BGH Urteil vom 10.06.2002 – II ZR 162/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 C; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 453; ZPO § 286 A
Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftra-
ges.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 162/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-
rin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2000 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt
worden ist.
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1999 im Kosten-
punkt und im übrigen wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte
zu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zur
Zahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai
1996 verurteilt worden ist.
2. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von
Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 den
Ersatz von Importzoll in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenem
Recht
der
Firma
S.
aus
E. - Drittlandzoll
in Höhe
von
111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seit
dem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte zu 2 war Geschäftsführerin der Sc. GmbH
(i.f.:
Sc.), über deren Vermögen das Amtsgericht N. mit Beschluß vom
23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt
hat. Der Beklagte zu 1 entfaltete für Sc. eine umfangreiche Tätigkeit.
Im Mai
kaufte Sc.
von
der Se. Company
(i.f.:
Se.) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem Hütten-
werk No.
in R. stammte.
Im September 1995 beauftragte der Be-
klagte zu 1 die Klägerin, ein Speditionsunternehmen aus A., im Namen
von Sc. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stahl-
blechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in die
Niederlande beauftragte Sc. die Zollspedition S. GmbH
in E..
Drittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma V. in M..
Der Beklagte zu 1 übergab der Klägerin verschiedene Vertragsdoku-
mente und Einfuhrpapiere, aus denen sich eine mazedonische Herkunft der
Ware ergab. Die Klägerin und ihre Zedentin fertigten unter Bezugnahme auf
diese Angaben die Stahlbleche als mazedonische Ware mit einem Präferenz-
zollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft ab. Als
von den Zollbehörden die russische Herkunft der Ware festgestellt wurde,
mußte sie von der Klägerin und ihrer Zedentin zu einem Satz von 4 % verzollt
werden. Dabei fielen die von der Klägerin geltend gemachten Beträge an Im-
port- und Drittlandzoll an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sind
der Klägerin für den Transport der Teilpartie zur Firma V. entstanden.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 unter Klagabweisung im übrigen
zur Zahlung der Import- und Drittlandzölle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klage
gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat beide
Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zu-
sätzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt.
Die Klägerin hält auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbeträge
unter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Schädigung und der Konkursver-
schleppung für verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der Sc.
erteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma
V. umfaßt. Dafür hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt sie
daher auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten
(78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des Importzolls und des
Drittlandzollbetrages (Gesamtbetrag: 218.916,88 DM).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur weiteren Verurtei-
lung der Beklagten zu 2 in Höhe von 218.916,88 DM und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klägerin von beiden Beklagten
die ihr entstandenen Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM verlangt.
I. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf
Schadenersatz in Höhe der Beträge zu, die sie und ihre Zedentin zur Beglei-
chung des angefallenen Import- und Drittlandzolles aufgewandt haben.
1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht
aus § 826 BGB. Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben es
als nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1,
der u.a. nach § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin
rechtskräftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. Den
Umstand, daß die Beklagte zu 2 das Dokument über den Vertrag zwischen
Sc. und dem mazedonischen Hüttenwerk unterschrieben hat, haben sie
angesichts des überaus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsäch-
lichen Geschäftsführung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substan-
tiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Geschäftsführung in tat-
sächlicher Würdigung dieser Umstände für das Vorliegen eines solchen Zu-
sammenwirkens als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision von
dem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der
Tatsachenwürdigung.
Die Revision trägt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei schon über zehn Jah-
re als alleinige Geschäftsinhaberin bzw. Geschäftsführerin von Sc.
im
Stahlhandel tätig. Sie verfüge über hinreichende Branchenkenntnisse, um die
Bedeutung ihres Handelns einschätzen zu können. Diese und weitere Einzel-
heiten habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Auch diese Rüge kann kei-
nen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Fülle von Indizien gewürdigt
und ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erfülle die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. Diese Würdigung hat es
- teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe des Landgerichtsur-
teils - auch für die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vor-
trag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sich
die Umstände, deren Außerachtlassung die Revision rügt. Das Berufungsge-
richt braucht im Rahmen seiner Würdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit des
klägerischen Vortrages einzugehen. Für eine einwandfreie Würdigung der
Sach- und Rechtslage genügt es, wenn sich ergibt, daß überhaupt eine
sachentsprechende Beurteilung des Klägervortrages zu einer bestimmten Fra-
ge stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175).
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht eine
Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64
Abs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatz-
pflicht mit der Begründung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten
zu 2 - die verspätete Stellung des Konkursantrages - sei für den bei der Kläge-
rin bzw. deren Zedentin aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn
die Zahlungsaufforderung der Zollbehörden sei an die Klägerin am 4. März
1996 und an ihre Zedentin am 13. März 1996 ergangen, so daß sie ihre Zah-
lungen erst danach geleistet hätten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 aber
vorher, nämlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsge-
richts vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der Zollbehörden an die Klä-
gerin bzw. ihre Zedentin und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nach
dem Konkursantrag liegen, schließt das eine Entstehung des Schadens vor der
Antragstellung nicht aus. Denn die Grundlage für den Schadenersatzanspruch
besteht darin, daß Sc. durch den Beklagten zu 1 als faktischen Geschäfts-
führer die Schädigung der Klägerin und ihrer Zedentin bereits Anfang Septem-
ber 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Täuschungs-
handlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer und
prognostischer Hinsicht bei Sc. bereits damals vor. Hätte die Beklagte zu 2
entsprechend ihrer Pflicht als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft schon da-
mals den Konkursantrag gestellt, wäre es zur Erteilung der Aufträge an die Klä-
gerin und ihre Zedentin und zu ihrer Ausführung nicht gekommen. Dann hätten
beide keinen Zoll abführen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die
Kausalität der verspäteten Antragstellung für den Eintritt des Schadens zu be-
jahen.
b) Der Kausalität der unterlassenen Antragstellung für den Schaden, den
Klägerin und Zedentin dadurch erlitten haben, daß sie die Aufträge entgegen-
genommen und ausgeführt haben, ohne ihre Ansprüche auf Aufwendungser-
satz gegen Sc. durchsetzen zu können, mangelt es auch nicht an der er-
forderlichen Adäquanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderung
davon ausgegangen werden, daß der Schaden von dem Schutzzweck der
Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt wird.
Die Beklagte zu 2 ist daher der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben
dem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgeführten Be-
träge verpflichtet.
II. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht die Klage
auf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die der Klägerin für den Weiter-
transport
von A.
zu
der Drittabnehmerin V.
in M.
entstan-
denen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von Sc., weil diese nur
einen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilt
habe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten sei
überdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma V. und die
Firma Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., un-
mittelbar kontrahiert hätten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Der Güterumschlag umfaßt nach einheitlicher Definition im Schrifttum
alle Leistungen an Gütern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischen
zwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. Dazu
wird das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stückgütern und das Trimmen bei
Schüttgütern, ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Güter
verstanden (vgl. MünchKomm. HGB/Frantzioch, § 467 Rdn. 23 im Aktualisie-
rungsband zum Transportrecht; Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 453 Rdn. 30;
Fremuth/Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB Rdn. 34). Für den Fall, daß
einem Lagerspediteur der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch kein
Speditionsunternehmen für den Weitertransport benannt und ihm auch nicht
mitgeteilt wird, ob der Empfänger der Ware Selbstabholer ist, wird im Schrifttum
die Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten Umschlagauftrages
sei zugleich ein Auftrag zur Weiterbeförderung der Ware an den Lagerspediteur
enthalten (Koller aaO, § 453 Rdn. 30). Sc. hat der Klägerin einen derart
isolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf Koller,
daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von Sc. zu
der Firma V. nach M. zu
transportieren. Dem vermag der Senat
in
dieser uneingeschränkten Form nicht zu folgen.
2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folge-
rung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, daß bei dem Auftrag-
geber Umstände gegeben sind, aufgrund deren er sich außerstande sieht, ei-
nen Weitertransport sofort zu veranlassen. Grundsätzlich muß es seiner Ent-
scheidung überlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport veran-
laßt. Damit er diese Entscheidung fällen kann, ist das mit dem Güterumschlag
beauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und der
Ausführung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung des
Weitertransports kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handels-
brauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten Umschlagauftra-
ges der Lagerspediteur berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den aus
den Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcher
Handelsbrauch besteht, ist demnach vom Berufungsgericht noch festzustellen.
3. Dem steht nicht etwa die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen,
das unmittelbare Kontrahieren zwischen der Se., vertreten durch den nieder-
ländischen Staatsangehörigen B., und der Firma V. habe eine Ver-
pflichtung von Sc. zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Das
ist unrichtig. Es mag zwar sein, daß Se. und V. im Verhältnis zu Sc.
vertragsbrüchig geworden sind. Das berührt jedoch nicht den der Klägerin von
Sc. erteilten Auftrag vom 4. September 1995. Umfaßt dieser auch die
Durchführung des Transportes zur Firma V.,
ist Sc. zur Erstattung
der Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls Regreß bei Se. oder
V. nehmen.
4. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aus-
sage des Zeugen H. und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter dem
Gesichtspunkt des Umfanges des Umschlagauftrages nicht gewürdigt und den
dazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge H., der bei der
Klägerin Speditionskaufmann
ist, hat ausgesagt, das Schreiben vom
4. September 1995, mit dem Sc. der Klägerin den Auftrag zur Einfuhrver-
zollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weil
dadurch die Klägerin beim Weiterverkauf der Ware habe bestätigen können,
daß die Ware von der Klägerin im Auftrag der Firma Sc. angeliefert werde.
Der Beklagte zu 1 hat erklärt, er bestreite nicht, daß von seiten der Firma
Sc. ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte "mit diesem
Inhalt" können sich auf das Schreiben vom 4. September 1995, aber auch auf
die Aussage des Zeugen H. beziehen. Träfe letzteres zu, stünde fest,
daß zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestand, daß der Auftrag
entsprechend dem Verständnis des für die Klägerin handelnden Zeugen
H. auch die Weiterbeförderung der Ware an den Abkäufer der Sc.
umfassen sollte.
III. Die Klage auf Erstattung der Zollbeträge ist entscheidungsreif. Die
Beklagte zu 2 war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Zur Frage der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht
- ggf. nach ergänzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforder-
lichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke