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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 253/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 6. Juni 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1999 wird nicht angenom-

men.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 31.188,80 € (61.000 DM).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Eine Auslegung des Abschnitts II des Übertragungsangebots dahin, daß

nur ein zulässiger Antrag und nicht jeder Antrag auf Zwangsversteigerung als

Rechtsgrund gegenüber dem Bruder des Klägers ausreichen sollte, war nicht

eindeutig. Demgemäß hätte der Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nur

auf bestehende Zweifel hinweisen, nicht aber von der Annahme des Angebots

abraten müssen. Für den Fall eines solchen offenen Hinweises besteht keine

Anscheinsvermutung für ein bestimmtes Verhalten des Urkundsbeteiligten. Auf

dieser Grundlage ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht

zu beanstanden, daß der Kläger sich durch einen solchen Hinweis nicht von

der Vertragsannahme hätte abhalten lassen. Auf die bloße Mitteilung von

Zweifeln bezog sich zudem nicht der Beweisantrag des Klägers auf Verneh-

mung seiner Ehefrau (S. 5 i.V.m. S. 3 seines Schriftsatzes vom 30. März 1999);

zudem ist die in das Wissen der Zeugin gestellte mutmaßliche Entscheidung

des Klägers keine beweisfähige konkrete Tatsache.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser