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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 1 StR 142/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 142/02

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen

Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Ge-

samtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen,

so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989,

2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB

24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn.

16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahin-

gehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfrei-

heitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Ge-

samtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsge-

sichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die

Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grund-

sätzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten

Fällen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Bestimmung der

Gesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umständen des

vorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten,

das zu seinen Taten führende Geschehen und die für ihn persönlich ausgelö-

sten mittelbaren Tatfolgen wäre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene

Möglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheits-

strafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in An-

satz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Ta-

gessätzen, in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die

Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht

als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafausset-

zung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).

Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Re-

de steht, können die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen

bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht wider-

sprechen, sind zulässig.

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Hebenstreit