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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 1 StR 178/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 11. Juni 2002

a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,

daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen entfällt;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten

Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:

a) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Ta-

teinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren

Freiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).

b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9

der Urteilsgründe).

- Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des

Angeklagten -

c) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs

Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).

Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem

Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Ur-

teilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs

führt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der

Gesamtstrafe.

II.

1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte

jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle

anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am

29. Oktober 2000 bekannt.

2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum

weiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifels-

satzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen,

daß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Ve r-

jährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.

Daß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjähr-

tes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei

Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.

Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).

3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten

Fällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.

Die Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte

zwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Se-

natsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29

nicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe

4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführun-

gen des Generalbundesanwalts.

5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt,

berührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insge-

samt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen

nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.

Schäfer Wahl Schluckebier

Herr RiBGH Hebenstreit ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert.

Kolz Schäfer