BGH Beschluss vom 06.06.2002 – I ZB 9/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 6. Zivilkam-
mer des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2002 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf bis 1.500,-- € fest-
gesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. November 2001, den er mit
"Beschwerde" überschrieben hat, gegen die Kostenentscheidung im Urteil des
Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2001 (3 C 32/00) gewandt, mit dem dieses
den zugrundeliegenden Rechtsstreit nach einer Zurückverweisung der Sache
durch das Landgericht rechtskräftig entschieden hat. Zur Begründung hat er
angeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Rechenfehlern und auf einer
unrichtigen Streitwertfestsetzung für die einzelnen Instanzen. Durch die fehler-
hafte amtsgerichtliche Kostenentscheidung werde er zu Unrecht mit Mehrko-
sten von 2.433,99 DM belastet.
Das Amtsgericht hat die Streitwertfestsetzung teilweise abgeändert. Der
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es jedoch nicht abgeholfen,
sondern diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das
Rechtsmittel des Klägers gegen die Kostenentscheidung mit Beschluß vom
21. Januar 2002 kostenpflichtig verworfen, da eine isolierte Anfechtung der
Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Rechtsbe-
schwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellungen erhoben und hilfsweise
weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellungen
mit Beschluß vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen und die weitere Be-
schwerde dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zur Ent-
scheidung vorgelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem
Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelas-
sen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum
Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht
gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwid-
rig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerde-
gerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002
- IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
ist. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten des
höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,
wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die
Möglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war,
kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002
- IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).
III. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslage hätte
das Rechtsmittel des Klägers ebenfalls als unzulässig verworfen werden müs-
sen.
Die weitere Beschwerde wäre dann als außerordentliche Beschwerde zu
behandeln gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegen
greifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene Ent-
scheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltenden
Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlich
fremd war (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764
- Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht Bonn hat in dem Schriftsatz des Klägers vom 25. No-
vember 2001, der mit "Beschwerde" überschrieben ist, zu Recht eine isolierte
Anfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen.
Denn der Kläger hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er eine Abän-
derung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen Gunsten
erstrebt. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß
§ 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der
Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehen
ist. Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche
Kostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Amtsgericht nicht verkannt
hat, daß in der Schlußentscheidung grundsätzlich für jeden einzelnen Recht s-
zug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gegen-
standswerte in den einzelnen Rechtszügen unterschiedlich gewesen sind. Das
ergibt sich aus seinen Ausführungen auf Seite 8 des Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher