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BGH Beschluss vom 10.06.2002 – 2 ARs 144/02
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom 10. Juni 2002 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen Betrugs u.a.
vertreten durch: Rechtsanwalt B.
Az.: 110 VRs 1662/00 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 2 StVK 83/02 Landgericht Amberg Az.: Ws 452/02 Oberlandesgericht Nürnberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. Juni 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober- landesgerichts Nürnberg vom 25. April 2002 - Az.: Ws 452/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Be- schluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 StPO).
Soweit der Verurteilte Haftunterbrechung begehrt, ist zur Entschei- dung über diesen Antrag die Vollstreckungsbehörde zuständig (§ 455 Abs. 4 StPO).
Bode Detter Otten