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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 169/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 6. Juni 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2001 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 117.068,11 DM

(= 59.855,97 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung nicht auf; das in OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2002, 77 ver-

öffentlichte Berufungsurteil ist in Ergebnis und Begründung richtig (§ 554 b

ZPO a.F.).

1. Der Kläger hatte an der gepfändeten und eingezogenen Forderung

kein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO); insoweit ist das beklagte

Land durch den Forderungseinzug auch nicht auf seine Kosten ungerechtfertigt

a) Die Forderung aus einem Oder-Konto kann bei jedem Gesamtgläubi-

ger gepfändet und an den Pfändungsgläubiger überwiesen werden (BGHZ 93,

315, 320 f.; 95, 185, 187). Das berührt die übrigen Gläubiger ebensowenig wie

die Abtretung des Forderungsrechts von seiten eines Gesamtgläubigers (§ 429

Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Einzelwirkung der Pfändung ermöglicht es der Bank,

ungehindert durch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin befreiend Guthaben an

die übrigen Gläubiger auszuzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1979 - VIII ZR

215/78, NJW 1979, 2038, 2039) oder ihnen gegenüber Gutschriften auf einen

Schuldsaldo des Oder-Kontos zu verrechnen (vgl. BGHZ 95, 185, 188). Eine

Widerspruchsbefugnis der übrigen Gläubiger gegen die Pfändung aus ihrem

Außenverhältnis zur Bank kommt somit nicht in Betracht.

b) Das OLG Koblenz (WM 1990, 1532, 1534 f = NJW-RR 1990, 1385)

hat versucht, eine Widerspruchsbefugnis der übrigen Gläubiger gegen die For-

derungspfändung aus dem Innenverhältnis der Gesamtgläubiger heraus zu

begründen. So wie der Zessionar des einen Gesamtgläubigers dessen Forde-

rung nur belastet mit der Ausgleichspflicht zugunsten der übrigen Gläubiger

erwerben könne, dürfe auch nur der (Netto-)Anteil dieses Gesamtgläubigers

(Vollstreckungsschuldners) dem effektiven Gläubigerzugriff offenstehen.

Diese Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Wider-

spruchsbefugnis der übrigen Gläubiger würde zwangsläufig auch dann, wenn

sie aus dem Innenverhältnis herkäme, das Gesamtrechtsverhältnis umgestal-

ten. Die Gesamtgläubigerschaft bleibt jedoch bei einer nur einzelwirkenden

Pfändung aufrechterhalten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 30. Ok-

tober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068).

c) Die behauptete Abrede zwischen dem Kläger und der Vollstreckungs-

schuldnerin, nach welcher letztere sich verpflichtet haben soll, über das Gut-

haben des Oder-Kontos nicht zu verfügen, hat nicht die Kraft eines Veräuße-

rungsverbotes i.S. der §§ 135, 136 BGB, welches gemäß § 772 ZPO eine Wi-

derspruchsbefugnis begründet. Die Nichtverfügungsabrede hat vielmehr ge-

mäß §§ 137 BGB, 851 Abs. 1 ZPO im Grundsatz nur schuldrechtliche Wirkung.

Selbst als Forderungsvinkulierung (§ 399 BGB 2. Fall) würde sie einer Pfän-

dung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO nicht entgegenstehen.

Eine zum Widerspruch berechtigende, treuhänderische Gläubigerpositi-

on der Vollstreckungsschuldnerin ist in den Tatsacheninstanzen nicht hinrei-

chend dargetan worden. Die mögliche Alleinberechtigung des Klägers an dem

eingezogenen Guthaben im Innenverhältnis und die behauptete Nichtverfü-

gungsabrede genügen dafür nicht. Die von der Revision herangezogenen Ent-

scheidungen (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223,

1225; v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, WM 1971, 220, 221; siehe außer-

dem noch Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; v. 8. Februar

1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543) betreffen andere Fälle.

2. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land auch kein Anspruch auf

vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) zu.

Das OLG Koblenz (aaO) verdinglicht das Innenverhältnis zwischen Ge-

samtgläubigern ohne eine gesetzliche Grundlage. Der sachenrechtliche nume-

rus clausus läßt eine solche Lösung nicht zu. Die Vorschriften der §§ 756, 755

Abs. 2 BGB (vgl. auch §§ 51 KO, 84 Abs. 1 InsO) sind bei der Gesamtgläubi-

gerschaft nicht anwendbar. Sie beruhen auf einem anderen Außen- und Innen-

verhältnis. Auch anderweitig ist ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung

gegen den Schuldner zugunsten der ausgleichsberechtigten übrigen Ge-

samtgläubiger nicht vorgesehen.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner verneint, daß das beklagte

Land infolge der Einziehung des gepfändeten Guthabens dem Kläger - wie ein

Zessionar - nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet sei. Denn eine solche

Ausgleichspflicht besteht entgegen dem OLG Koblenz (aaO) weder zu Lasten

eines Zessionars noch zu Lasten des Pfändungsgläubigers.

Das Gesetz hat in § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, daß die Rechte

der übrigen Gläubiger unberührt bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine

Forderung auf einen anderen überträgt. Damit sollte klargestellt werden, daß

der abtretende Gesamtgläubiger über die Ansprüche seiner Mitgläubiger inso-

weit nicht verfügen kann, die übrigen Gesamtgläubiger also nicht zugunsten

des Zessionars ausgeschlossen werden (Motive BGB II S. 161). Der Wortlaut

der Vorschrift deckt aber auch die Rechte der übrigen Gläubiger im Innenver-

hältnis (§ 430 BGB) und entspricht in dieser Hinsicht ebenfalls Sinn und Zweck

des Gesetzes. Ein denkbarer gesetzlicher Schuldbeitritt des Zessionars oder

Pfändungsgläubigers zum Innenverhältnis mit den übrigen Gläubigern wäre mit

II.

Das Berufungsurteil verletzt entgegen der Meinung der Revision weder

Art. 6, 17 EMRK noch Art. 101 Abs. 1 GG oder § 17 a Abs. 1, 3 Satz 2 GVG.

Der Senat hat die Rügen der Revision geprüft aber nicht für durchgreifend er-

achtet. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen insoweit erhobener

Verfassungsbeschwerden ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil der

Kläger nicht darlegt, daß er selbst Verfassungsbeschwerdeführer ist.

Auch der noch schwebende finanzgerichtliche Vollstreckungsrechts-

schutz ist für die Widerspruchs- oder Vorzugsklage und die schuldrechtlichen

Ansprüche des betroffenen Dritten (§§ 771, 805 ZPO, 430, 812 BGB) nicht

vorgreiflich, sondern diese Rechtsschutzmöglichkeiten stehen nebeneinander

(vgl. in diesem Zusammenhang MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 771

Rn. 9 zum Verhältnis von § 771 und § 766 ZPO). Die Widerspruchsklage ist

auch bei nichtiger oder unwirksamer Zwangsvollstreckung in das Vermögen

gegeben (BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177). Nur

ausnahmsweise kann, wenn der Vollstreckungsrechtsschutz erfolgreich ist oder

hohe Erfolgsaussicht bietet, das Rechtsschutzinteresse der Drittwiderspruchs-

klage fehlen (vgl. RGZ 81, 190, 191 f). Solche Umstände sind hier nicht er-

kennbar.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser