rahmen der Europäischen Union (vgl. Gesetz zum [am 1. Mai

1999 in Kraft getretenen] Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 vom

8. April 1998 [BGBl 1998 II 386; 1999 II 296]; Protokoll zur Einbeziehung des

Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union [BGBl 1998 II

429 ff.]; ABl.EG vom 10. November 1997 Nr. C 340 S. 93 ff.; vom 10. Juli 1999

Nr. L 176 S. 1 f., 17 ff. und vom 22. September 2000 Nr. L 239 S. 9 ff.) hat der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf Bestimmungen

des SDÜ, die ihre Rechtsgrundlage in Titel VI des EU-Vertrages (= Art. 29 bis

42 EUV) haben, seine Zuständigkeit nach Art. 35 des EU-Vertrages wahrzu-

nehmen (Art. 35, 46 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union

vom 7. Februar 1992 i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997

[BGBl 1998 II 386, 461 f.]; zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für das SDÜ vgl.

auch OLG Köln NStZ 2001, 558, 560 [Vorlage zu Art. 54 SDÜ]; Kühne, Straf-

prozeßrecht 5. Aufl. Rdn. 81; Bohnert/Lagodny NStZ 2000, 636, 640;

Radtke/Busch EuGRZ 2000, 421, 424; Schomburg StV 1999, 246, 248; NJW

1999, 550; 2000, 1833, 1839; zur Rechtskontrolle im Hinblick auf Schengen-

Besitzstands-Regelungen, die nicht dem Titel VI EUV, sondern dem Titel IV

EGV [= Art. 61 bis 69 EGV] zuzuordnen sind, vgl. Classen EuR 1999, Beiheft 1,

S. 73 ff., 88, Hailbronner/Thiery EuR 1998, 583, 611; Wölker EuR 1999, Bei-

heft 1, S. 99 ff., 110). EU-Rechtsgrundlage des Art. 62 SDÜ sind die Artikel 34

und 31 Buchstabe b [Erleichterung der Auslieferung] des EU-Vertrages (Rats-

beschluß vom 20. Mai 1999, ABl.EG Nr. L 176 S. 20), somit Bestimmungen des

nach Art. 35 EUV in die Kompetenz des Gerichtshofs fallenden Titels VI EUV.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist nicht auf Übereinkommen be-

schränkt, die zeitlich nach dem Vertrag von Amsterdam geschlossen wurden

bzw. werden. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zur Einbezie-

hung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union

i.V.m. den Nummern 2 bis 4 des Anhangs zu diesem Protokoll, wo bestimmt ist,

daß dem Gerichtshof die Überprüfung der Bestimmungen des SDÜ und der

– auch vor Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam erlassenen - Beschlüsse

des Exekutivausschusses (Art. 131 ff. SDÜ) obliegt. Mit dem Inkrafttreten des

EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 hat Deutschland die Zuständigkeit des

Gerichtshofs insoweit anerkannt (Art. 35 Abs. 2 EUV).

b) Da oberlandesgerichtliche Entscheidungen in Auslieferungssachen

unanfechtbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG), besteht eine Vorlagepflicht des

Oberlandesgerichts an den Gerichtshof (vgl. BTDrucks. 13/10429 vom 20. April

1998 S. 1, 6: Vorlagepflicht des "funktionell" letztinstanzlich zuständigen Ge-

richts), sofern das Oberlandesgericht die Auslegung von Auslieferungsrecht,

das dem Regelungsbereich des EuGHG unterfällt - hier: des Art. 62 SDÜ - für

zweifelhaft hält und die Frage entscheidungserheblich ist.

Im Hinblick auf die "Zweifelhaftigkeit" der Auslegung hat das zur Vorle-

gung verpflichtete Gericht allerdings einen Entscheidungsspielraum. Liegt es

auf der Hand, daß nur eine Auslegung in Betracht kommt, so entfällt die Vorla-

gepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 [C.I.L.F.I.T.] Slg.

1982, 3415 zu Art. 177 EWG-Vertrag; ähnlich BGHSt 36, 92, 96 ["Auslegung

der strittigen Frage"]; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13; Boh-

nert/Lagodny aaO; Röben in Grabitz/Hilf, EUV/EGV 14. ErgLfg. Art. 35 EUV

Rdn. 11; vgl. auch die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs zum SDÜ: BGHSt 46, 187; 307; BGHR EuAlÜbk Art. 18

Auslieferung 1).

c) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften dient der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicher-

heit (vgl. hierzu BGHSt 33, 76, 78; 36, 92, 94). Ebenso wie bei der Divergenz-

vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 36, 92) ist auch bei § 42 IRG die

Anrufung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn eine Rechtsfrage des dem

EuGH-Gesetz unterfallenden Rechts, bei deren Lösung sämtliche verbindliche

Amtssprachen und die Terminologie des gemeinsamen Rechts zu berücksich-

tigen sind, zu klären ist; hierzu ist allein der Gerichtshof der Europäischen Ge-

meinschaften berufen (vgl. EuGH aaO; Schomburg NJW 2001, 801, 803; Pie-

per/Schollmeier/Krimphove, Europarecht 2. Aufl. [2000] S. 26: "Rechtspre-

chungsmonopol").

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann

BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja

EuGH-Gesetz § 1; SDÜ Art. 62

IRG § 42

1. Artikel 62 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni

1990 gehört zum Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes.

2. Zur Klärung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des

Bundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulässig (im Anschluß an

BGHSt 36, 92).

BGH, Beschluß vom 6. Juni 2002 – 4 ARs 3/02 – OLG Stuttgart