BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 169/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 6. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 117.068,11 DM
(= 59.855,97 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung nicht auf; das in OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2002, 77 ver-
öffentlichte Berufungsurteil ist in Ergebnis und Begründung richtig (§ 554 b
ZPO a.F.).
1. Der Kläger hatte an der gepfändeten und eingezogenen Forderung
kein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO); insoweit ist das beklagte
Land durch den Forderungseinzug auch nicht auf seine Kosten ungerechtfertigt
bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Die Forderung aus einem Oder-Konto kann bei jedem Gesamtgläubi-
ger gepfändet und an den Pfändungsgläubiger überwiesen werden (BGHZ 93,
315, 320 f.; 95, 185, 187). Das berührt die übrigen Gläubiger ebensowenig wie
die Abtretung des Forderungsrechts von seiten eines Gesamtgläubigers (§ 429
Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Einzelwirkung der Pfändung ermöglicht es der Bank,
ungehindert durch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin befreiend Guthaben an
die übrigen Gläubiger auszuzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1979 - VIII ZR
215/78, NJW 1979, 2038, 2039) oder ihnen gegenüber Gutschriften auf einen
Schuldsaldo des Oder-Kontos zu verrechnen (vgl. BGHZ 95, 185, 188). Eine
Widerspruchsbefugnis der übrigen Gläubiger gegen die Pfändung aus ihrem
Außenverhältnis zur Bank kommt somit nicht in Betracht.
b) Das OLG Koblenz (WM 1990, 1532, 1534 f = NJW-RR 1990, 1385)
hat versucht, eine Widerspruchsbefugnis der übrigen Gläubiger gegen die For-
derungspfändung aus dem Innenverhältnis der Gesamtgläubiger heraus zu
begründen. So wie der Zessionar des einen Gesamtgläubigers dessen Forde-
rung nur belastet mit der Ausgleichspflicht zugunsten der übrigen Gläubiger
erwerben könne, dürfe auch nur der (Netto-)Anteil dieses Gesamtgläubigers
(Vollstreckungsschuldners) dem effektiven Gläubigerzugriff offenstehen.
Diese Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Wider-
spruchsbefugnis der übrigen Gläubiger würde zwangsläufig auch dann, wenn
sie aus dem Innenverhältnis herkäme, das Gesamtrechtsverhältnis umgestal-
ten. Die Gesamtgläubigerschaft bleibt jedoch bei einer nur einzelwirkenden
Pfändung aufrechterhalten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 30. Ok-
tober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068).
c) Die behauptete Abrede zwischen dem Kläger und der Vollstreckungs-
schuldnerin, nach welcher letztere sich verpflichtet haben soll, über das Gut-
haben des Oder-Kontos nicht zu verfügen, hat nicht die Kraft eines Veräuße-
derspruchsbefugnis begründet. Die Nichtverfügungsabrede hat vielmehr ge-
mäß §§ 137 BGB, 851 Abs. 1 ZPO im Grundsatz nur schuldrechtliche Wirkung.
Selbst als Forderungsvinkulierung (§ 399 BGB 2. Fall) würde sie einer Pfän-
dung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO nicht entgegenstehen.
Eine zum Widerspruch berechtigende, treuhänderische Gläubigerpositi-
on der Vollstreckungsschuldnerin ist in den Tatsacheninstanzen nicht hinrei-
chend dargetan worden. Die mögliche Alleinberechtigung des Klägers an dem
eingezogenen Guthaben im Innenverhältnis und die behauptete Nichtverfü-
gungsabrede genügen dafür nicht. Die von der Revision herangezogenen Ent-
scheidungen (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223,
1225; v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, WM 1971, 220, 221; siehe außer-
dem noch Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; v. 8. Februar
1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543) betreffen andere Fälle.
2. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land auch kein Anspruch auf
vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) zu.
Das OLG Koblenz (aaO) verdinglicht das Innenverhältnis zwischen Ge-
samtgläubigern ohne eine gesetzliche Grundlage. Der sachenrechtliche nume-
rus clausus läßt eine solche Lösung nicht zu. Die Vorschriften der §§ 756, 755
Abs. 2 BGB (vgl. auch §§ 51 KO, 84 Abs. 1 InsO) sind bei der Gesamtgläubi-
gerschaft nicht anwendbar. Sie beruhen auf einem anderen Außen- und Innen-
verhältnis. Auch anderweitig ist ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung
gegen den Schuldner zugunsten der ausgleichsberechtigten übrigen Ge-
samtgläubiger nicht vorgesehen.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner verneint, daß das beklagte
Land infolge der Einziehung des gepfändeten Guthabens dem Kläger - wie ein
Zessionar - nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet sei. Denn eine solche
Ausgleichspflicht besteht entgegen dem OLG Koblenz (aaO) weder zu Lasten
eines Zessionars noch zu Lasten des Pfändungsgläubigers.
Das Gesetz hat in § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, daß die Rechte
der übrigen Gläubiger unberührt bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine
Forderung auf einen anderen überträgt. Damit sollte klargestellt werden, daß
der abtretende Gesamtgläubiger über die Ansprüche seiner Mitgläubiger inso-
weit nicht verfügen kann, die übrigen Gesamtgläubiger also nicht zugunsten
des Zessionars ausgeschlossen werden (Motive BGB II S. 161). Der Wortlaut
der Vorschrift deckt aber auch die Rechte der übrigen Gläubiger im Innenver-
hältnis (§ 430 BGB) und entspricht in dieser Hinsicht ebenfalls Sinn und Zweck
des Gesetzes. Ein denkbarer gesetzlicher Schuldbeitritt des Zessionars oder
Pfändungsgläubigers zum Innenverhältnis mit den übrigen Gläubigern wäre mit
§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB unvereinbar.
II.
Das Berufungsurteil verletzt entgegen der Meinung der Revision weder
Art. 6, 17 EMRK noch Art. 101 Abs. 1 GG oder § 17 a Abs. 1, 3 Satz 2 GVG.
Der Senat hat die Rügen der Revision geprüft aber nicht für durchgreifend er-
achtet. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen insoweit erhobener
Verfassungsbeschwerden ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil der
Kläger nicht darlegt, daß er selbst Verfassungsbeschwerdeführer ist.
Auch der noch schwebende finanzgerichtliche Vollstreckungsrechts-
schutz ist für die Widerspruchs- oder Vorzugsklage und die schuldrechtlichen
vorgreiflich, sondern diese Rechtsschutzmöglichkeiten stehen nebeneinander
(vgl. in diesem Zusammenhang MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 771
Rn. 9 zum Verhältnis von § 771 und § 766 ZPO). Die Widerspruchsklage ist
auch bei nichtiger oder unwirksamer Zwangsvollstreckung in das Vermögen
gegeben (BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177). Nur
ausnahmsweise kann, wenn der Vollstreckungsrechtsschutz erfolgreich ist oder
hohe Erfolgsaussicht bietet, das Rechtsschutzinteresse der Drittwiderspruchs-
klage fehlen (vgl. RGZ 81, 190, 191 f). Solche Umstände sind hier nicht er-
kennbar.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser