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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 1 StR 142/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen,
so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989,
2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB
24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn.
16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahin-
gehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfrei-
heitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Ge-
samtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsge-
sichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die
Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grund-
sätzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten
Fällen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Bestimmung der
Gesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umständen des
vorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten,
das zu seinen Taten führende Geschehen und die für ihn persönlich ausgelö-
sten mittelbaren Tatfolgen wäre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene
Möglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheits-
strafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in An-
satz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Ta-
gessätzen, in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die
Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht
als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafausset-
zung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).
Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Re-
de steht, können die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen
bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht wider-
sprechen, sind zulässig.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Hebenstreit