Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.06.2002 – X ZR 68/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 6. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Klägers wird das am 18. Februar 2000

verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Juni 1999

- 6 O 376/98 - abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus dem

Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22. Mai

1995 - 17 U 159/94 - wird für unzulässig erklärt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht

Düsseldorf einen Prozeßvergleich, der - unter Berücksichtigung der geänderten

Prozeßrollen - folgenden Inhalt hat:

"1. Der Kläger verpflichtet sich, an den Beklagten auf dessen

Konto ... bei der ... Bank ... 43.000,-- DM inklusive Mehrwert-

steuer zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von je

1.000,-- DM, zahlbar jeweils bis zum 10. Werktag des Monats,

beginnend mit dem Monat Juni 1995.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs

werden gegeneinander aufgehoben.

3. Sollte der Kläger mit einer Rate über das Ende des laufenden

Monats in Verzug geraten, so hat er 80.000,-- DM abzüglich der

bereits geleisteten Raten an den Beklagten zu zahlen, und zwar

nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1992.

In diesem Fall hat er auch die gesamten Kosten des Rechts-

streits zu tragen.

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche

der Parteien, auch soweit sie nicht Gegenstand dieses Rechts-

streits sind, ausgeglichen."

Der Kläger zahlte durch Dauerauftrag von seinem Konto bei einer grie-

chischen Bank die vereinbarten Raten in Höhe von 1.000,-- DM monatlich, ins-

gesamt 43.000,-- DM. Die Rate für April 1998 wurde jedoch erst am 4./7. Mai

1998 überwiesen.

Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus Nr. 3 des Vergleichs

und hat den geschuldeten Betrag bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages mit

65.781,62 DM berechnet.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger anstrebt, daß die

Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der

Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über

die Revision nicht vertreten war, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil, je-

doch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81).

In der Sache hat die Revision Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Die Zwangsvollstrek-

kung aus dem Prozeßvergleich vom 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht

Düsseldorf ist für unzulässig zu erklären.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich mit der

Zahlung der Aprilrate seit Beginn des Monats Mai 1998 in Verzug befunden. Die

Parteien hätten für die Ratenzahlungen in Nr. 3 des Vergleichs eine nach dem

Kalender bestimmte Zeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) vereinbart, nämlich das

jeweilige Monatsende. Für die Säumigkeit der von ihm eingeschalteten Bank

habe der Kläger gemäß § 278 BGB einzustehen. Er habe nicht dargetan, daß

die Bank ihrerseits einem schuldlosen Versehen unterlegen sei. Schließlich ist

das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe seinen Zah-

lungsanspruch nicht gemäß § 341 Abs. 3 BGB verloren, denn diese Regelung

finde keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliegen-

den Art. Die Regelung in dem Prozeßvergleich, den das Berufungsgericht seit

langen Jahren bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten den Parteien vor-

schlage, beinhalte nicht, wie der Kläger meine, ein Vertragsstrafeversprechen.

Vielmehr habe der Kläger durch den Vergleichsschluß eingewilligt, daß dem

Beklagten der Betrag von 80.000,-- DM zustehen solle, wobei der Kläger bei

vergleichsgemäßer Erfüllung seiner Zahlungspflicht in den Genuß einer erhebl i-

chen Leistungsreduzierung und Stundung habe kommen sollen.

Die Revision rügt, die Regelung in Nr. 3 des Prozeßvergleichs setze den

Verzug voraus, begründe ihn aber nicht. Die Regelung in Nr. 1 des Vergleichs

lasse das Erfordernis einer Mahnung nicht entfallen, weil die Leistungszeit da-

nach nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sei. Außerdem habe die Verzö-

gerungsgefahr bei Geldleistungen der Gläubiger zu tragen. Die vom Kläger be-

auftragte Bank sei nicht seine Erfüllungsgehilfin. Der Kläger habe stets vorge-

tragen, daß sein Konto ausreichende Deckung aufgewiesen habe und der Dau-

erauftrag einmalig aufgrund eines Bankversehens nicht rechtzeitig ausgeführt

worden sei. Schließlich rügt die Revision, bei der Regelung in Nr. 3 des Pro-

zeßvergleichs handele es sich nicht um eine Verfallklausel, sondern um ein

Vertragsstrafeversprechen. Selbst wenn man aber von einer Verfallklausel aus-

gehen wolle, so entfalle der Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Klä-

ger habe sich mit der Zahlung der Aprilrate 1998 in Verzug befunden, rechts-

fehlerhaft ist. Offenbleiben kann auch, ob die Parteien in dem Vergleich ein

Vertragsstrafeversprechen vereinbart haben oder ob die hier streitige Vertrags-

bestimmung - wie das Berufungsgericht meint - als eine Verfallklausel zu ver-

stehen ist. Dafür könnte zwar der Wortlaut sprechen. Maßgebend für diese

Auslegung ist nicht, von welchem eigenen Verständnis das Berufungsgericht

bei solchen Vergleichen ausgeht; dessen Inhalt wird davon bestimmt, welche

Vorstellung die Parteien mit den Erklärungen des jeweiligen Vertragspartners

verbinden konnten und durften. Nachdem das Berufungsgericht aber ausgeführt

hat, es verwende diese Formulierung seit langen Jahren, ist jedenfalls nicht

auszuschließen, daß die Parteien sich das Verständnis des Berufungsgerichts

über den Regelungsgehalt des Prozeßvergleichs zu eigen gemacht haben.

Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß es sich

bei der in dem Prozeßvergleich getroffenen Regelung nicht um die Vereinba-

rung einer Vertragsstrafe, sondern einer Verfallklausel gehandelt hat, sind nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGH, Urteil vom

27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW 1960, 1568) Verfallklausel und Vertrags-

strafe insoweit gleichzusetzen, als die Vorschriften der §§ 339 ff. BGB auch auf

die Verfallklausel zumindest entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urt. v.

08.10.1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243 ff., 246 m.w.N. auf die st. Rspr.).

Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, dies gelte nicht für eine Verfallklausel

der vorliegenden Art. Es hat jedoch hierfür keine Begründung gegeben. Grün-

de, die eine solche abweichende Interpretation rechtfertigen konnten, sind auch

nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere weder aus dem festgestellten

Sachvortrag noch dem sonstigen Vorbringen der Parteien. Dieses läßt lediglich

eine den genannten Entscheidungen entsprechende Interessenlage erkennen.

Das Berufungsgericht hat insbesondere auch keine Feststellungen dazu ge-

troffen, daß die Parteien etwa § 341 Abs. 3 BGB abbedungen hätten oder sich

sonst aus dem Vergleich ergäbe, daß die Parteien anderes vereinbart hätten.

Daß es dabei wesentlichen Sachvortrag übergangen hätte, ist nicht ersichtlich.

Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei An-

nahme der verzögerten Ratenzahlung einen Vorbehalt nicht erklärt hat, ist da-

mit schon aus diesem Grunde die Vollstreckung aus dem Vergleich für unzuläs-

sig zu erklären, weil dem Beklagten ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Ver-

gleich nicht mehr zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf