BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 253/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 6. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1999 wird nicht angenom-
men.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 31.188,80 € (61.000 DM).
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Eine Auslegung des Abschnitts II des Übertragungsangebots dahin, daß
nur ein zulässiger Antrag und nicht jeder Antrag auf Zwangsversteigerung als
Rechtsgrund gegenüber dem Bruder des Klägers ausreichen sollte, war nicht
eindeutig. Demgemäß hätte der Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nur
auf bestehende Zweifel hinweisen, nicht aber von der Annahme des Angebots
abraten müssen. Für den Fall eines solchen offenen Hinweises besteht keine
Anscheinsvermutung für ein bestimmtes Verhalten des Urkundsbeteiligten. Auf
dieser Grundlage ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht
zu beanstanden, daß der Kläger sich durch einen solchen Hinweis nicht von
der Vertragsannahme hätte abhalten lassen. Auf die bloße Mitteilung von
Zweifeln bezog sich zudem nicht der Beweisantrag des Klägers auf Verneh-
mung seiner Ehefrau (S. 5 i.V.m. S. 3 seines Schriftsatzes vom 30. März 1999);
zudem ist die in das Wissen der Zeugin gestellte mutmaßliche Entscheidung
des Klägers keine beweisfähige konkrete Tatsache.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser