Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2002 – I ZR 243/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision hat im

Endergebnis auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn die für den

Pkw....

entworfene

Frontschürze

als

gegenüber

dem

Klagegeschmacksmuster vorbestehend berücksichtigt wird.

Die Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000 DM)

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher