BGH Beschluss vom 06.06.2002 – I ZR 243/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision hat im
Endergebnis auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn die für den
Pkw....
entworfene
Frontschürze
als
gegenüber
dem
Klagegeschmacksmuster vorbestehend berücksichtigt wird.
Die Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000 DM)
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher