BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 325/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 6. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 22. Juli 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 51.129,19 € (100.000 DM)
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.).
Die Auslegung des einschränkenden Zusatzes zur Bürgschaft durch das
Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das pauschale
Vorbringen der Klägerin, die Kredite seien "mit Zustimmung" des Beklagten
erfolgt, betraf einen Rechtsbegriff, dessen Anwendung hier streitig war. Des-
halb oblag es der Klägerin, die zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen, aus
denen erst der rechtliche Schluß auf eine "Zustimmung" abzuleiten gewesen
wäre. Daran fehlt es.
Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus Verschulden
bei Vertragsverhandlungen hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat insbeson-
dere nicht im einzelnen angegeben, welche Kredite sie im Vertrauen auf die
Schreiben des Beklagten vom 27. Juni und 12. Juli 1995 begeben haben will;
ein solches Vertrauen war jedenfalls nicht mehr gerechtfertigt, nachdem die
Frist bis zum 25. Juli 1995 abgelaufen war, welche die Klägerin selbst in ihrem
Schreiben vom 18. Juli 1995 (Anl. K 6 zur Klageschrift) dem Beklagten gesetzt
hatte. Auch die vom Beklagten in die Bürgschaftserklärung vom 8. Dezember
1995 aufgenommene Einschränkung rechtfertigte keinen Vertrauensschutz. Zur
ergänzenden Ausfüllung einer Anspruchsgrundlage, auf welche die Klägerin
sich selbst nicht berufen hatte, brauchte das Berufungsgericht auch nicht im
Hinblick auf § 139 ZPO aufzufordern.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser