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BGH Urteil vom 10.06.2002 – II ZR 162/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 C; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 453; ZPO § 286 A

Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftra-

ges.

BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 162/00 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-

rin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2000 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt

worden ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1999 im Kosten-

punkt und im übrigen wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte

zu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zur

Zahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai

1996 verurteilt worden ist.

2. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von

Bedeutung ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von

Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 den

Ersatz von Importzoll in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenem

Recht

der

Firma

S.

aus

E. - Drittlandzoll

in Höhe

von

111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seit

dem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte zu 2 war Geschäftsführerin der Sc. GmbH

(i.f.:

Sc.), über deren Vermögen das Amtsgericht N. mit Beschluß vom

23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt

hat. Der Beklagte zu 1 entfaltete für Sc. eine umfangreiche Tätigkeit.

Im Mai

1995

kaufte Sc.

von

der Se. Company

(i.f.:

Se.) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem Hütten-

werk No.

in R. stammte.

Im September 1995 beauftragte der Be-

klagte zu 1 die Klägerin, ein Speditionsunternehmen aus A., im Namen

von Sc. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stahl-

blechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in die

Niederlande beauftragte Sc. die Zollspedition S. GmbH

in E..

Drittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma V. in M..

Der Beklagte zu 1 übergab der Klägerin verschiedene Vertragsdoku-

mente und Einfuhrpapiere, aus denen sich eine mazedonische Herkunft der

Ware ergab. Die Klägerin und ihre Zedentin fertigten unter Bezugnahme auf

diese Angaben die Stahlbleche als mazedonische Ware mit einem Präferenz-

zollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft ab. Als

von den Zollbehörden die russische Herkunft der Ware festgestellt wurde,

mußte sie von der Klägerin und ihrer Zedentin zu einem Satz von 4 % verzollt

werden. Dabei fielen die von der Klägerin geltend gemachten Beträge an Im-

port- und Drittlandzoll an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sind

der Klägerin für den Transport der Teilpartie zur Firma V. entstanden.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 unter Klagabweisung im übrigen

zur Zahlung der Import- und Drittlandzölle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klage

gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat beide

Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zu-

sätzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt.

Die Klägerin hält auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbeträge

unter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Schädigung und der Konkursver-

schleppung für verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der Sc.

erteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma

V. umfaßt. Dafür hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt sie

daher auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten

(78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des Importzolls und des

Drittlandzollbetrages (Gesamtbetrag: 218.916,88 DM).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur weiteren Verurtei-

lung der Beklagten zu 2 in Höhe von 218.916,88 DM und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klägerin von beiden Beklagten

die ihr entstandenen Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM verlangt.

I. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf

Schadenersatz in Höhe der Beträge zu, die sie und ihre Zedentin zur Beglei-

chung des angefallenen Import- und Drittlandzolles aufgewandt haben.

1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht

aus § 826 BGB. Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben es

als nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1,

der u.a. nach § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin

rechtskräftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. Den

Umstand, daß die Beklagte zu 2 das Dokument über den Vertrag zwischen

Sc. und dem mazedonischen Hüttenwerk unterschrieben hat, haben sie

angesichts des überaus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsäch-

lichen Geschäftsführung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substan-

tiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Geschäftsführung in tat-

sächlicher Würdigung dieser Umstände für das Vorliegen eines solchen Zu-

sammenwirkens als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision von

dem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der

Tatsachenwürdigung.

Die Revision trägt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei schon über zehn Jah-

re als alleinige Geschäftsinhaberin bzw. Geschäftsführerin von Sc.

im

Stahlhandel tätig. Sie verfüge über hinreichende Branchenkenntnisse, um die

Bedeutung ihres Handelns einschätzen zu können. Diese und weitere Einzel-

heiten habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Auch diese Rüge kann kei-

nen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Fülle von Indizien gewürdigt

und ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erfülle die

Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. Diese Würdigung hat es

- teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe des Landgerichtsur-

teils - auch für die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vor-

trag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sich

die Umstände, deren Außerachtlassung die Revision rügt. Das Berufungsge-

richt braucht im Rahmen seiner Würdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit des

klägerischen Vortrages einzugehen. Für eine einwandfreie Würdigung der

Sach- und Rechtslage genügt es, wenn sich ergibt, daß überhaupt eine

sachentsprechende Beurteilung des Klägervortrages zu einer bestimmten Fra-

ge stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175).

2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht eine

Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64

Abs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatz-

pflicht mit der Begründung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten

zu 2 - die verspätete Stellung des Konkursantrages - sei für den bei der Kläge-

rin bzw. deren Zedentin aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn

die Zahlungsaufforderung der Zollbehörden sei an die Klägerin am 4. März

1996 und an ihre Zedentin am 13. März 1996 ergangen, so daß sie ihre Zah-

lungen erst danach geleistet hätten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 aber

vorher, nämlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsge-

richts vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der Zollbehörden an die Klä-

gerin bzw. ihre Zedentin und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nach

dem Konkursantrag liegen, schließt das eine Entstehung des Schadens vor der

Antragstellung nicht aus. Denn die Grundlage für den Schadenersatzanspruch

besteht darin, daß Sc. durch den Beklagten zu 1 als faktischen Geschäfts-

führer die Schädigung der Klägerin und ihrer Zedentin bereits Anfang Septem-

ber 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Täuschungs-

handlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-

stellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer und

prognostischer Hinsicht bei Sc. bereits damals vor. Hätte die Beklagte zu 2

entsprechend ihrer Pflicht als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft schon da-

mals den Konkursantrag gestellt, wäre es zur Erteilung der Aufträge an die Klä-

gerin und ihre Zedentin und zu ihrer Ausführung nicht gekommen. Dann hätten

beide keinen Zoll abführen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die

Kausalität der verspäteten Antragstellung für den Eintritt des Schadens zu be-

jahen.

b) Der Kausalität der unterlassenen Antragstellung für den Schaden, den

Klägerin und Zedentin dadurch erlitten haben, daß sie die Aufträge entgegen-

genommen und ausgeführt haben, ohne ihre Ansprüche auf Aufwendungser-

satz gegen Sc. durchsetzen zu können, mangelt es auch nicht an der er-

forderlichen Adäquanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderung

davon ausgegangen werden, daß der Schaden von dem Schutzzweck der

Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt wird.

Die Beklagte zu 2 ist daher der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben

dem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgeführten Be-

träge verpflichtet.

II. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht die Klage

auf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die der Klägerin für den Weiter-

transport

von A.

zu

der Drittabnehmerin V.

in M.

entstan-

denen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von Sc., weil diese nur

einen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilt

habe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten sei

überdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma V. und die

Firma Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., un-

mittelbar kontrahiert hätten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Der Güterumschlag umfaßt nach einheitlicher Definition im Schrifttum

alle Leistungen an Gütern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischen

zwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. Dazu

wird das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stückgütern und das Trimmen bei

Schüttgütern, ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Güter

verstanden (vgl. MünchKomm. HGB/Frantzioch, § 467 Rdn. 23 im Aktualisie-

rungsband zum Transportrecht; Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 453 Rdn. 30;

Fremuth/Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB Rdn. 34). Für den Fall, daß

einem Lagerspediteur der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch kein

Speditionsunternehmen für den Weitertransport benannt und ihm auch nicht

mitgeteilt wird, ob der Empfänger der Ware Selbstabholer ist, wird im Schrifttum

die Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten Umschlagauftrages

sei zugleich ein Auftrag zur Weiterbeförderung der Ware an den Lagerspediteur

enthalten (Koller aaO, § 453 Rdn. 30). Sc. hat der Klägerin einen derart

isolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf Koller,

daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von Sc. zu

der Firma V. nach M. zu

transportieren. Dem vermag der Senat

in

dieser uneingeschränkten Form nicht zu folgen.

2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folge-

rung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, daß bei dem Auftrag-

geber Umstände gegeben sind, aufgrund deren er sich außerstande sieht, ei-

nen Weitertransport sofort zu veranlassen. Grundsätzlich muß es seiner Ent-

scheidung überlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport veran-

laßt. Damit er diese Entscheidung fällen kann, ist das mit dem Güterumschlag

beauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und der

Ausführung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung des

Weitertransports kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handels-

brauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten Umschlagauftra-

ges der Lagerspediteur berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den aus

den Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcher

Handelsbrauch besteht, ist demnach vom Berufungsgericht noch festzustellen.

3. Dem steht nicht etwa die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen,

das unmittelbare Kontrahieren zwischen der Se., vertreten durch den nieder-

ländischen Staatsangehörigen B., und der Firma V. habe eine Ver-

pflichtung von Sc. zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Das

ist unrichtig. Es mag zwar sein, daß Se. und V. im Verhältnis zu Sc.

vertragsbrüchig geworden sind. Das berührt jedoch nicht den der Klägerin von

Sc. erteilten Auftrag vom 4. September 1995. Umfaßt dieser auch die

Durchführung des Transportes zur Firma V.,

ist Sc. zur Erstattung

der Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls Regreß bei Se. oder

V. nehmen.

4. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aus-

sage des Zeugen H. und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter dem

Gesichtspunkt des Umfanges des Umschlagauftrages nicht gewürdigt und den

dazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge H., der bei der

Klägerin Speditionskaufmann

ist, hat ausgesagt, das Schreiben vom

4. September 1995, mit dem Sc. der Klägerin den Auftrag zur Einfuhrver-

zollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weil

dadurch die Klägerin beim Weiterverkauf der Ware habe bestätigen können,

daß die Ware von der Klägerin im Auftrag der Firma Sc. angeliefert werde.

Der Beklagte zu 1 hat erklärt, er bestreite nicht, daß von seiten der Firma

Sc. ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte "mit diesem

Inhalt" können sich auf das Schreiben vom 4. September 1995, aber auch auf

die Aussage des Zeugen H. beziehen. Träfe letzteres zu, stünde fest,

daß zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestand, daß der Auftrag

entsprechend dem Verständnis des für die Klägerin handelnden Zeugen

H. auch die Weiterbeförderung der Ware an den Abkäufer der Sc.

umfassen sollte.

III. Die Klage auf Erstattung der Zollbeträge ist entscheidungsreif. Die

Beklagte zu 2 war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Zur Frage der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht

- ggf. nach ergänzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforder-

lichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke