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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 325/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 6. Juni 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 22. Juli 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 51.129,19 € (100.000 DM)

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.).

Die Auslegung des einschränkenden Zusatzes zur Bürgschaft durch das

Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das pauschale

Vorbringen der Klägerin, die Kredite seien "mit Zustimmung" des Beklagten

erfolgt, betraf einen Rechtsbegriff, dessen Anwendung hier streitig war. Des-

halb oblag es der Klägerin, die zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen, aus

denen erst der rechtliche Schluß auf eine "Zustimmung" abzuleiten gewesen

wäre. Daran fehlt es.

Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus Verschulden

bei Vertragsverhandlungen hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat insbeson-

dere nicht im einzelnen angegeben, welche Kredite sie im Vertrauen auf die

Schreiben des Beklagten vom 27. Juni und 12. Juli 1995 begeben haben will;

ein solches Vertrauen war jedenfalls nicht mehr gerechtfertigt, nachdem die

Frist bis zum 25. Juli 1995 abgelaufen war, welche die Klägerin selbst in ihrem

Schreiben vom 18. Juli 1995 (Anl. K 6 zur Klageschrift) dem Beklagten gesetzt

hatte. Auch die vom Beklagten in die Bürgschaftserklärung vom 8. Dezember

1995 aufgenommene Einschränkung rechtfertigte keinen Vertrauensschutz. Zur

ergänzenden Ausfüllung einer Anspruchsgrundlage, auf welche die Klägerin

sich selbst nicht berufen hatte, brauchte das Berufungsgericht auch nicht im

Hinblick auf § 139 ZPO aufzufordern.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser