Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2002 – III ZB 20/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde “Einspruch” des Klägers

gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I

vom 20. März 2002 - 15 S 3444/02 - wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird

zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 462 €

G r ü n d e :

Die gegen den angefochtenen Beschluß gem. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist

nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Voraussetzungen

für die begehrte Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen nicht

vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint

aussichtslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke