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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 3 StR 158/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 158/02

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entschei-

dungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigespro-

chen wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung

des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpres-

sung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im

Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sach-

lage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklage-

vorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das

Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend

ergänzt.

Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der

Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder

Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker