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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 3 StR 140/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 140/02

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 12. Dezember 2001, soweit es ihn be-

trifft, im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben; die Feststel-

lungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-

ren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teil-

weise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und zwei Mitange-

klagte knapp ein Kilogramm Heroin sowie mehr als ein halbes Kilogramm

Streckmittel im Auftrag eines unbekannten Hintermannes als Kuriere gegen

Bezahlung in die Bundesrepublik ein. Als Transportmittel benutzten sie einen

von dem Angeklagten angemieteten und bei der Einreise gesteuerten Pkw. Der

Angeklagte führte dabei ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm

griffbereit mit sich.

2. Bei diesem Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten we-

gen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil es an

einer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupttat eines

anderen fehlt. Die beiden Mitangeklagten, deren Revisionen der Senat ver-

worfen hat, waren nicht bewaffnet und sind vom Landgericht auch nicht wegen

bewaffneten Handeltreibens, sondern wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden.

Daß der Angeklagte selbst bei der Tat mit einem Jagdmesser bewaffnet war,

also mit einem Gegenstand, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen

geeignet und bestimmt ist, vermag die Annahme einer Beihilfe zum bewaffne-

ten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichführen eines solchen

Gegenstandes i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nämlich nicht um

ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB), mit der Folge, daß

§ 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizie-

rendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ 2000, 431, 432 m. w. N.).

3. Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Dies gilt jedoch

nicht für die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen; diese können daher

bestehen bleiben. Das schließt nicht aus, daß die nunmehr zur Entscheidung

berufene Strafkammer ergänzende Feststellungen trifft, soweit sie zu den bis-

herigen nicht in Widerspruch stehen.

Nach den getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß sich der Ange-

klagte wegen täterschaftlich begangener Tat nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG

strafbar gemacht hat. Dieser Qualifikationstatbestand droht - entgegen der üb-

lichen Kurzbezeichnung des Delikts ("bewaffnetes Handeltreiben") - auch dem

Täter die erhöhte Strafe an, der Betäubungsmittel einführt und dabei eine

Schußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt. Der Senat ist ge-

hindert, den Schuldspruch entsprechend abzuändern; § 265 StPO steht entge-

gen. Auch nach der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten nur Beihilfe

zur Last gelegt worden.

4. Wegen der Formulierung in dem angefochtenen Urteil "allerdings hat

die Kammer von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 27, 49 StGB Gebrauch

gemacht" (UA S. 23) weist der Senat darauf hin, daß nach § 27 Abs. 2 StGB

die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker